Häufige allgemeine Fragen zur Beihilfe

Weiße Figur mit einem roten Fragezeichen

Welche Belege werden von der Beihilfestelle anerkannt?

Die Aufwendungen sind durch Rechnungsbelege nachzuweisen. Zweitschriften und Kopien der Belege sind grundsätzlich ausreichend (§ 51 Abs. 3 Satz 3 LBhVO).

Die Belege verbleiben in der Beihilfestelle, sie werden nicht zurückgesandt.

Stand: Jan. 2015

Bis wann muss ich meine Belege bei der Beihilfestelle eingereicht haben?

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellen der Rechnung beantragt wird.
Für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der Jahresfrist gilt nicht das Datum, das auf dem Beihilfeantrag eingesetzt wird, sondern das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, d. h. beim Landesverwaltungsamt Berlin.

Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei

  • Rezepten: das Kaufdatum,
  • Rechnungen: das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung
Stand: Nov. 2017

Wie hoch müssen die insgesamt geltend gemachten Aufwendungen sein, damit ich eine Beihilfe erhalte?

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen.

Die Festsetzungsstelle kann lediglich bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

Stand: Jan. 2015

Sind ärztliche Behandlungskosten unbeschränkt beihilfefähig?

Es sind nur die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen beihilfefähig.

Notwendige und angemessene Behandlungskosten des Arztes für wissenschaftlich anerkannte Behandlungen sind beihilfefähig, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung (GOÄ) berechnet werden. Ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, entscheidet die Beihilfestelle, ggf. unter Einschaltung der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle.

Stand Feb. 2015

Wenn ich im Ausland krank werde, sind dann auch die im Ausland entstehenden Krankheitskosten sowie ein evtl. Rücktransport beihilfefähig?

Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt. Beihilfefähige Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen sind zu beachten.

Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem Tag der Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird. Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro ist eine Übersetzung beizufügen. Bis 1.000 Euro ist eine kurze Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers über Art und Umfang der Behandlung ausreichend.

Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach dem ersten Absatz beihilfefähig, wenn
  • sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
  • sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder
  • die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Für die beihilfefähigen Aufwendungen von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ständigem Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als Wohnort
  • bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Sitz der Festsetzungsstelle,
  • bei den übrigen Beihilfeberechtigten der Dienstort.

Befindet sich ein Heimdialysepatient vorübergehend aus privaten Gründen außerhalb der Europäischen Union, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei Durchführung einer ambulanten Dialyse in der der Wohnung am nächsten gelegenen inländischen Dialyseeinrichtung entstanden wären.

Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise. Auch Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen sind nicht beihilfefähig.

Es ist daher zu empfehlen, das Risiko ungedeckter Kosten durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu vermeiden.

Stand Feb. 2015

Zu welchen Leistungen kann ich eine Abschlagszahlung beantragen?

Beihilfeberechtigten können insbesondere zum Schutz vor außergewöhnlichen finanziellen Belastungen auf Antrag Abschlagszahlungen gewährt werden.

Dies gilt u.a. bei
  • einem stationären Krankenhausaufenthalt,
  • einer Dialysebehandlung,
  • ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen und in Pflegefällen.

Im Bedarfsfall verwenden Sie bitte unser Antragsformular auf Abschlagszahlung für eine zu erwartende Beihilfe.

Stand: Jan. 2015

Wann erhalte ich als Beihilfeberechtigter den erhöhten Bemessungssatz von 70%?

Wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, erhält die beihilfeberechtigte Person den Bemessungssatz von 70%.

Sind beide Elternteile beihilfeberechtigte Personen, erhält nur der den Bemessungssatz von 70%, der den Familienzuschlag bezieht.

Ein Wahlrecht, wer von zwei beihilfeberechtigten Personen den erhöhten Bemessungssatz erhält, besteht dann nicht mehr.

Stand: Apr. 2019

Wie hoch dürfen die jährlichen Einkünfte meines Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner höchstens sein, damit sie als berücksichtigungsfähige Person einen Beihilfeanspruch hat?

Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 17.000 Euro nicht übersteigt, können die Aufwendungen des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner als berücksichtigungsfähige Person anerkannt werden. Wird das Ehegatteneinkommen des laufenden Kalenderjahres unter 17.001 Euro liegen, kann für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.

Stand: Apr. 2019