Grundsatzentscheidung zur A-Besoldung für die Jahre 2008 bis 2020

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 19.11.2025 einen umfassenden Grundsatzbeschluss zur amtsangemessenen Besoldung veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die A-Besoldung im Land Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung für Finanzen hat angekündigt, schnellstmöglich die notwendigen Schritte einzuleiten und ein Reparaturgesetz auf den Weg zu bringen.

Das Landesverwaltungsamt wird das künftige Reparaturgesetz seinerseits schnellstmöglich umsetzen und steht für das weitere Verfahren bereits in einem engen Austausch mit der Senatsverwaltung für Finanzen.

Über das weitere Verfahren werden wir Sie hier regelmäßig informieren.

Bis dahin bitten wir Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand, auch hinsichtlich der eingereichten Widersprüche, abzusehen.

Fragen zum Versorgungsausgleich

Was passiert beim Ausgleich der Versorgungsanrechte?

Steht die ausgleichspflichtige Person im Beamtenverhältnis zum Land Berlin, werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Versorgungsanrechts aus dem Beamtenverhältnis Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (externe Teilung). Dies ist auch dann der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst als Beamtin oder Beamter über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften verfügt.

Der Versorgungsausgleich ist somit der hälftige Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehezeit begründeten tatsächlichen und künftigen Versorgungsvermögens. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält durch den Versorgungsausgleich einen eigenständigen, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängigen Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch ( §§ 1587 – 1587p BGB) eingeführt. Seit 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Das neue Recht gilt für alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Die neuen Härtefallregelungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01.09.2009 eingehen.

Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen zu gewährleisten. Das Versorgungsvermögen besteht aus bereits laufenden Versorgungen (z. B. Renten oder Versorgungsbezüge) und Anwartschaften auf Versorgung, d. h. Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung. Jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbene Anrecht wird dabei für sich betrachtet und gleichmäßig, dass heißt hälftig, zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Eine Gesamtsaldierung aller Ansprüche, wie sie bisher im BGB vorgesehen war, wird nicht durchgeführt. In der Praxis bedeutet es, dass ein Ehepartner im Versorgungsausgleich sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichberechtigt sein kann.

Wer entscheidet ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu zahlen ist?

Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht.

  • Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungsträger die Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche.
  • Das Landesverwaltungsamt Berlin als Träger der Beamtenversorgung ist am Versorgungsausgleichsverfahren nur insoweit beteiligt, als es auf Verlangen des Familiengerichts Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften erteilen muss. Über die Durchführung und die Höhe des Versorgungsausgleichs kann es nicht entscheiden.

Wie bzw. ab wann wird der Ausgleichsbetrag gezahlt?

Die aktiven *Dienstbezüge werden nicht gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält.

  • Die Kürzung der Versorgung setzt bei der Scheidung einer/eines im aktiven Dienst stehenden Beamtin oder Beamten in der Regel mit Beginn des Ruhestandes ein.
  • Befand sich die Beamtin oder der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat
    (sogenanntes Pensionistenprivileg).
  • Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn die/der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegattin/-gatte wieder heiratet . Das Ruhegehalt wird auch dann weiterhin gekürzt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut miteinander die Ehe eingehen.
  • Nach dem Tod der/des Ruhestandsbeamtin/ -beamten werden auch die Hinterbliebenenbezüge um den vom Familiengericht festgelegten und dynamisierten Ausgleichsbetrag gekürzt, jedoch nur in Höhe der Bemessungssätze für das Witwen-/Witwergeld (55% / 60%) und Waisengeld (Halbwaise: 12%, Vollwaise 20%).

Bleibt der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag unverändert?

Nein, der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag wird angepasst.

  • Das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Ehegatten wird um den vom Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt.
  • Dieser Kürzungsbetrag ist dynamisch , d. h. er erhöht oder vermindert sich in dem Maße, wie sich die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöhen oder vermindern. Dies ist erforderlich, weil die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, ebenfalls dynamisch ist und an den Steigerungen nach Rentenrecht teilnimmt.
  • Letztendlich bedeutet dies, dass sich das ursprünglich begründete Anrecht in seiner Höhe völlig unterschiedlich entwickeln kann und dadurch die Beträge beim Ausgleichsverpflichteten und Ausgleichberechtigten erheblich divergieren können.
  • Individuelle Erhöhungen der Bezüge, z.B. durch Beförderung, wirken sich nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrages aus.

Gibt es Härtefallregelungen die zum Aussetzen der Unterhaltsverpflichtung führen können?

Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.Bei der Anpassung wegen Unterhalts ist die Zuständigkeit von den Versorgungsträgern auf die Familiengerichte übergegangen (§ 34 Abs. 1 VersAusglG).Anträge sind daher ausschließlich an das Familiengericht zu richten.

1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten/Lebenspartners

Die Kürzung des Ruhegehalts wird auf Antrag der verpflichteten Person (nicht ihrer Hinterbliebenen und Erben) oder der berechtigten Person vorübergehend ausgesetzt (§ 34 Abs. 2 VersAusglG), solange

  • die ausgleichsberechtigte Person (noch) keine Rente erhalten kann und
  • gegen die ausgleichsverpflichtete Person einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil die verpflichtete Person zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung ihrer Versorgung außerstande ist.
  • Die Kürzung wird nur in Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Auch hierbei gilt eine Wertgrenze (§ 33 Abs. 2 VersAusglG).

wichtiger Hinweis
Die ausgleichsverpflichtete Person hat alle Änderungen, die ihre Unterhaltspflicht betreffen, unverzüglich mitzuteilen (§ 34 Abs. 5 VersAusglG), da auch der Versorgungsträger das Antragsrecht für Anpassungen besitzt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG)

2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten

  • Stirbt die Ausgleichsberechtigte Person innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausgleichszahlung, wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer/seiner Hinterbliebenen und Erben die Versorgung nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
  • Hat die ausgleichspflichtige Person dagegen Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

wichtiger Hinweis:
Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen. Der Wegfall der Kürzung erfolgt ab dem 1. Tag des Folgemonats der Antragstellung.

3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität/Dienstunfähigkeit des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze

Bei ausgleichspflichtigen Beamtinnen und Beamten kann bei Bezug einer laufenden Versorgung

  • wegen Dienstunfähigkeit
  • Erreichen einer besonderen Altersgrenze z.B. bei Polizei und Feuerwehr
  • bei Ruhestand auf Antrag oder mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze die Kürzung ausgesetzt werden, wenn
  • noch keine Leistungen aus einem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zustehen.
  • wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat

Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.

Die Entscheidung darüber trifft der Versorgungsträger (§ 36 Abs. 1 VersAusglG) auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Auch hierbei gilt eine Bagatellgrenze (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 VersAusglG). Die Aussetzung der Kürzung erfolgt nur in Höhe des durch den Versorgungsausgleich erworbenen, aber noch nicht realisierbaren Anrechts.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen.

wichtiger Hinweis:
Die ausgleichsverpflichtete Person muss einen Leistungsbezug aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht unverzüglich mitteilen (§ 36 Abs. 4 VersAusglG).

Kann durch Zahlung eines Kapitalbetrages die Kürzung der Versorgungsbezüge minimiert werden oder ganz entfallen?

Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von der ausgleichsverpflichteten Person (nicht aber von den Hinterbliebenen und Erben) jederzeit ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden (§ 58 LBeamtVG).

Dieser Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft als Beitrag zu leisten gewesen wäre. Hierfür sind die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzuwandeln und diese in Beiträge umzurechnen. Der ermittelte Betrag ist bei allgemeinen Anpassungen zwischen der Entscheidung des Gerichts und der Zahlung des Kapitalbetrags ebenfalls zu dynamisieren (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG).

Entsprechende Anträge sind an die zuständige Personalstelle zu richten.Über die Höhe des anzusetzenden Kapitalbetrags entscheidet das Familiengericht.

Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge entsprechend dem Verhältnis dieses Teilbetrags zum vollen Abwendungsbetrag.

Diese vorstehenden Härteregelungen gelten jedoch nur, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) und nicht mehr nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durchgeführt wurde.

Kann durch Zahlung eines Kapitalbetrages der Unterhaltsanspruch abgelöst werden?

Der Ausgleichspflichtige Ehepartner kann die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn/Versorgungsträger ganz oder teilweise abwenden.

Bei einer Teilzahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgung entsprechend dem gezahlten Kapitalbetrags.

Der Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der als Beitrag zu leisten gewesen wäre, um die vom Familiengericht festgesetzte Anwartschaft zu begründen. Die Höhe wird vom Versorgungsträger berechnet.

Wie wirkt sich eine Scheidung auf den Familienzuschlag aus?

Nach der Scheidung steht der Ehegattenbestandteil (Familienzuschlag Stufe 1) in der Regel nicht mehr zu.

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