Beihilfe - Glossar -B-

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Bagatellgrenze

Siehe Antrag

Beförderungskosten

Siehe Fahrtkosten

Begrenzung der Beihilfe

Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen
  • aus einer Krankenversicherung,
  • aus einer Pflegeversicherung,
  • auf Grund von Rechtsvorschriften oder
  • auf Grund von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen

die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen (100%-Grenze).

Behandlungsmethoden

Nicht alle Behandlungsmethoden sind beihilfefähig. Nach Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 LBhVO sind einige Behandlungsmethoden ganz oder teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Beihilfeberechtigte

Gemäß § 2 LBhVO sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt.

Beihilfefähig

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen
  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig.

Belastungsgrenze

Die Eigenbehalte werden innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abgezogen, wenn sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten (§ 50 LBhVO). Der Antrag gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des jährlichen Einkommens. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, liegt sie bei 1 % des jährlichen Einkommens.

Belege

Zweitschriften und Kopien der Rechnungsbelege sind grundsätzlich ausreichend (§ 51 Abs.3 LBhVO).

Bemessungssatz

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Der Bemessungssatz für Berliner Landesbeamte beträgt für beihilfefähige Aufwendungen
  • des Beihilfeberechtigten: 50 %
  • des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern: 70 %
  • des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers: 70 %
  • des berücksichtigungsfähigen Ehegatten: 70 %
  • eines berücksichtigungsfähigen Kindes: 80 %
  • einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist: 80 %
  • des Beihilfeberechtigten in Elternzeit: 70 %

Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur der Ehegatte den erhöhten Bemessungssatz von 70 %, der den Familienzuschlag für das Kind erhält.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der Ehegatte des Beihilfeberechtigten und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Beurlaubung

Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer Beihilfeberechtigten oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. (§ 55 Abs. 2 LBG)

Siehe auch Elternzeit

Brillen

Siehe Sehilfen