Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellen der Rechnung beantragt wird.
Für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der Jahresfrist gilt nicht
das Datum, das auf dem Beihilfeantrag eingesetzt wird, sondern das Datum
des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, d. h. beim
Landesverwaltungsamt Berlin.
- Rezepten: das Kaufdatum,
- Rechnungen: das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung.