Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von Mischgebieten, allgemeinen Wohngebieten und Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung „Sporthalle“, „Kindertagesstätte“ und eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ sowie öffentlicher Verkehrsflächen vor.
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.