Fragen zur Besteuerung der Versorgungsbezüge

Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?

Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.

Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können benötigt die Pensionsstelle im Landesverwaltungsamt Berlin Ihre persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale, Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträge und ggf. ein Faktor bei Steuerklasse IV), die für das Jahr 2010 letztmalig auf einer Lohnsteuerkarte bzw. für die Jahre 2011 und 2012 ggf. auf einer vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung bescheinigt wurden.

Anstelle der Lohnsteuerkarte kann die Pensionsstelle seit dem Jahr 2013 mittels Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer sowie Ihres Geburtsdatums Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung
( E lektronische Lohn St euer A bzugs M erkmale – ELSTAM) abrufen.

Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Dienstbezüge. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.

Ab dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich behandelt werden.

Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht.

Auch der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € wurde auf 102 € (wie bei Rentnern) abgesenkt; zum Ausgleich wurde ein sog. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenso wie der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 jährlich abgeschmolzen wird.

Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.

Eine Neuberechnung ist jedoch vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.

Was benötigt das Landesverwaltungsamt Berlin anstelle der Lohnsteuerkarte von mir?

Anstelle der Lohnsteuerkarte wird einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und Ihr Geburtsdatum benötigt. Diese Angaben kann die Pensionsstelle des Landesverwaltungsamts Berlin im Regelfall Ihrer Personalakte entnehmen. Mit Hilfe dieser Daten kann die Pensionsstelle Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung ( E lektronische Lohn St euer A bzugs M erkmale – ELSTAM) abrufen.

Warum sind die Steuerabzüge für die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) so hoch?

Die Sonderzahlung zählt aus lohnsteuerlicher Sicht zu den „sonstigen Bezügen“, da sie nicht als ständiger laufender Arbeitslohn gezahlt wird.

Die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge erfolgt nach § 39 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Danach hat das Landesverwaltungsamt Berlin zunächst die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen und anschließend die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit dem sonstigen Bezug. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. Durch den progressiven Steuertarif (= vereinfacht gesagt: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz) ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz als für die laufenden Versorgungszahlungen.

Ich bin aus der Kirche ausgetreten. Muss ich dies der Pensionsstelle mitteilen?

Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermitteln die Meldeämter das Datum des Austritts an die Datenbank der Finanzverwaltung.

Da das Landesverwaltungsamt Berlin als Arbeitgeber bereits am elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren teilnimmt, wird der Wegfall der Kirchensteuer über die ELStAM-Datenbank automatisch erfasst.

Wirken sich Vorsorgeaufwendungen mindernd beim Lohnsteuerabzug aus?

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken – und Pflegeversicherung) im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 01.01.2010 geändert. Nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (insbesondere Beamtinnen und Beamte / Versorgungsempfängerinnen und -empfänger) können die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zwecks Berücksichtigung bei Lohnsteuerabzug nachweisen. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge haben die Krankenkassenunternehmen bereits Ende des Jahres 2009 Bescheinigungen über die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erteilt. Sofern sich für das Jahr 2012 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben und Sie diese Vorsorgebescheinigung bereits bei der Pensionsstelle des Landesverwaltungsamts Berlin eingereicht haben, wurden die vorhandenen Daten für das Jahr 2012 übernommen, d.h. Ihre Vorsorgeaufwendungen werden im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren weiterhin berücksichtigt. Sollte Ihr Krankenversicherungsunternehmen Ihnen eine Vorsorgebescheinigung über geänderte Beträge ausgestellt haben, reichen Sie diese bitte im Original ein, damit die bescheinigten Vorsorgeaufwendungen direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren Berücksichtigung finden können.

Wann erhalte ich eine Lohnsteuerbescheinigung?

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Im Anschluss daran erhalten Sie unaufgefordert einen Ausdruck Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr per Post.