Fragen zum Ruhegehalt Teil 2

Abschläge, Zulagen, Sonderzahlungen

Unter welchen Umständen habe ich bei meiner Versetzung in den Ruhestand Versorgungsabschläge zu erwarten?

Wird eine beamtete Dienstkraft vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt in der Regel um einen Versorgungsabschlag gemindert.

Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung.

Der Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn Sie
  • auf Antrag vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen anerkannter Schwerbehinderung oder
  • auf Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze
  • vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit , die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
    in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt vermindert sich in diesen Fällen um 3,6% für jedes Jahr, um das Sie vor dem vollendeten 63.Lebensjahr (auf Antrag wegen anerkannter Schwerbehinderung bzw. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht) bzw. vor dem vollendeten 65. Lebensjahr (auf Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8% nicht übersteigen.

Unter welchen Umständen muss ich bei meiner Versetzung in den Ruhestand keine Versorgungsabschläge in Kauf nehmen?

Beamtinnen und Beamte erfahren wegen Dienstunfähigkeit keine Minderung ihres Ruhegehaltes, wenn sie
  • das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
  • aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind.
Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag wegen anerkannten Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehalts
  • wenn der Ruhestand nach Ablauf des Monats beginnt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden oder
  • wenn sie vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) waren.

Welche Auswirkungen hat eine begrenzte Dienstfähigkeit auf meine Versorgung?

Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang der Zurechnungszeit.

Welche Zuschläge gibt es zum Ruhegehalt?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann
  • ein Kindererziehungszuschlag,
  • ein Kindererziehungsergänzungszuschlag,
  • ein Pflegezuschlag sowie
  • ein Kinderpflegeergänzungszuschlag
    gewährt werden.

Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Die Zuschläge sind, sofern sie zum Ruhegehalt gewährt werden, steuerfrei. Gehören sie zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs, z.B. Witwen-/Witwer-, Waisen- und Sterbegeld, sind die Zuschläge in vollem Umfang zu versteuern.

Erzieht eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.

Das Ruhegehalt darf durch die Zuschläge nicht höher sein, als das Ruhegehalt, das unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

Die Höhe eines gegebenenfalls zustehenden Zuschlags kann wegen der notwendigen umfangreichen Vergleichsberechnungen erst im Versorgungsfall abschließend festgestellt werden.

Habe ich als Ruhestandsbeamtin/-beamter Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

Nein, denn Ruhestandsbeamtinnen/-beamte sind keine Arbeitnehmerinnen/-nehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes, welches die Anspruchsgrundlage für diese Leistungen ist.

Wie wird der Familienzuschlag festgelegt?

Eingetragene Lebenspartner sind versorgungsrechtlich in Berlin seit 03.12.2003 Ehegatten gleichgestellt; ehebezogene Regelungen finden auch auf Lebenspartnerschaften Anwendung.

Stufen des Familienzuschlags
Ledige und geschiedene Versorgungsempfänger/-innen erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag der Stufe 1.

Der Familienzuschlag der Stufe 1 (so genannter Verheiratetenanteil) wird verheirateten und verwitweten Versorgungsempfänger/-innen gezahlt.

Geschiedene Versorgungsempfänger/-innen erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich, wenn sie entweder aus der geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind oder eine andere Person (z.B. ein Kind) in den Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Ledigen Versorgungsempfänger/-innen steht ein Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann zu, wenn sie eine andere Person (z.B. ein Kind) in den Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem kinderbezogenen Anteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.

Wenn beide Ehepartner oder Eingetragene Lebenspartner dem öffentlichen Dienst angehören und beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hätten, erhalten beide diesen nur einmal, d.h. jeweils nur zur Hälfte (Konkurrenzregelung).

Der Familienzuschlag nimmt grundsätzlich an allgemeinen Versorgungsanpassungen teil.

Wie werden die Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung angerechnet?

Bitte entnehmen Sie die Hinweise zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten unserem Merkblatt.

Hinweis vom 26.02.2014:
Eine rechtliche Änderung für die Bewertung von Kindererziehungszeiten von Beamtinnen und Beamten analog der gesetzlichen Rentenversicherung, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist für das Land Berlin zur Zeit nicht vorgesehen.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch ( §§ 1587 – 1587p BGB) eingeführt. Er hat die Begründung bzw. den Ausbau einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel.

Seit 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Das neue Recht gilt für alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Die neuen Härtefallregelungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01.09.2009 eingehen.

Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen zu gewährleisten. Das Versorgungsvermögen besteht aus bereits laufenden Versorgungen (z. B. Renten oder Versorgungsbezüge) und Anwartschaften auf Versorgung, d. h. Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung. Jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbene Anrecht wird dabei für sich betrachtet und gleichmäßig, dass heißt hälftig, zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Eine Gesamtsaldierung aller Ansprüche, wie sie bisher im BGB vorgesehen war, wird nicht durchgeführt.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Ehepartner im Versorgungsausgleich sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichberechtigt sein kann.

Wird es weiterhin Sonderzahlungen geben?

Alle Versorgungsempfänger/-innen, denen für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen, erhalten die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Diese beträgt im Jahr 2021 775 Euro, wenn sich deren Versorgung aus den Besoldungsgruppen A5 bis A9 berechnet bzw. in Höhe von 450 Euro, wenn sich deren Versorgung aus den übrigen Besoldungsgruppen berechnet; maximal jedoch in Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges.

Versorgungsbezüge sind beispielsweise
  • das Ruhegehalt,
  • Witwen-/ Witwergeld,
  • Waisengeld oder
  • Unterhaltsbeiträge.