Wofür gibt es Beihilfe?

Figur nimmt Pillen unter die Lupe

Es sind nur die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen beihilfefähig. Notwendige und angemessene Behandlungskosten des Arztes für wissenschaftlich anerkannte Behandlungen sind beihilfefähig, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung (GOÄ) berechnet werden. Keine Beihilfe gibt es für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen.

Beihilfefähig sind grundsätzlich die von einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.