Ruhegehalt

Paragraph- und Euro-Zeichen auf einer Wippe

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Berechnung des Ruhegehalts geben.

Weiterführende Informationen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und -zeiten, zur Mindestversorgung, zu Sonderzahlungen, Versorgungsabschlägen, usw. erhalten Sie auf unserer Seite “Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung

Kurzübersicht

Grundlage der Ruhegehaltsberechnung sind

  • die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie
  • die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Höhe der Mindestversorgung

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 von Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn dies günstiger ist, 65 von Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.

Zuschläge zum Ruhegehalt

Das Ruhegehalt kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um folgende Zuschläge erhöht werden:

  • Kindererziehungszuschlag
  • Kindererziehungsergänzungszuschlag
  • Pflegezuschlag
  • Kinderpflegeergänzungszuschlag

Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Die Zuschläge sind, sofern sie zum Ruhegehalt gewährt werden, steuerfrei. Gehören sie zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs, z.B. Witwen-/Witwer-, Waisen- und Sterbegeld, sind die Zuschläge in vollem Umfang zu versteuern.

Das um die genannten Versorgungssteigerungen erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein, als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

Die Höhe eines gegebenenfalls zustehenden Zuschlags kann wegen der notwendigen umfangreichen Vergleichsberechnungen erst im Versorgungsfall abschließend festgestellt werden.

Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand

Wird eine beamtete Dienstkraft vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt in der Regel um einen Versorgungsabschlag gemindert. Der Versorgungsabschlag wird erhoben wenn eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund:

  • einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder
  • eines Antrages wegen Schwerbehinderung oder
  • eines Antrages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze

erfolgt.

Anrechnungen und Kürzungen

Der Bezug von

  • Einkommen (§ 53 LBeamtVG)
  • Versorgungsbezügen (§ 54 LBeamtVG)
  • Renten (§ 55 LBeamtVG)

kann zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen.

Sind Sie geschieden bzw. wurde Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst, werden Ihre Versorgungsbezüge um einen zu dynamisierenden Ausgleichsbetrag, der durch das zuständige Familiengericht festgelegt worden ist, gekürzt (Versorgungsausgleich). Die Dynamisierung des Ausgleichsbetrages erfolgt in der Regel mit jeder Besoldungserhöhung, die nach dem Beschluss des Familiengerichts erfolgt.

Weitere Informationen zum Ruhegehalt, den Zuschlägen und der Anrechnung von weiteren Einkünften finden Sie auf unserer Seite Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung.

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