Übernahme von Bestattungskosten

Frau steht auf einer Beerdigung mit Rose in der Hand vor einem Sarg

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch das Amt für Soziales übernommen, soweit es dem hierzu gesetzlich Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art
(§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölf) (SGB XII)

Voraussetzungen

Eine finanzielle Hilfe nach § 74 SGB XII wird nur dem gewährt, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

Nach dem Berliner Bestattungsgesetz (§ 16 Absatz 1 Berliner Bestattungsgesetz) sind Angehörige in folgender Reihenfolge bestattungspflichtig:

  • der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder
  • die Großeltern

Zunächst sind Mittel aus dem Nachlass und eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Die soziale Nähe des Verstorbenen zu den Bestattungsplichtigen wird bei der Prüfung für die Übernahme der Kosten berücksichtigt.

Umfang der Leistung

Für die vom Bestatter durchgeführten Leistungen für eine schlichte aber würdevolle Bestattung, wird eine Pauschale von 750,00 Euro gezahlt. Dazu zählen unter anderem :

  • der Sarg
  • die Ausstattung
  • das Einbetten
  • die Überführung
  • die Träger
  • der Redner
  • der Organist
  • die Auschmückung….

Darüber hinaus werden erforderliche Kosten wie Friedhofs- und Krematoriumsgebühren übernommen.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten richtet sich nach § 98 Absatz 3 SGB XII.

Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist:

  • der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder, wenn keine Leistungen gewährt wurden,
  • der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Ist der Sterbeort Berlin und hat der Verstorbene keine Sozialhilfe empfangen, bestimmt sich die Zuständigkeit der Bezirksämter nach dem Wohnsitz des Verstorbenen in Berlin oder wenn kein Wohnsitz in Berlin bestand, nach dem Geburtsdatum des Verstorbenen
  • bei tot geborenen Kindern, bezieht sich diese Regelung auf die Mutter

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung sind neben dem entsprechenden Formular und den Nachweisen über eigene Einkünfte und finanzielle Belastungen auch einige Dokumente des Verstorbenen einzureichen. Dazu zählen:

  • die Sterbeurkunde
  • Kopien von Sparguthaben
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Kopien von Versicherungspolicen (Bestattungsvorsorge, Unfallvorsorge, Sterbegeldversicherung,…)

Unterlagen des Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen:

  • gültige Personaldokumente, ggf. Meldebestätigung
  • Heirats- bzw. Geburtsurkunde
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • Vermögensnachweise (zum Beispiel: Grundbesitz, Pkw, Lebensversicherung, Sparguthaben,…)
  • Mietvertrag bzw. letzte Mietänderung
  • Nachweise über besondere Belastungen
  • Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate
  • Erbschein oder ggf. Erbausschlagung

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

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