Das Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe ermöglicht beihilfeberechtigten Personen im Land Berlin die Gewährung einer pauschalen Beihilfe zu beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beihilfeberechtigte Person entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung (PKV) versichert ist. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für eine Krankenvollversicherung. Wird eine Krankenvollversicherung bei einer PKV begründet, wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif gewährt.
Das Gesetz wurde am 17.03.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 9/2020, S. 204) und trat am 18.03.2020 in Kraft.