Eingabehilfen zum IT 0552

Allgemeine Hinweise

  • Tipp zur Suche: Drücken Sie “STRG” und “F” um auf dieser Seite nach Schlagwörtern zu suchen.
  • Der IT 0552 ist bei jeder Personalmaßnahme (Einstellung, Beurlaubung, Teilzeit usw.) laufend und lückenlos zu pflegen.
  • Nach dem Kopierreport werden keine Daten mehr übertragen.
  • Sämtliche Beamtenzeiten (auch vorheriger Dienstverhältnisse) sind zu pflegen.
  • Dienstherrenwechsel (bund- oder länderübergreifend) sollten sichtbar sein – Eingabe neuer Dienstzeit mit Angabe des Bundeslandes im Feld “Bemerkung”, z.B. “Sachsen-Anhalt”.
  • Die Felder “Anlass”, “Genehmigung”, “Erneuerung”, “Anrechenbare Dauer” und die Checkbox “nicht auswerten” sind nicht zu pflegen.

Anmerkungen und Rückfragen richten Sie bitte an vs-grundsatz@lvwa.berlin.de*

Sie finden hier nur die gängigsten Subtypen (Zeitangaben – ZAng) – diese Auflistung ersetzt nicht die ausführlichen Beschreibungen des Anwender-Handbuchs Zeitangaben/Dienstzeiten (IT 0552). Dieses finden Sie hier.

Auf die Beschreibung der versorgungsrechtlichen Auswirkungen wurde aufgrund der Übersichtlichkeit verzichtet.

VORDIENSTZEITEN (NUR, wenn eine Entscheidung vorliegt)

  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

    1001 – Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    Die Zeitangabe gilt sowohl bei Vollbeschäftigungen als auch bei Teilzeitbeschäftigungen. Teilzeiten geben Sie bitte gem. Bewilligungsbescheid im Feld “Gewichtung” ein – z.B. 30/40 oder 75/100.

  • Zeiten ohne Arbeitsentgelt

    1002 – Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z.B. Beurlaubung/Elternzeit, Streik) während einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. NUR, wenn ein förmlicher Bescheid vorliegt.

  • Sonstige Zeiten

    1100 – sonstige Zeiten gemäß § 11 LBeamtVG. NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

  • Sonstige Zeiten § 11 Nr. 1a, Nr. 3 LBeamtVG

    1101 – Sonstige Zeiten gemäß § 11 LBeamtVG Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 LBeamtVG. NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

  • Studienzeiten / Studium einschließlich Prüfungszeit

    1200 – Zeiten einer vorgeschriebenen Fach- und Hochschulausbildung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    1240 – Zeiten einer Prüfungszeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

  • Vorgeschriebene oder förderliche Tätigkeit (Ausbildung oder hauptberuflich)

    1201 – Zeiten einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung bzw. eines Vorbereitungsdienstes im Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    1202 – Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    1203förderliche hauptberufliche Tätigkeit Vollzug (Polizeivollzug, Justizvollzug, Einsatzdienst Feuerwehr – § 12 Abs. 2 LBeamtVG). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    1204 – Beamte des Polizei- oder Justizvollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, Zeiten einer praktischen Ausbildung, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind (§ 12 Abs. 2 LBeamtVG). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

ZEITEN IM BEAMTENVERHÄLTNIS (auch Teilzeit oder Richterverhältnis, doppelt ruhegehaltfähige Zeiten)

  • Beamtenverhältnis (Richterverhältnis, Referendariat/Vorbereitungsdienst, Aufbauhilfe)

    0601 – Zeiten eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit. Auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.

    Für Zeiten eines Richterverhältnisses auf Probe und auf Lebenszeit nutzen Sie Zeitangabe 0631.

    Die Zeitangabe gilt sowohl bei Vollbeschäftigungen als auch bei Teilzeitbeschäftigungen. Teilzeiten geben Sie bitte gem. Bewilligungsbescheid im Feld “Gewichtung” ein – z.B. 30/40 oder 75/100.

    Zeiten der Aufbauhilfe im Beamtenverhältnis im Beitrittsgebiet sind zur Zeitangabe 0301 einzutragen. Zeiten der Aufbauhilfe im Richterverhältnis zur Zeitangabe 0391. Jeweils NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    0607 – Zeiten eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Zeiten im Referendariat/Vorbereitungsdienst (auch, wenn die Zeit nachversichert wurde).

    1321 – Zeiten der Verwendung eines Beamten, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist. NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

    1322 – Zeit eines Heimaturlaubs während der Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigendem klimatischen Einfluss. NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung vorliegt.

  • Sonstige Zeiten (Fernbleiben vom Dienst, Teildienstfähigkeit, vorübergehende Erhöhungen)

    0603 – nicht ruhegehaltfähige Zeiten des Fernbleibens vom Dienst bei gleichzeitigem, förmlich festgestelltem Verlust der Dienstbezüge. Z.B. Streikteilnahme, unerlaubtes, schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst.

    0612 – Zeiten eines Beamtenverhältnisses, wenn die Arbeitszeit aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 77a LBG bzw. § 27 BeamtStG herabgesetzt wurde (Teildienstfähigkeit). NUR, wenn ein förmlicher Bescheid über die Teildienstfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit) vorliegt.

    0691 – Zeiten der (vorübergehenden) Vollbeschäftigung während einer Freistellungszeit bzw. während der weiter andauernden Bewilligungszeit einer Teilzeitbeschäftigung, z.B. Klassenfahrt oder Stundenaufstockung im Vertretungsfall. Der Grund ist in die Anmerkungen aufzunehmen.

    Diese Zeit kann parallel zur eingegebenen Dienstzeit/Freistellung erfasst werden.

Beurlaubung (auch vorübergehend, z.B. Elternzeit, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub)

  • Beurlaubung (auch vorübergehend oder ohne Dienstbezüge, ggf. im öffentlich/dienstlichen Interesse)

    0604 – Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Mutterschaftsurlaub für bis einschließlich 31.12.1985 geborene Kinder. Darf NICHT parallel zu einer weiteren Eingabe erfolgen.

    0605 – Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im öffentlich/dienstlichen Interesse, wenn die Ruhegehaltfähigkeit VOR Beendigung der Beurlaubung schriftlich anerkannt worden ist.

    0692 – Zeiten einer nicht ruhegehaltfähigen vorübergehenden Beurlaubung/Sonderurlaub ohne Dienstbezüge, z.B. §10 SUrlVO Sonderurlaub statt Sonderzahlung. Der Subtyp wird parallel zu einer (Teilzeit-) Beschäftigung geschlüsselt, um diese Zeit nicht zu unterbrechen.
    Der Grund ist in die Anmerkungen aufzunehmen.

  • Elternzeit/Erziehungsurlaub (auch Erziehungszeit)

    0641 – Einzutragen sind Zeiten eines genehmigten Erziehungsurlaubs. Zulässig sind nur Zeiträume ab dem 01.01.1986. Als Beginn-Datum der Dienstzeit ist für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder das Geburtsdatum des Kindes einzutragen. Systemseitig wird dann die Dienstzeit auf 6 Monate begrenzt und im Bescheid als Erziehungszeit bis zum 6. Monat ausgewiesen. Ggf. aufgegebene längere Zeiträume oder Zeiträume für nach dem 01.01.1992 geborene Kinder werden systemseitig als Erziehungsurlaub benannt ohne als ruhegehaltfähig berücksichtigt zu werden.

    Die Erziehungszeit wird auch für Männer ermittelt.

    Mutterschaftsurlaub für bis einschließlich 31.12.1985 geborene Kinder ist unter der Zeitangabe 0604 einzutragen.

    0693 Zeiten einer genehmigten Elternzeit. In Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit genehmigt wurde, ist die Dienstzeit 0601 Beamtenverhältnis zu verwenden mit der Anmerkung “in Elternzeit”.

Berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger WEHRDIENST

  • Wehrdienst/Polizeivollzugsdienst VOR dem Beamtenverhältnis (z.B. Zivildienst, Soldat auf Zeit, Bundeswehr)

    0800 – Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes im Dienst der Bundeswehr. Z.B. Soldat auf Zeit.

    0880 – Zeiten eines berufsmäßigen Vollzugsdienstes der Polizei ab 03.10.1990.

    0900 – Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, eines Zivildienstes, einer Wehrübung außerhalb des Beamtenverhältnisses.

NICHT RUHEGEHALTFÄHIGE ZEIT (Zeit im Ruhestand)

  • Zeit im Ruhestand

    NORG – Einzutragen sind nicht ruhegehaltfähige Zeiten bzw. Dienstzeiten (nur zu verwenden, wenn eine lückenlose Laufbahndarstellung erforderlich ist). Z.B. Zeit im Ruhestand nach einer Reaktivierung.

Tabellen Sollarbeitszeiten

  • Sollarbeitszeiten allgemeine Beamtinnen und Beamte

    PDF-Dokument (75.3 kB) - Stand: 07.04.2025

  • Sollarbeitszeiten Lehrerinnen und Lehrer

    PDF-Dokument (138.6 kB) - Stand: 07.04.2025

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