Drucksache - DS/0715/VI  

 
 
Betreff: Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen
- (restriktiver) Jugendschutz sowie
- Gesundheitsschutz (Nichtraucherschutz)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR FamJugGesBzStR FamJugGes,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.02.2008 
16. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 22.01.2008 beschlossen, die Aufgaben

 

  1. des Jugendschutzgesetzes (hier restriktiver Jugendschutz) sowie
  2. des ordnungsrechtlichen Vollzuges des Nichtraucherschutzgesetzes Berlin

auf den für das Ordnungs- und Wirtschaftsamt (im Folgenden: Ordnungsamt) zuständigen Geschäftsbereich des Bezirksamtes (Wirtschaft und Immobilien) zum 01.02.2008 auszuweiten.

 

Begründung:

 

Zu 1)

Die Durchführung des Jugendschutzgesetzes ist u.a. eine Ordnungsaufgabe (vgl. Nr. 17 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG), für die das Bezirksamt (nach üblicher Geschäftsverteilung das Jugendamt) zuständig ist.

 

Mit der Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung auf das Ordnungsamt stehen diesem neben dem Jugendamt die Eingriffsbefugnisse nach den Jugendschutzrechten, insbesondere die Befugnisse aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (verdachtsunabhängige Kontrolle von Räumen/Betriebsstätten) zu.

 

Ziel des Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung der Aufgaben des restriktiven Jugendschutzes. Bei Kontrollen werden gewöhnlich sowohl gewerberechtliche (u.a.) als auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen. Durch die Übernahme der Aufgabe einer tatsächlichen Präsenz und Kontrolle von öffentlichen Plätzen und Orten sowie relevanten Gewerbebetrieben im Rahmen des Jugendschutzes durch das Ordnungsamt werden gleichartige ordnungsrechtliche Überwachungs- und Kontrolltatbestände und daraus resultierende ordnungsrechtliche Schritte sinnvoll gebündelt.

 

Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne des SGB VIII ist es jedoch weiterhin notwendig, dass das Jugendamt von Verstößen, von denen Kinder und/oder Jugendliche betroffen sind, möglichst unmittelbar Kenntnis erhält, damit ggf. sozialpädagogische Hilfen für junge Menschen und ihre Familien angeboten werden.

Gemeinsam durchgeführte präventive Kontrollen entfalten ihre Wirkung sowohl im jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen Bereich.

 

2)

Dies gilt analog auch für Kontrolle (ab 01.07.08) und Vollzug des Nichtraucherschutzgesetzes Berlin – NRSG - vom 16.11.2007.

Da der Landesgesetzgeber außer der deklaratorischen Festlegung in der Gesetzesbegründung zum NRSG (Vollzug durch die Ordnungsämter) eine (fachliche) Zuständigkeitszuweisung explizit nicht vorgenommen hat, gelten:

Ø      Nr. 37 II – ZustKatOrd (i.V.m. 37 VI BezVG)

Ø      § 1 Nr. 1a ZustVO-OWiG i.V.m. § 7 III NRSG (Bezirksämter).

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

                                   

Emmrich                                                         Räßler-Wolff                                                  

Bezirksbürgermeisterin                                  Bezirksstadtrat

           

 

 

 
 

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