In der Bereichsentwicklungsplanung werden insbesondere die Flächenbedarfe für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Grün- und Erholungsflächen, Zentren, gewerbliche Betriebe, den öffentlichen Raum und die verkehrliche Infrastruktur sowie für das Wohnen ermittelt und räumlich zugeordnet.
Die Bereichsentwicklungsplanung ist auf einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont ausgerichtet. Die Ergebnisse der BEP sollen vom Bezirk beschlossen werden. Diese entsprechen einer sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sie sind verwaltungsintern bindend und in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AGBauGB).