In § 53 Absatz 2 LBeamtVG werden Höchstgrenzen geregelt, bis zu denen eine versorgungsberechtigte Person neben ihren Versorgungsbezügen hinzuverdienen darf, ohne dass das Erwerbs- oder Erwerbsersatzersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die jeweilige Höchstgrenze, vermindern sich die Versorgungsbezüge um den übersteigenden Betrag.Das heißt, dass neben ihren Versorgungsbezügen und dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, darf der Gesamtbetrag die jeweilige Höchstgrenze nicht übersteigen. Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezuges mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.
Maßgeblich sind jeweils die Bruttobeträge.
Als Höchstgrenze gelten:
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und *Witwen/Witwer** hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerinnen/-partner *die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
- für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte,
- die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder
- die als anerkannte Schwerbehinderte das 62. Lebensjahr vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 108a Abs. 3 LBG *erreicht haben, in den Ruhestand versetzt worden sind,
bis zum Ablauf des Monats, in dem, die Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1
S. 1 oder § 108a Abs. 1 LBG erreicht wird, 71,75 v.H der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 v.H des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, *zuzüglich 627,67 Euro.
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, deren Eintritt in den Ruhestand über ihre Regelaltersgrenze hinaus um 3 Jahre hinausgeschoben wurde, 120 v.H der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 170 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A5, sofern das Einkommen aus einer Tätigkeit in der Berliner Verwaltung oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erzielt wird.
Als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus:
- einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit
- Abfindungen
- Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld), Gratifikationen
- selbstständiger Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.Hierunter fallen u.a. das
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Übergangsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Unterhaltsgeld
- Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen
Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezuges mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Die Höhe richtet sich nach dem im Kalenderjahr erzielten Einkommen und wird mit einem Zwölftel in den Monaten des Zusammentreffens angerechnet.
Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.
Nicht als Erwerbseinkommen gelten:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Aufwandsentschädigungen
- anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz
- Unfallausgleich der Dienstunfallfürsorge
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung
- Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit nach Art und Umfang eine im aktiven Dienst zulässige Nebentätigkeit nicht übersteigt
*Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.
Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 S. 1 oder § 108a Abs. 1 LBG erreicht, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen).
Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungen bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H seines Versorgungsbezugs zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens.
§9 LVerbG – Anrechnung von Verwendungseinkommen
(Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand)
§ 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Lehrtätigkeit beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner Schulen erforderlich ist, nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden.
Eine Lehrtätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen.
Hinweis:
Versorgungsempfänger/innen haben die Pflicht den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind die Versorgungsempfänger/innen zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet.*Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nach, so haben Sie eine daraus entstandene Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge zu erstatten.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Einkommen Erwerbs-/Ersatzeinkommen