Übertragung der Aufgaben der Landesfamilienkasse auf die Bundesagentur für Arbeit

Zum 01.06.2023 werden die Aufgaben der Berliner Landesfamilienkassen an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Zuständigkeit der Landesfamilienkassen endet somit mit Ablauf des Monats Mai 2023. Ab Juni 2023 werden keine Kindergeldangelegenheiten mehr von hier bearbeitet. Bitte wenden Sie sich dann ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen finden Sie hier, unter der Rubrik “Aktuelles” oder auf den Seiten der Senatsverwaltung für Finanzen.

Auswirkung der pauschalen Beihilfe

Roter Informationswürfel

Auf Antrag wird beihilfeberechtigten Personen an Stelle der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe gewährt.

Gibt es Antragsvoraussetzungen?

Für die Beantragung der pauschalen Beihilfe ist die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung zwingende Voraussetzung.

Unwiderruflichkeit der Entscheidung

Die Entscheidung, die pauschale Beihilfe zu beantragen, ist freiwillig, aber unwiderruflich. Durch die Beantragung der pauschalen Beihilfe entfällt der Anspruch auf Gewährung von individueller Beihilfe. Sofern eine beihilfeberechtigte Person keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe stellt, wird ihr in unveränderter Weise auch zukünftig individuelle Beihilfe gewährt.

Pauschale Beihilfe und Angehörige

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe erstreckt sich auf berücksichtigungsfähige Angehörige. Sofern diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird auf den hälftigen Beitrag für eine Krankenvollversicherung der Beitrag eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung angerechnet. In diesem Fall ergibt sich kein erhöhter Zahlbetrag bei der pauschalen Beihilfe!