Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch
( §§ 1587 – 1587 BGB) eingeführt. Er hat die Begründung bzw. den Ausbau einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel.
Danach findet zwischen geschiedenen Eheleuten ein Versorgungsausgleich statt, seit dem 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet.
Der Versorgungsausgleich geht davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (z.B. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder betrieblichen Altersversorgung) bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen.
Nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht bis zum 31.08.2009 hatte die Person, die in der Ehe keine oder geringere Versorgungsanrechte als die andere erworben hatte (die ausgleichsberechtigte Person), bei Auflösung der Ehe einen Ausgleichsanspruch (§ 1587b BGB). Der ausgleichsberechtigten Person stand die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen ihren eigenen Versorgungsanrechten und denen der ausgleichspflichtigen Person zu (Halbteilung). Der Wert der Versorgungsanrechte, der Wertunterschied und der Ausgleichsanspruch werden durch einen Monatsbetrag ausgedrückt. Wenn die eine Person während der Ehezeit z.B. Versorgungsanrechte im Wert von 600 € und die andere im Wert von 400 € monatlich erworben hat, so beträgt der Wertunterschied 200 € und der Ausgleichsanspruch 100 € monatlich.
Mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde eine Zusammenfassung und Vereinfachung der Gesetzeslage verfolgt. Verschiedene Spezialgesetze wurden aufgehoben und ihre Regelungen in das neue Gesetz integriert. Seit Inkrafttreten des VersAusglG hat die interne Teilung Vorrang, d.h. die Teilung eines jeden Anrechts innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Das führt zum sogenannten Hin-und-Her-Ausgleich, d.h. jede der beteiligten Personen kann bei verschiedenen Anrechten einmal ausgleichsverpflichtet, einmal ausgleichsberechtigt sein.Berlin macht – wie die anderen Bundesländer – von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 VersAusglG Gebrauch und führt für ein Anrecht in der Beamtenversorgung weiterhin die externe Teilung durch, d.h. die ausgleichsberechtigte Person erwirbt eine von der ausgleichsverpflichteten Person unabhängige Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
durch eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund des Versorgungsausgleichs.
Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Die Entscheidung,
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wer (ausgleichspflichtiger Ehegatte)
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wem (ausgleichsberechtigter Ehegatte)
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in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag)
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in welcher Form
einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht.
Ich bin geschieden und muss einen Versorgungsausgleich erbringen. Welche Auswirkungen hat es?
- Solange Sie im aktiven Dienst sind, hat es für Sie zunächst keine direkten Auswirkungen.
- Bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand wird der Ausgleichsbetrag bei jeder allgemeinen Bezügeanpassung “fortgeschrieben”, d.h. er erhöht sich um den jeweiligen Prozentsatz.
- Ab Beginn des Ruhestandes* wird das Ruhegehalt um den bis dahin fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag gekürzt. Es wird auch grundsätzlich dann gekürzt, wenn der berechtigte Ehegatte noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist.
- Der Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich nach dem Eintritt in den Ruhestand in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt aufgrund allgemeiner Bezügeanpassung erhöht oder vermindert.
Zeitpunkt und Durchführung der Kürzung
- Die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt mit Eintritt in den Ruhestand, wenn die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor diesem Zeitpunkt wirksam wurde*.
- Bei Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich während des Ruhestands erfolgt die Kürzung erst dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente bezieht (§ 57 Abs.1 Satz 2 LBeamtVG).
Tod der ausgleichsberechtigten Person
- Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als für die Dauer von drei Jahren Leistungen gewährt,so wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person beim Versorgungsträger die Versorgung nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Versorgungsausgleich
Wichtiger Hinweis!
Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt lediglich unverbindliche Hinweise. Aufgrund der komplexen Rechtslage können nicht alle Besonderheiten und Einzelfälle erfasst werden. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Es wird daher empfohlen, die entsprechenden Gesetze und ergänzenden Bestimmungen einzusehen und ggf. rechtlichen Beistand einzuholen.