Häufige Fragen zu den sonstigen Aufwendungen

Weiße Figur mit einem roten Fragezeichen

Sind ärztlich verordnete Arzneimittel unbeschränkt beihilfefähig?

Für die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln gilt folgendes:

Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig.

Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer (PZN) aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden (§ 51 Abs. 3 LBhVO).

Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  • Abführmittel, es sei denn, sie sind wegen einer schweren Grunderkrankung lebensnotwendig.
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit
  • Geriatrika und Stärkungsmittel
  • Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht: ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbessung des Haarwuches dienen.
  • Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.
Stand: Jan. 2015

Was sind Lifestyle-Arzneimittel?

Lifestyle-Arzneimittel sind Medikamente, die von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Insbesondere sind das Arzneimittel zur Behandlung:
  • Abmagerungsmittel
  • erektiler Dysfunktion
  • Nikotinabhängigkeit
  • Steigerung des sexuellen Verlangens
  • Verbesserung des Haarwuchses
  • Verbesserung des Aussehens

Weitere Informationen finden Sie im Anhang 5 der AV zu § 22 LBhVO

Stand: Feb. 2015

Welche Auswirkungen hat es, wenn mir ein Arzneimittel verordnet wird, für das es einen Festbetrag gibt?

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 LBhVO sind Aufwendungen für Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 Abs. 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt wurde, nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Der Apothekenabgabepreis kann zum Teil deutlich darüber liegen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Festbetragsarzneimittel.

Grundlage für die Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrags bildet die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 35 Abs. 8 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus den Arzneimittelgruppen zu erstellende und bekannt zu gebende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel, die auf der Internetseite des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information veröffentlicht wird.

Stand: Jan. 2015

Wo finde ich die Apothekenabgabevermerke auf dem Arzneimittelrezept?

Die Apotheken in Deutschland sind gesetztlich verpflichtet bei der Abgabe ärztlich verordneter Arzneimittel (Medikamente) neben den Preisen auch folgende Daten auf dem Arzneimittelrezept bzw. der Rechnung zu vermerken:

  • Datum der Übergabe der Medikamente (Bezugsdatum)
  • das Institutionskennzeichen (IK) als Apotheken-Nummer
  • die Pharmazentralnummer (PZN) für jedes einzelne Arzneimittel

Je nach verwendetem Kassensystem weichen die Aufdrucke von einander ab. In manchen Fällen werden dabei die Daten auch auf die Rückseite gedruckt.

In der Bildergalerie finden Sie eine Zusammenstellung von Rezepten mit typischen Aufdrucken. Dabei ist das Abgabedatum “grün”, die Apotheken-Nummer “blau” und die Pharmazentralnummer “rot” markiert.

Stand: Okt. 2015
  • Muster 1 eines Arzneimittelrezepts
  • Muster 2 eines Arzneimittelrezepts (Vorderseite)
  • Muster 2 eines Arzneimittelrezepts (Rückseite)
  • Muster 3 eines Arzneimittelrezepts
  • Muster 4 eines Arzneimittelrezepts
  • Muster 5 eines Arzneimittelrezepts
  • Muster 6 eines Arzneimittelrezepts

Sind die Kosten für meine Sehhilfe beihilfefähig?

Grundsätzlich sind Aufwendungen für Sehhilfen nur für Personen bis zum 18. Lebensjahr beihilfefähig, ansonsten nur bei schwerwiegenden, in den Beihilfevorschriften (Nr. 4 der Anlage 5, zu § 25 Abs. 1 LBhVO) bezeichneten Erkrankungen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Beihilfefähigkeit von Sehhilfen.

Stand: April 2017

Was zahlt die Beihilfe zum Hörgerät?

Ärztlich verordnete Hörgeräte, dazu gehören:
  • Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO),
  • Taschengeräte,
  • Hörbrillen,
  • CROS(Contralateral Routing Of Signal)-Geräte,
  • drahtlose Hörhilfen,
  • Otoplastik,
  • Im-Ohr-Geräte (IdO),
  • schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem

sind einschließlich der Nebenkosten mit einem Höchstsatz von 1.500 EUR je Ohr zum entsprechenden Beihilfebemessungssatz beihilfefähig, d.h.

  • bei einem Beihilfebemessungssatz von 50% beträgt der Betrag der Beihilfeerstattung max. 750 EUR je Ohr
  • bei einem Beihilfebemessungssatz von 70% beträgt der Betrag der Beihilfeerstattung max. 1.050 EUR je Ohr.

IdO-Geräte sind nur bis zu der Höhe der Kosten von HdO-Geräten beihilfefähig. Daneben sind Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig.

Stand: Apr. 2019

Wie hoch ist der Beihilfeanspruch bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen (Physiotherapie)?

Ärztlich verordnete anerkannte Heilbehandlungen (Krankengymnastik, Massagen, Fangopackungen u.a.) sind im notwendigen und angemessenen Umfang sind im Rahmen der in der Beihilfevorschrift vorgegebenen Höchstbeträge beihilfefähig.

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen:
  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
  • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
  • Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  • Logopädin oder Logopäde,
  • klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
  • Masseurin oder Masseur,
  • medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
  • Podologin oder Podologe.
Stand: Feb. 2015

Inwieweit können Fahrtkosten geltend gemacht werden?

Grundsätzlich müssen alle Fahrten (außer Rettungsfahrten) vorher ärztlich verordnet werden. Fahrtkosten werden nur in besonderen Fällen gewährt.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Fahrtkosten.

Stand: Jan. 2015