Fragen zum Versorgungsausgleich

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch ( §§ 1587 – 1587p BGB) eingeführt. Er hat die Begründung bzw. den Ausbau einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel.

Seit 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Das neue Recht gilt für alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Die neuen Härtefallregelungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01.09.2009 eingehen.

Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen zu gewährleisten. Das Versorgungsvermögen besteht aus bereits laufenden Versorgungen (z. B. Renten oder Versorgungsbezüge) und Anwartschaften auf Versorgung, d. h. Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung. Jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbene Anrecht wird dabei für sich betrachtet und gleichmäßig, dass heißt hälftig, zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Eine Gesamtsaldierung aller Ansprüche, wie sie bisher im BGB vorgesehen war, wird nicht durchgeführt.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Ehepartner im Versorgungsausgleich sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichberechtigt sein kann.

Was passiert beim Ausgleich der Versorgungsanrechte?

Steht die ausgleichspflichtige Person im Beamtenverhältnis zum Land Berlin, werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Versorgungsanrechts aus dem Beamtenverhältnis Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (externe Teilung). Dies ist auch dann der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst als Beamtin oder Beamter über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften verfügt.

Der Versorgungsausgleich ist somit der hälftige Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehezeit begründeten tatsächlichen und künftigen Versorgungsvermögens. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält durch den Versorgungsausgleich einen eigenständigen, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängigen Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer entscheidet ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu zahlen ist?

Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht .

Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungsträger die Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche.

Das Landesverwaltungsamt Berlin als Träger der Beamtenversorgung ist am Versorgungsausgleichsverfahren nur insoweit beteiligt, als es auf Verlangen des Familiengerichts Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften erteilen muss. Über die Durchführung und die Höhe des Versorgungsausgleichs kann es nicht entscheiden.

Wie bzw. ab wann wird der Ausgleichsbetrag gezahlt?

Die aktiven Dienstbezüge werden nicht gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält.

Die Kürzung der Versorgung setzt bei der Scheidung einer/eines im aktiven Dienst stehenden Beamtin oder Beamten in der Regel mit Beginn des Ruhestandes ein.

Befand sich die Beamtin oder der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat (so genanntes Pensionistenprivileg ).

Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn die/der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegattin/-gatte wieder heiratet . Das Ruhegehalt wird auch dann weiterhin gekürzt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut miteinander die Ehe eingehen.

Nach dem Tod der/des Ruhestandsbeamtin/ -beamten werden auch die Hinterbliebenenbezüge um den vom Familiengericht festgelegten und dynamisierten Ausgleichsbetrag gekürzt, jedoch nur in Höhe der Bemessungssätze für das Witwen-/Witwergeld (55% / 60%) und Waisengeld (Halbwaise: 12%, Vollwaise 20%).

Bleibt der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag unverändert?

Nein, der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag wird angepasst.

Das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Ehegatten wird um den vom Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt.

Dieser Kürzungsbetrag ist dynamisch , d. h. er erhöht oder vermindert sich in dem Maße, wie sich die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöhen oder vermindern. Dies ist erforderlich, weil die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, ebenfalls dynamisch ist und an den Steigerungen nach Rentenrecht teilnimmt.

Letztendlich bedeutet dies, dass sich das ursprünglich begründete Anrecht in seiner Höhe völlig unterschiedlich entwickeln kann und dadurch die Beträge beim Ausgleichsverpflichteten und Ausgleichberechtigten erheblich divergieren können.

Individuelle Erhöhungen der Bezüge, z.B. durch Beförderung, wirken sich nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrages aus.

Gibt es Härtefallregelungen die zum Aussetzen der Unterhaltsverpflichtung führen können?

Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.

1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten/Lebenspartners Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner
  • aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann und
  • gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und
  • wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat
    Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen.

2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten
Stirbt die Ausgleichsberechtigte Person innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausgleichszahlung, wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer/seiner Hinterbliebenen und Erben die Versorgung nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.

Hat die ausgleichspflichtige Person dagegen Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen. Der Wegfall der Kürzung erfolgt ab dem 1. Tag des Folgemonats der Antragstellung.

3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn
  • die/der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) oder Erreichens eines besonderen Altersgrenze (z. B. im Polizeivollzugsdienst) erhält und
  • selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von einem anderen Versorgungsträger noch keine Leistung beziehen kann und
  • wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat
    Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.

Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen.

Kann durch Zahlung eines Kapitalbetrages die Kürzung der Versorgungsbezüge minimiert werden oder ganz entfallen?

Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von der/dem Ruhestandsbeamtin/-beamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

Über die Höhe des anzusetzenden Kapitalbetrags entscheidet das Familiengericht.

Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge entsprechend dem Verhältnis dieses Teilbetrags zum vollen Abwendungsbetrag.

Diese vorstehenden Härteregelungen gelten jedoch nur, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) und nicht mehr nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durchgeführt wurde.

Kann durch Zahlung eines Kapitalbetrages der Unterhaltsanspruch abgelöst werden?

Der Ausgleichspflichtige Ehepartner kann die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn/Versorgungsträger ganz oder teilweise abwenden.

Bei einer Teilzahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgung entsprechend dem gezahlten Kapitalbetrags.

Der Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der als Beitrag zu leisten gewesen wäre, um die vom Familiengericht festgesetzte Anwartschaft zu begründen. Die Höhe wird vom Versorgungsträger berechnet.

Wie wirkt sich eine Scheidung auf den Familienzuschlag aus?

Nach der Scheidung steht der Ehegattenbestandteil (Familienzuschlag Stufe 1) in der Regel nicht mehr zu.