Das Ruhegehalt kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um folgende Zuschläge erhöht werden:
- Kindererziehungszuschlag
- Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Pflegezuschlag
- Kinderpflegeergänzungszuschlag
Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Die Zuschläge sind, sofern sie zum Ruhegehalt gewährt werden, steuerfrei. Gehören sie zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs, z.B. Witwen-/Witwer-, Waisen- und Sterbegeld, sind die Zuschläge in vollem Umfang zu versteuern.
Das um die genannten Versorgungssteigerungen erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein, als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
Die Höhe eines gegebenenfalls zustehenden Zuschlags kann wegen der notwendigen umfangreichen Vergleichsberechnungen erst im Versorgungsfall abschließend festgestellt werden.