Beihilfe - Glossar -F-

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Fahrtkosten

Fahrtkosten (nach § 31 LBhVO) sind beihilfefähig bei
  1. Fahrten zu stationären Krankenbehandlungen
  2. Fahrten bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn
    1. dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder
    2. die Beihilfestelle vorher zugestimmt hat
  3. Fahrten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen, nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle.
    Solche besonderen Ausnahmefälle liegen insbesondere vor, bei
    1. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gebehinderung); “Bl“ (blind) oder “H“ (hilflos) vorlegen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen,
    2. vorübergehend eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität nach den Kriterien von Ziffer 3.1 vorliegen oder
    3. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie erfolgen müssen.
  4. Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine – andernfalls medizinisch gebotene – stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
  5. Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung
  6. Krankentransportfahrten, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist
  7. Fahrten der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen in begründeten Ausnahmefällen.

Fahrtkosten nach den Nummern 1 – 7 können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie ärztlich verordnet wurden.

Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union sind nicht beihilfefähig.

Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz (BRKG) entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 BRKG gewährt wird. Das sind derzeit 0,20 Euro je Kilometer. Bei Krankentransport- und Rettungsfahrten sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

Familien- und Haushaltshilfe

Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn
  1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs. 2 LBhVO) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
  2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

(Auszug aus § 28 Abs. 1 LBhVO).

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Familien- und Haushaltshilfe.

Früherkennung von Krankheiten

Siehe Vorsorge

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nach § 15 Abs. 3 LBhVO nur bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

  1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,
  2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,
  3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,
  4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder
  5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.