- Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit oder ist der Tod als Folge eines Dienstunfalls (auch Beamte auf Probe) eingetreten, erhält die/der überlebende Ehegattin/-gatte Witwen-/Witwergeld. Dies gilt auch beim Tod einer/eines Ruhestandsbeamtin/-beamten.
Voraussetzung ist:
dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ehe vor Beginn des Ruhestandes geschlossen wurde bzw. die/der Ruhestandsbeamtin/-beamte zur Zeit der Eheschließung noch nicht 65 Jahre alt war.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor:
können Unterhaltsbeiträge gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zwecke diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/ Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbetrag anzurechnen.
- Keinen Anspruch auf Witwen-/Witwergeld haben geschiedene Ehegatten
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.