Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.
1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten/Lebenspartners Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner
- aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann und
- gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen.
2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten
Stirbt die Ausgleichsberechtigte Person innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausgleichszahlung, wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer/seiner Hinterbliebenen und Erben die Versorgung nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Hat die ausgleichspflichtige Person dagegen Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen. Der Wegfall der Kürzung erfolgt ab dem 1. Tag des Folgemonats der Antragstellung.
3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn
- die/der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) oder Erreichens eines besonderen Altersgrenze (z. B. im Polizeivollzugsdienst) erhält und
- selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von einem anderen Versorgungsträger noch keine Leistung beziehen kann und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat
Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen.