Beihilfe-Glossar -A-

In diesem Glossar versuchen wir, Fachbegriffe leicht und verständlich zu erklären. Klicken Sie einfach auf den Buchstaben, mit dem Ihr Suchbegriff beginnt. Sollte der von Ihnen gesuchte Fachausdruck noch fehlen, ##icon:formular## so teilen Sie uns das bitte mit . Wir sind bemüht, die Einträge zu aktualisieren und zu erweitern.

A – BCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ

Abschlagszahlung

Auf Antrag können Abschläge gezahlt werden (§ 51 Abs. 8 BBhV):

  • bei einem stationären Krankenhausaufenthalt,
  • bei Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt und
  • in Pflegefällen.

Antrag

Beihilfen müssen schriftlich, unter Verwendung der amtlichen Vordrucke beantragt werden. Die eingereichten Rechnungsbelege dürfen nicht älter sein als ein Jahr. Es gilt eine Einreichungsgrenze von 200 Euro. Wird dieser Betrag in zehn Monaten nicht erreicht, müssen mindestens 15 Euro überschritten werden.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Beihilfeanspruch. Nähere Informationen erhalten Sie in der Beihilfestelle.

Arzneimittel

Aufwendungen für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind, nach Abzug des Eigenanteils beihilfefähig, sofern sie verschreibungspflichtig sind (§ 22 Abs. 1 BBhV).

Weitere Informationen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln finden Sie in unseren Informationen zu Arzneimitteln .

Auslandsaufenthalt (dienstlich)

Sprechen Sie bitte Ihre Beihilfestelle an.

Auslandsaufenthalt (privat)

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt Gewährung von Beihilfen – allgemein . – Anmerkung: Das Merkblatt wird derzeit überarbeitet, da es nicht mehr in allen Punkten den neuen Beihilfevorschriften entspricht.

siehe “Urlaubsreisen

Auslandsdienstlehrkräfte

Sprechen Sie bitte Ihre Beihilfestelle an.