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Wofür gibt es Beihilfe?
Es sind nur die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen beihilfefähig. Notwendige und angemessene Behandlungskosten des Arztes für wissenschaftlich anerkannte Behandlungen sind beihilfefähig, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung (GOÄ) berechnet werden. Keine Beihilfe gibt es für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen.
Beihilfefähig sind grundsätzlich die von einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.- Siehe auch Häufige Fragen Arzneimittel
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Landesverwaltungsamt Berlin
Beihilfestelle – VB B
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Zugang
Bedingt rollstuhlgerechter Zugang über die Tordurchfahrt Württembergische Straße
Postanschrift
Landesverwaltungsamt Berlin
Zentrale Beihilfestelle
- VB B -
10702 Berlin