Fragen zum Ruhegehalt Teil 2

Abschläge, Zulagen, Sonderzahlungen

Unter welchen Umständen habe ich bei meiner Versetzung in den Ruhestand Versorgungsabschläge zu erwarten?

Wird eine beamtete Dienstkraft vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt in der Regel um einen Versorgungsabschlag gemindert.

Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung.

Der Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn Sie

  • auf Antrag vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen anerkannter Schwerbehinderung oder
  • auf Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze
  • vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit , die nicht auf einem Dienstunfall beruht,in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt vermindert sich in diesen Fällen um 3,6% für jedes Jahr, um das Sie vor dem vollendeten 63.Lebensjahr (auf Antrag wegen anerkannter Schwerbehinderung bzw. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht) bzw. vor dem vollendeten 65. Lebensjahr (auf Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8% nicht übersteigen.

Unter welchen Umständen muss ich bei meiner Versetzung in den Ruhestand keine Versorgungsabschläge in Kauf nehmen?

Beamtinnen und Beamte erfahren wegen Dienstunfähigkeit keine Minderung ihres Ruhegehaltes, wenn sie

  • das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
  • aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind.

Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag wegen anerkannten Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehalts

  • wenn der Ruhestand nach Ablauf des Monats beginnt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden oder
  • wenn sie vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) waren.

Welche Auswirkungen hat eine begrenzte Dienstfähigkeit auf meine Versorgung?

Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang der Zurechnungszeit.

Welche Zuschläge gibt es zum Ruhegehalt?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann

  • ein Kindererziehungszuschlag,
  • ein Kindererziehungsergänzungszuschlag,
  • ein Pflegezuschlag sowie
  • ein Kinderpflegeergänzungszuschlag
    gewährt werden.

Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Die Zuschläge sind, sofern sie zum Ruhegehalt gewährt werden, steuerfrei. Gehören sie zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs, z.B. Witwen-/Witwer-, Waisen- und Sterbegeld, sind die Zuschläge in vollem Umfang zu versteuern.

Erzieht eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.

Das Ruhegehalt darf durch die Zuschläge nicht höher sein, als das Ruhegehalt, das unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

Die Höhe eines gegebenenfalls zustehenden Zuschlags kann wegen der notwendigen umfangreichen Vergleichsberechnungen erst im Versorgungsfall abschließend festgestellt werden.

Habe ich als Ruhestandsbeamtin/-beamter Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

Nein, denn Ruhestandsbeamtinnen/-beamte sind keine Arbeitnehmerinnen/-nehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes, welches die Anspruchsgrundlage für diese Leistungen ist.

Informationen zur Neugestaltung des Familienzuschlages ab 01.November 2024

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom 20. Dezember 2024 fand eine Reform des Familienzuschlages ab 01. November 2024 statt.

Wie wird der Familienzuschlag ab 01.11.2024 geregelt?

  • Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl und nach der kindergeldrechtlichen Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder des Ruhestandsbeamten.

Zu berücksichtigen sind Kinder, für die nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung Kindergeld zusteht.

Wegfall des bisherigen Familienzuschlages der Stufe 1 und Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 87 des Bundesbesoldungsgesetzes -BBesG BE-

  • Ab 1. November 2024 fällt der Familienzuschlag der Stufe 1 weg und fließt zur Hälfte mit 75,05 Euro in das Grundgehalt ein. Versorgungsberechtigte Personen, denen am 31.Oktober 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe (150,10 Euro) als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt wurde, erhalten gleichzeitig zur Besitzstandswahrung eine Ausgleichszulage nach § 87 BBesG BE in Höhe von 75,05 Euro. Die Höhe der Ausgleichzulage verringert sich bei jeder Besoldungsanpassung um den Betrag der jeweiligen Besoldungserhöhung.

Wie verhält es sich bei in den Haushalt aufgenommenen Personen?

  • Versorgungsberechtigte Personen, die am 31. Oktober 2024 einen Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 aufgrund der Haushaltsaufnahme einer weiteren Person nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG BE in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung haben, erhalten ebenfalls die Ausgleichszulage nach § 87 BBesG BE. Der Anspruch entfällt, wenn die zur Bestreitung des Unterhaltes der aufgenommenen Person zur Verfügung stehenden Eigenmittel das sechsfache der Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 vom Stand 31. Oktober 2024 überschreiten.

§ 40a BBesG BE – Ergänzender Familienzuschlag

  • Der ergänzende Familienzuschlag gilt nur für verbeamtete Dienstkräfte. Eine Regelung für versorgungsberechtigte Personen sieht das Gesetz nicht vor.

Wie werden die Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung angerechnet?

Bitte entnehmen Sie die Hinweise zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten aus dem Merkblatt: Link zum Merkblatt

Hinweis vom 26.02.2014:
Eine rechtliche Änderung für die Bewertung von Kindererziehungszeiten von Beamtinnen und Beamten analog der gesetzlichen Rentenversicherung, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist für das Land Berlin zur Zeit nicht vorgesehen.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch
( §§ 1587 – 1587 BGB) eingeführt. Er hat die Begründung bzw. den Ausbau einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel.

Danach findet zwischen geschiedenen Eheleuten ein Versorgungsausgleich statt, seit dem 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet.

Der Versorgungsausgleich geht davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (z.B. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder betrieblichen Altersversorgung) bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen.

Nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht bis zum 31.08.2009 hatte die Person, die in der Ehe keine oder geringere Versorgungsanrechte als die andere erworben hatte (die ausgleichsberechtigte Person), bei Auflösung der Ehe einen Ausgleichsanspruch (§ 1587b BGB). Der ausgleichsberechtigten Person stand die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen ihren eigenen Versorgungsanrechten und denen der ausgleichspflichtigen Person zu (Halbteilung). Der Wert der Versorgungsanrechte, der Wertunterschied und der Ausgleichsanspruch werden durch einen Monatsbetrag ausgedrückt. Wenn die eine Person während der Ehezeit z.B. Versorgungsanrechte im Wert von 600 € und die andere im Wert von 400 € monatlich erworben hat, so beträgt der Wertunterschied 200 € und der Ausgleichsanspruch 100 € monatlich.

Mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde eine Zusammenfassung und Vereinfachung der Gesetzeslage verfolgt. Verschiedene Spezialgesetze wurden aufgehoben und ihre Regelungen in das neue Gesetz integriert. Seit Inkrafttreten des VersAusglG hat die interne Teilung Vorrang, d.h. die Teilung eines jeden Anrechts innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Das führt zum sogenannten Hin-und-Her-Ausgleich, d.h. jede der beteiligten Personen kann bei verschiedenen Anrechten einmal ausgleichsverpflichtet, einmal ausgleichsberechtigt sein.Berlin macht – wie die anderen Bundesländer – von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 VersAusglG Gebrauch und führt für ein Anrecht in der Beamtenversorgung weiterhin die externe Teilung durch, d.h. die ausgleichsberechtigte Person erwirbt eine von der ausgleichsverpflichteten Person unabhängige Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund des Versorgungsausgleichs.

Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?

Die Entscheidung,

  • wer (ausgleichspflichtiger Ehegatte)
  • wem (ausgleichsberechtigter Ehegatte)
  • in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag)
  • in welcher Form

einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht.

Ich bin geschieden und muss einen Versorgungsausgleich erbringen. Welche Auswirkungen hat es?

  • Solange Sie im aktiven Dienst sind, hat es für Sie zunächst keine direkten Auswirkungen.
  • Bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand wird der Ausgleichsbetrag bei jeder allgemeinen Bezügeanpassung “fortgeschrieben”, d.h. er erhöht sich um den jeweiligen Prozentsatz.
  • Ab Beginn des Ruhestandes* wird das Ruhegehalt um den bis dahin fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag gekürzt. Es wird auch grundsätzlich dann gekürzt, wenn der berechtigte Ehegatte noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist.
  • Der Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich nach dem Eintritt in den Ruhestand in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt aufgrund allgemeiner Bezügeanpassung erhöht oder vermindert.

Zeitpunkt und Durchführung der Kürzung

  • Die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt mit Eintritt in den Ruhestand, wenn die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor diesem Zeitpunkt wirksam wurde*.
  • Bei Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich während des Ruhestands erfolgt die Kürzung erst dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente bezieht (§ 57 Abs.1 Satz 2 LBeamtVG).

Tod der ausgleichsberechtigten Person

  • Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als für die Dauer von drei Jahren Leistungen gewährt,so wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person beim Versorgungsträger die Versorgung nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Versorgungsausgleich

Wichtiger Hinweis!
Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt lediglich unverbindliche Hinweise. Aufgrund der komplexen Rechtslage können nicht alle Besonderheiten und Einzelfälle erfasst werden. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Es wird daher empfohlen, die entsprechenden Gesetze und ergänzenden Bestimmungen einzusehen und ggf. rechtlichen Beistand einzuholen.

Wird es weiterhin Sonderzahlungen geben?

Alle Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, denen im Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen, erhalten eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gemäß den gesetzlichen Grundlagen des Gesetzes zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG); höchstens in der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge.

Versorgungsbezüge sind:

  • das Ruhegehalt
  • Witwen-/ Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeiträge

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