Zeiten im Beitrittsgebiet
Zeiten im Beitrittsgebiet, die vor dem 03.Oktober 1990 zurückgelegt wurden, werden in der Regel nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und – bei beruflichen Tätigkeiten – diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Mögliche Vordienstzeiten
Für die Anrechnung als Vordienstzeit kommen z. B. folgende Zeiten vor der Verbeamtung in Betracht:
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin bzw. ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis hauptberuflich im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin bzw. dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Ausbildungszeiten
Die Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu drei Jahren berücksichtigt werden.
Für Beamtinnen bzw. Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
Sonstige Zeiten Ferner
können noch folgende sonstige Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben besteht:
- eine Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. -anwalt oder Verwaltungsrechtsrätin bzw. -rat oder als Beamtin bzw. Beamter oder Notarin bzw. Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig) oder
- eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
- eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden.
Berücksichtigt werden
können darüber hinaus auch Zeiten, während der eine Beamtin bzw. ein Beamter
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
- auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung seines Amtes bilden (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig), oder
- als Entwicklungshelferin bzw. -helfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist (die Zeit ist nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig).
Für Beamte und Beamtinnen, die ab 23.02.2023 ernannt werden, gilt: Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und sonstige Zeiten einer Tätigkeit werden nur bis zu 5 Jahren – ggf. insgesamt – berücksichtigt.
Die Vordienstzeitenstelle beim Landesverwaltungsamt Berlin entscheidet in der Regel beim Eintritt in den Ruhestand aufgrund von sog. Kann- und Sollvorschriften, ob Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind.
Nach Prüfung der berücksichtigungsfähigen Zeiten erhalten Sie mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid von der Vordienstzeitenstelle einen rechtsmittelfähigen Bescheid.