Drucksache - DS/0812/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, für das im Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe (im Einzelplan 32) definierte Gebiet „Herzbergstraße“ künstlerische Produktion im Bereich der bildenden Kunst, Musik und Kunsthandel, bei denen der produktionsorientierte Charakter überwiegt, künftig zuzulassen. Zu diesem Zweck ist ein Planungsworkshop unter Beteiligung des Stadtplanungsamtes, der Wirtschaftsförderung, der zuständigen Senatsverwaltungen sowie der vor Ort ansässigen kulturellen Gewerbetreibenden durchzuführen, indem die vorhandenen planungsrechtlichen Hürden für die Entwicklung der Kreativwirtschaft definiert und die Möglichkeiten zur Überwindung formuliert werden. In diesem Zusammenhang ist die Änderung des Stadtentwicklungsplanes Industrie und Gewerbe anzustreben und dabei die besondere Eignung der „Herzbergstraße“ für die Kreativwirtschaft heraus zu stellen. Die bauplanungsrechtlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass eine Nutzung für die gewerbliche Kreativwirtschaft möglich wird. Nutzungskonflikte, die zu einer Beeinträchtigung des produzierenden Gewerbes führen könnten, sind auszuschließen.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Der Begriff “Kreativwirtschaft“ findet im Planungsrecht keine Definition. Eine Vielzahl der darunter summierten Inhalte entspricht gewerblichen Nutzungen, wie sie in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) oder in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) zulässig sind.
Eine entsprechende Differenzierung geht bereits aus der Begründung zur Drucksache hervor. So sind beispielsweise die Veranstaltung von Konzerten, der Betrieb von Clubs, Ausstellungen, der Direktverkauf u. ä. ausgeschlossen (Kerngebietsnutzungen).
Erschwerend kommt hinzu, dass im Gewerbegebiet Herzbergstraße nicht nur die Vorschriften für Gewerbegebiete im Sinne der BauNVO anzuwenden sind, sondern darüber hinaus für die einzelnen Nutzungen deren Verträglichkeit und das Einfügen in den vorhandenen Nutzungsrahmen zu prüfen ist (§ 34 Abs.1 BauGB).
Eine Auseinandersetzung mit den Inhalten und der planungsrechtlichen Zulässigkeit der einzelnen Nutzungen der „Kreativwirtschaft“ im Hinblick auf die Planungsziele für das Gewerbegebiet Herzbergstr. soll neben anderen Nutzungszielen auf der Ebene des vorgesehenen Rahmenplanes Herzbergstr. erfolgen. In die Erarbeitung des Rahmenplanes kann der in der Drucksache geforderte Planungsworkshop integriert werden.
Während der Erarbeitung und nach Vorliegen des Rahmenplanes kann der Bezirk eine Änderungen des Stadtentwicklungsplanes „Industrie und Gewerbe“ sowie des „Flächennutzungsplanes“ im erforderlichen Umfang bei den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt sowie für Wirtschaft, Technologie und Forschung anregen.
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