Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.Bei der Anpassung wegen Unterhalts ist die Zuständigkeit von den Versorgungsträgern auf die Familiengerichte übergegangen (§ 34 Abs. 1 VersAusglG).Anträge sind daher ausschließlich an das Familiengericht zu richten.
1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten/Lebenspartners
Die Kürzung des Ruhegehalts wird auf Antrag der verpflichteten Person (nicht ihrer Hinterbliebenen und Erben) oder der berechtigten Person vorübergehend ausgesetzt (§ 34 Abs. 2 VersAusglG), solange
- die ausgleichsberechtigte Person (noch) keine Rente erhalten kann und
- gegen die ausgleichsverpflichtete Person einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil die verpflichtete Person zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung ihrer Versorgung außerstande ist.
- Die Kürzung wird nur in Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Auch hierbei gilt eine Wertgrenze (§ 33 Abs. 2 VersAusglG).
wichtiger Hinweis
Die ausgleichsverpflichtete Person hat alle Änderungen, die ihre Unterhaltspflicht betreffen, unverzüglich mitzuteilen (§ 34 Abs. 5 VersAusglG), da auch der Versorgungsträger das Antragsrecht für Anpassungen besitzt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG)
2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten
- Stirbt die Ausgleichsberechtigte Person innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausgleichszahlung, wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer/seiner Hinterbliebenen und Erben die Versorgung nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
- Hat die ausgleichspflichtige Person dagegen Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
wichtiger Hinweis:
Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen. Der Wegfall der Kürzung erfolgt ab dem 1. Tag des Folgemonats der Antragstellung.
3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität/Dienstunfähigkeit des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze
Bei ausgleichspflichtigen Beamtinnen und Beamten kann bei Bezug einer laufenden Versorgung
- wegen Dienstunfähigkeit
- Erreichen einer besonderen Altersgrenze z.B. bei Polizei und Feuerwehr
- bei Ruhestand auf Antrag oder mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze die Kürzung ausgesetzt werden, wenn
- noch keine Leistungen aus einem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zustehen.
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat
Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.
Die Entscheidung darüber trifft der Versorgungsträger (§ 36 Abs. 1 VersAusglG) auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Auch hierbei gilt eine Bagatellgrenze (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 VersAusglG). Die Aussetzung der Kürzung erfolgt nur in Höhe des durch den Versorgungsausgleich erworbenen, aber noch nicht realisierbaren Anrechts.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen.
wichtiger Hinweis:
Die ausgleichsverpflichtete Person muss einen Leistungsbezug aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht unverzüglich mitteilen (§ 36 Abs. 4 VersAusglG).