In § 53 Absatz 2 LBeamtVG werden Höchstgrenzen geregelt, bis zu denen eine versorgungsberechtigte Person neben ihren Versorgungsbezügen hinzuverdienen darf, ohne dass das Erwerbs- oder Erwerbsersatzersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die jeweilige Höchstgrenze, vermindern sich die Versorgungsbezüge um den übersteigenden Betrag.Das heißt, dass neben ihren Versorgungsbezügen und dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, darf der Gesamtbetrag die jeweilige Höchstgrenze nicht übersteigen. Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezuges mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.
- Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.
Maßgeblich sind jeweils die Bruttobeträge.
Als Höchstgrenzen gelten:
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1 LBeamtVG.
- für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte,die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 39 Absatz 3 Nummer 1,oder nach § 108a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 627,67 Euro.
-
für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, deren Eintritt in den Ruhestand um die nach § 38 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes höchstens zulässige Frist hinausgeschoben wurde, für Einkommen, das aus einer Tätigkeit in der Berliner Verwaltung oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erzielt wird, eine Höchstgrenze von 120 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 170 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1.Für Ruhestandsbeamte, die am 30. Juni 2018 Einkünfte aus einer der genannten Tätigkeit beziehen, entsprechend für die ununterbrochene Dauer der Tätigkeit.
Als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus:
- einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit
- Abfindungen
- Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld), Gratifikationen
- selbstständiger Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
Als Erwerbsersatzeinkommen gelten Einkünfte aus :
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Übergangsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Unterhaltsgeld
- Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen
Nicht als Erwerbseinkommen gelten:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Aufwandsentschädigungen
- anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz
- Unfallausgleich der Dienstunfallfürsorge
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung
- Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit nach Art und Umfang eine im aktiven Dienst zulässige Nebentätigkeit nicht übersteigt
Hinweis:
Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20% ihres Versorgungsbezugs zu belassen.
Das gilt nicht :
- bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmten, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens.
Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sogenanntes Verwendungseinkommen).
In der Fassung vom 20.12.2024 gilt ab dem 29.12.2024 folgendes beim Bezug von Verwendungseinkommen gemäß § 53 LBeamtVG:
-
Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sogenanntes Verwendungseinkommen)
Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
§9 LVerbG – Anrechnung von Verwendungseinkommen
(Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand)
- § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Lehrtätigkeit beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner Schulen erforderlich ist, nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden. Eine Lehrtätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen.
Hinweis:
Versorgungsempfänger/innen haben die Pflicht den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind die Versorgungsempfänger/innen zur Rückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet.*Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nach, so haben Sie eine daraus entstandene Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge zu erstatten.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Einkommen Erwerbs-/Ersatzeinkommen