Fragen zum Ruhegehalt Teil 3

Hinzuverdienst, Renten und weitere Versorgungsbezüge

Ich beziehe Versorgungsbezüge und möchte eine Tätigkeit aufnehmen. Wie viel kann ich hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung meiner Versorgungsbezüge kommt?

In § 53 Absatz 2 LBeamtVG werden Höchstgrenzen geregelt, bis zu denen eine versorgungsberechtigte Person neben ihren Versorgungsbezügen hinzuverdienen darf, ohne dass das Erwerbs- oder Erwerbsersatzersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die jeweilige Höchstgrenze, vermindern sich die Versorgungsbezüge um den übersteigenden Betrag.Das heißt, dass neben ihren Versorgungsbezügen und dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, darf der Gesamtbetrag die jeweilige Höchstgrenze nicht übersteigen. Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezuges mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.
  • Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.

Maßgeblich sind jeweils die Bruttobeträge.

Als Höchstgrenzen gelten:

  • für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1 LBeamtVG.
  • für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet
  • für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte,die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 39 Absatz 3 Nummer 1,oder nach § 108a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 627,67 Euro.
  • für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, deren Eintritt in den Ruhestand um die nach § 38 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes höchstens zulässige Frist hinausgeschoben wurde, für Einkommen, das aus einer Tätigkeit in der Berliner Verwaltung oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erzielt wird, eine Höchstgrenze von 120 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 170 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1.Für Ruhestandsbeamte, die am 30. Juni 2018 Einkünfte aus einer der genannten Tätigkeit beziehen, entsprechend für die ununterbrochene Dauer der Tätigkeit.

Als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus:

  • einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Abfindungen
  • Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld), Gratifikationen
  • selbstständiger Arbeit
  • Gewerbebetrieb
  • Land- und Forstwirtschaft

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.

Als Erwerbsersatzeinkommen gelten Einkünfte aus :

  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld
  • Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Unterhaltsgeld
  • Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen

Nicht als Erwerbseinkommen gelten:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Aufwandsentschädigungen
  • anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz
  • Unfallausgleich der Dienstunfallfürsorge
  • steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit nach Art und Umfang eine im aktiven Dienst zulässige Nebentätigkeit nicht übersteigt

Hinweis:
Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20% ihres Versorgungsbezugs zu belassen.

Das gilt nicht :

  • bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmten, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens.
    Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sogenanntes Verwendungseinkommen).

In der Fassung vom 20.12.2024 gilt ab dem 29.12.2024 folgendes beim Bezug von Verwendungseinkommen gemäß § 53 LBeamtVG:

  • Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sogenanntes Verwendungseinkommen)

Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

§9 LVerbG – Anrechnung von Verwendungseinkommen
(Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand)

  • § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Lehrtätigkeit beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner Schulen erforderlich ist, nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden. Eine Lehrtätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen.

Hinweis:
Versorgungsempfänger/innen haben die Pflicht den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind die Versorgungsempfänger/innen zur Rückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet.*Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nach, so haben Sie eine daraus entstandene Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge zu erstatten.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Einkommen Erwerbs-/Ersatzeinkommen

Ich habe aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Rentenanspruch. Führt der Bezug einer Rente zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge?

Grundsätzlich werden Versorgungsbezüge neben Renten gezahlt. Besteht ein Rentenanspruch, werden die Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten, individuell errechneten Höchstgrenze gezahlt. Die Versorgungsbezüge und die Rente dürfen zusammen aber maximal nicht mehr als 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich das Ruhegehalt berechnet betragen. Wird diese Höchstgrenze überschritten, ruht der die Höchstgrenze übersteigende Betrag, d.h. er gelangt nicht zur Auszahlung.

Als Renten gelten:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat

Die Anrechnung gilt auch für:

  • Kapitalabfindungen
  • Beitragserstattungen
  • Abfindungen

die anstelle einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung gezahlt werden.

  • Hat sich eine zu berücksichtigende Rente nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs wegen Ehescheidung/Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erhöht oder vermindert, so ist bei der Berechnung der sich ohne diese Rentenerhöhung bzw. Rentenminderung ergebende Betrag zu berücksichtigen.

Fragen zur Rentenauskunft beantwortet die Deutsche Rentenversicherung .

Nicht als Renten gelten und daher nicht zu berücksichtigen sind:

  • Hinterbliebenenrenten einer/eines Ruhestandsbeamtin/-beamten
  • Renten von Witwen/ Witwern und Waisen aus einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit
  • Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs
  • Rententeile aufgrund von freiwilliger Weiter- oder Selbstversicherung sowie Höherversicherung, sofern kein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat
  • bei Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag

Gibt es bis zum Beginn der Rentenzahlung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes?

Sofern neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaften erworben wurden, kann zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen.Deshalb wird auf Antrag für die Zeit bis zur Rentengewährung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 von Hundert für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten (gem. Rentenversicherungsverlauf), soweit sie u.a. nach Vollendung des 17.Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie:

  • mit Erreichen der Regelaltersgrenze (vollendetes 65. Lebensjahr bzw. für Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden), oder einer besonderen vorgezogenen Altersgrenze (Vollzugsdienst) in den Ruhestand getreten sind oder wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden
  • bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben
  • einen Ruhegehaltssatz von 66,97% noch nicht erreicht haben
  • keine Erwerbseinkünfte beziehen (Erwerbseinkünfte unter durchschnittlich 627,67€ pro Monat bleiben außer Betracht, sind jedoch anzeigepflichtig).

Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zum Beginn des Ruhestandes zu stellen, da die vorübergehende Erhöhung mit dem Antragsmonat beginnt. Als Nachweis der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten benötigen wir Ihren Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers.

Was passiert beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge?

Wird neben einem beamtenrechtlichen Versorgungsbezug eine weitere beamtenrechtliche Versorgung bezogen, darf die Summe dieser Bezüge die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten.

In der Praxis tritt regelmäßig das Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwen-/Witwergeld auf. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich deshalb auf diese Fallgestaltung.

  • Die Versorgungsbezüge dürfen zusammen nicht mehr als 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwen-/Witwergeld errechnet; ggf. zuzüglich eines kinderbezogenen Familienzuschlags, betragen. Ist das dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt aufgrund vorzeitiger Zurruhesetzung um einen Abschlag zu mindern, wird die Höchstgrenze ebenfalls um diesen Abschlag gemindert. Sollte diese Grenze überschritten werden kommt es zum Ruhen der Versorgungsbezüge, um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag („Überschuss“).
  • Grundsätzlich wird der später erworbene (zeitlich jüngere) Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen (zeitlich älteren) Versorgungsbezug verbleibt nur der Betrag bis zur Höchstgrenze.
  • Unabhängig davon, ob im Einzelfall das Ruhegehalt oder das Witwen- /Witwergeld gekürzt wird, verbleibt als Gesamtbezug (Summe aus gekürztem und ungekürztem Versorgungsbezug) immer mindestens ein Betrag, der sich aus der Addition des eigenen Ruhegehaltes und 20% des Witwen- /Witwergeldes ergibt (Mindestbelassung).

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