Pauschale Beihilfe

Das Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe ermöglicht beihilfeberechtigten Personen im Land Berlin die Gewährung einer pauschalen Beihilfe zu beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beihilfeberechtigte Person entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung (PKV) versichert ist. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für eine Krankenvollversicherung. Wird eine Krankenvollversicherung bei einer PKV begründet, wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif gewährt.

Das Gesetz wurde am 17.03.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 9/2020, S. 204) und trat am 18.03.2020 in Kraft.

Anragsvoraussetzungen

Auf Antrag wird beihilfeberechtigten Personen an Stelle der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe gewährt.

Für die Beantragung der pauschalen Beihilfe ist die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung zwingende Voraussetzung.

Unwiderruflichkeit der Entscheidung

Die Entscheidung, die pauschale Beihilfe zu beantragen, ist freiwillig, aber unwiderruflich. Durch die Beantragung der pauschalen Beihilfe entfällt der Anspruch auf Gewährung von individueller Beihilfe. Sofern eine beihilfeberechtigte Person keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe stellt, wird ihr in unveränderter Weise auch zukünftig individuelle Beihilfe gewährt.

Pauschale Beihilfe und Angehörige

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe erstreckt sich auf berücksichtigungsfähige Angehörige. Sofern diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird auf den hälftigen Beitrag für eine Krankenvollversicherung der Beitrag eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung angerechnet. In diesem Fall ergibt sich kein erhöhter Zahlbetrag bei der pauschalen Beihilfe!