Internationale Amtshilfe

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Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) nimmt für das Land Berlin die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den folgenden Übereinkommen wahr:

  • Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977
  • Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 15. März 1978
  • Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988

In dieser Funktion nimmt das LVwA aus dem Ausland eingehende Ersuchen um die Erteilung von Auskünften oder die Vollstreckung von Bußgeldern entgegen und leitet sie ggf. an die zuständigen Stellen weiter. Ferner bewirkt das LVwA für ausländische Behörden die Zustellung von Schriftstücken in Berlin.

Die Zuständigkeit des LVwA bezieht sich ausschließlich auf Verwaltungsangelegenheiten (nicht auf Steuer- oder Strafsachen).

Bei diesen Angelegenheiten handelt es sich überwiegend um die Ermittlung und Ahndung von Verkehrsverstößen im Ausland.

Soweit diese nach deutschem Recht keine Ordnungswidrigkeit darstellen, wie etwa die Weigerung der Nennung eines Fahrzeugführers unter Berufung auf das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht, wirkt das LVwA nicht an der Vollstreckung von Bußgeldern mit.

Zum Inhalt der ausländischen Schriftstücke kann das LVwA weder schriftlich noch telefonisch Auskünfte erteilen.