Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch das Amt für Soziales übernommen, soweit es dem hierzu gesetzlich Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art
(§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölf) (SGB XII)
Übernahme von Bestattungskosten
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