Auszug - Gewerbegebiet "Herzbergstraße" für Kreativwirtschaft öffnen  

 
 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 10.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Do, 24.10.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:30 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: Max-Taut-Aula
Ort: Fischerstraße 36, 10317 Berlin
DS/0812/VII Gewerbegebiet "Herzbergstraße" für Kreativwirtschaft öffnen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ökologische Stadtentwicklung, den Antrag zur Beschlussfassung der Fraktion DIE LINKE

Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ökologische Stadtentwicklung, den Antrag zur Beschlussfassung der Fraktion DIE LINKE. in geänderter Fassung anzunehmen, wurde ohne Aussprache zugestimmt.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, für das im Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe (im Einzelplan 32) definierte Gebiet „Herzbergstraße“ künstlerische Produktion im Bereich der bildenden Kunst, Musik und Kunsthandel, bei denen der produktionsorientierte Charakter überwiegt, künftig zuzulassen. Zu diesem Zweck ist ein Planungsworkshop unter Beteiligung des Stadtplanungsamtes, der Wirtschaftsförderung, der zuständigen Senatsverwaltungen sowie der vor Ort ansässigen kulturellen Gewerbetreibenden durchzuführen, indem die vorhandenen planungsrechtlichen Hürden für die Entwicklung der Kreativwirtschaft definiert und Möglichkeiten zur Überwindung formuliert werden. In diesem Zusammenhang ist die Änderung des Stadtentwicklungsplans Industrie und Gewerbe anzustreben und dabei die besondere Eignung der „Herzbergstraße“ für die Kreativwirtschaft heraus zu stellen. Die bauplanungsrechtlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass eine Nutzung für die gewerbliche Kreativwirtschaft möglich wird. Nutzungskonflikte, die zu einer Beeinträchtigung des produzierenden Gewerbes führen könnten, sind auszuschließen.

 
 

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