Anspruchsvoraussetzungen

Geldstücke auf Puzzleteilen

Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen zur Erlangung eines Versorgungsanspruchs.

Weiterführende Informationen zum Ruhegehalt, zur Hinterbliebenversorgung, zu Anrechnungen und Kürzungen usw. entnehmen Sie bitte unserer Seite Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung.

Kurzübersicht

Ihnen stehen Versorgungsbezüge zu, wenn Sie:

Beamtin / Beamter auf Lebenszeit sind und

  • bei Eintritt in den Ruhestand die allgemeine Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder eine besondere gesetzliche Altersgrenze (nur für Dienstkräfte des Vollzugs – Feuerwehr, Justiz, Polizei – ) erreicht haben,
  • Ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer vorliegenden Dienstunfähigkeit erfolgte,
  • Sie einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze) oder
  • einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert, gestellt haben.

Beamtin / Beamter auf Probe sind und

  • wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurden.

Es muss eine 5-jährige Wartezeit erfüllt sein. Diese setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen

  • Dienstzeiten,
  • Wehrdienst-/Ersatzdienstzeiten,
  • antragsabhängigen Vordienstzeiten.

Die Wartezeit gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

Wichtige Hinweise:
Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nicht die Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin sondern die personalaktenführende Dienststelle. Bei Fragen, die das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalsachbearbeiter/in.

Endet Ihr Beamtenverhältnis durch Entlassung, verlieren Sie sämtliche Ansprüche auf beamtenrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Stattdessen werden Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Nachversicherung erfolgt durch Ihren Dienstherrn. Ansprüche hieraus richten sich ausschließlich gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger.