Häufige Fragen zur Rehabilitation

Weiße Figur mit einem roten Fragezeichen

Was ist der Unterschied zwischen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort und einer stationären Rehabilitationsmaßnahme?

Bei der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort handelt es sich im Gegensatz zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht um einen stationären Aufenthalt. Es bleibt dem Patienten bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme selbst überlassen, für seine Unterkunft und Verpflegung zu sorgen.

Stand: Jan. 2015

Was muss ich tun, um eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen?

Ablauf zur Anerkennung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme:

  1. Ihr behandelnder Arzt hält bei Ihnen eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme für notwendig, bescheinigt Ihnen die Notwendigkeit und macht ggf. einen Vorschlag zum Kurort.
  2. Sie senden Ihren Antrag auf Anerkennung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme mit der zuvor beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle.
  3. Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag. Bei dieser Untersuchung wird auch der Ort der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme festgelegt.
  4. Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.

Weiterführende Informationen, auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen (Heilkur)].

Im Bedarfsfall verwenden Sie bitte unser Antragsformular auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme

Stand: Jan. 2015

Was muss ich tun, um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen?

Ablauf zur Anerkennung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme:

  1. Ihr behandelnder Arzt rät Ihnen zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, bescheinigt Ihnen das Erfordernis und macht ggf. einen Vorschlag zu Ort und/oder Einrichtung.
  2. Sie senden Ihren Antrag auf Anerkennung der stationären Rehabilitationsmaßnahme mit der oben beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle.
  3. Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag. Bei dieser Untersuchung wird auch der Ort für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme festgelegt.
  4. Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.

Weiterführende Informationen, auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen.

Im Bedarfsfall verwenden Sie bitte unser Antragsformular zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme.

Stand: Jan. 2015

Was muss ich bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen beachten?

Für die Beihilfefähigkeit von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, ist wie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.

Kosten dieser Maßnahmen können bis zu 20 Kalendertagen einschließlich der Reisetage als beihilfefähig berücksichtigt werden. Ist im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine beihilferechtlich anerkannte Rehabilitations- oder ambulante Kurmaßnahme durchgeführt worden, so kann eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme in der Regel nicht anerkannt werden.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, beihilfefähig.

Für Kinder, die bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in die Einrichtung mit aufgenommen werden, obwohl das Kind selbst nicht behandlungsbedürftig ist, sind die Aufwendungen neben den Aufwendungen für die Mutter oder den Vater beihilfefähig, wenn deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist (z. B. Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter oder Vater und Kind wegen besonderer familiärer Verhältnisse oder des Alters des Kindes, weil das Kind sonst nicht versorgt werden könnte). Aufwendungen für das Kind sind der Mutter oder dem Vater zuzurechnen, d.h. die Erstattung erfolgt zum Bemessungssatz der Mutter oder des Vaters.

Weiterführende Informationen, auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Mutter/Vater-Kind Rehabilitationsmaßnahmen.

Im Bedarfsfall verwenden Sie bitte unser Antragsformular zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme.

Stand: Feb. 2015

Ich muss zur Anschlussheilbehandlung (AHB), was muss ich veranlassen?

Nach einer stationären Krankenhausbehandlung kann eine AHB ohne Einschaltung der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle anerkannt werden, wenn deren Notwendigkeit ärztlicherseits vom Krankenhaus bescheinigt wird und die AHB spätestens 14 Tage nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung beginnt. In Ausnahmefällen kann von dieser Frist abgesehen werden, dies muss jedoch vorher bei der Beihilfestelle beantragt werden.

Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist nicht erforderlich.

Stand: Jan. 2015