Drucksache - DS/0333/IX  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung des Beirates von und für Menschen mit Behinderungen des Bezirks Lichtenberg von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBm/PersFinWiKult 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.08.2022 
9. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Der Beirat von und für Menschen mit Behinderungen des Bezirks Lichtenberg von Berlin wurde am 18.01.2022 durch den Bezirksbürgermeister berufen.

 

Der Beirat hat in der Sitzung vom 15.02.2022 seine Geschäftsordnung bestätigt. Die Geschäftsordnung ist seit dem 15.02.2022 in Kraft (s. Anlage).

 

 

 


 

Geschäftsordnung des Beirates von und für Menschen mit Behinderungen des Bezirks Lichtenberg von Berlin 2021-2026

Inhalt

§ 1 Aufgaben und Rechte

§ 2 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 3 Amtsperiode

§ 4 Abberufung

§ 5 Beschlussfähigkeit

§ 6 Vorsitz/Geschäftsstelle

§ 7 Beiratssitzungen und Arbeitsweise

§ 8 Entschädigungen

§ 9 Geschäftsordnung

§ 10 Schlussbestimmung

§ 1  Aufgaben und Rechte

(1)   Die rechtliche Grundlage ist §30 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz LGBG).

(2)   Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Lichtenberger Beirat von und für Menschen mit Behinderungen (LiBB) den/die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren. Der Beirat kann dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Empfehlungen in allen Fragen geben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren.

(3)   Der LiBB wird einem Ausschuss der BVV zugeordnet, in dem Vertreter:innen des Beirats regelmäßig die Gelegenheit zur Berichterstattung haben. Die Teilnahme an diesem Ausschuss findet regelhaft durch mindestens ein Vorstandsmitglied statt.

(4)   Der LiBB entsendet themenbezogen Mitglieder in die Ausschüsse der BVV und hat dazu nach Maßgabe § 9 Absatz 4 BezVG Rederecht.

(5)   Der LiBB arbeitet in allen Angelegenheiten selbständig und unabhängig.

(6)   Der LiBB hat das Recht über den Beiratsvorstand an die Öffentlichkeit heran zu treten. Öffentliche Erklärungen des Beirates sind dem Bezirksamt parallel zur Kenntnis zu geben.

(7)   Der LiBB kann das Bezirksamt, insbesondere die/den Bezirksbeauftragte:n für Menschen mit Behinderungen, um Auskünfte über behindertenpolitische Angelegenheiten bitten und Bezirksstadträt:innen bzw. von ihnen Beauftragte zu den Beiratssitzungen einladen.

(8)   Das Bezirksamt beruft im Einvernehmen mit dem LiBB den/die Beauftragte:n für Menschen mit Behinderungen. Das Einvernehmen bei der Erstberufung wird durch die Beteiligung des LiBB am Bewerbungs- und Auswahlverfahren sichergestellt.

§ 2  Zusammensetzung und Mitgliedschaft

(1)   Der LiBB soll nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder die Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene in seiner Gesamtheit vertreten:

  • Lichtenberger Expert:innen in eigener Sache und deren Angehörige
  • Vertreter:innen von Lichtenberger Bewohner- und Werkstatträten
  • Vertreter:innen von inklusionsorientierten Lichtenberger Verbänden, Vereinen und Trägern (Körperschaften)

(2)   Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Bezirksamt im Einvernehmen mit der/dem Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen.

(3)   Der LiBB besteht aus maximal 25 Mitgliedern.

(4)   Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und mit einer Stimme stimmberechtigt.

(5)   Der LiBB kann ständige Gäste mit Rederecht durch eine einfache Mehrheit benennen. Gäste haben kein Stimmrecht. Ständige Gäste können sein:

  • Mitarbeitende der Verwaltung
  • Verordnete der BVV
  • Expert:innen in eigener Sache und deren Angehörige
  • Vertreter:innen von inklusionsorientierten Körperschaften.

Die Grundsätze der Geschäftsordnung des Beirates sind von den Gästen anzuerkennen.

Der Status eines ständigen Gastes kann auf eigenen Wunsch oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch den Beirat wieder aufgehoben werden. Dafür ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

(6)   Die/der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen nimmt an den Sitzungen beratend teil und ist antragsberechtigt.

(7)   Beim Ausscheiden eines Mitgliedes einer Körperschaft benennt die entsprechende Körperschaft eine Nachfolge.

§ 3  Amtsperiode

(1)   Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV berufen. Die Berufung muss spätestens zwei Monate nach Konstituierung des Bezirksamtes erfolgen. Bis dahin kann der LiBB in bisheriger Zusammensetzung in zwingend notwendigen Fällen weiter tagen.

§ 4  Abberufung

(1)   Der LiBB hat das Recht, bei Missachtung der Geschäftsordnung oder wegen anhaltender Untätigkeit die Aberkennung der Mitgliedschaft im Beirat zu beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder erforderlich und dem/der Bezirksbürgermeister:in vorzuschlagen.

(2)   Wenn ein Mitglied aus dem LiBB austreten möchte, ist dies dem/der Bürgermeister:in, dem Vorstand und der Geschäftsstelle mitzuteilen. Der Austritt erfolgt zum letzten Tag des Monats, in dem der Austrittswunsch bekannt gegeben wurde.

§ 5  Beschlussfähigkeit

(1)   Der LiBB ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)   Der LiBB beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts Anderes in dieser Geschäftsordnung festgelegt ist.

(3)   Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 6  Vorsitz/Geschäftsstelle

(1)   Nach der Konstituierung wählt der LiBB eine/n Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertretungen. Diese bilden den Vorstand. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung operativer Aufgaben zwischen den Sitzungen.

(2)   Bei der/dem Beauftragten wird eine Geschäftsstelle des LiBB gebildet.

§ 7  Beiratssitzungen und Arbeitsweise

(1)   Der LiBB tagt regelhaft an jedem dritten Dienstag im Monat. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Ebenso können Sitzungen mit einfacher Mehrheit abgesagt werden.

(2)   Der LiBB tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag können die Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit die Öffentlichkeit bei einzelnen Punkten ausschließen.

(3)   Sollte ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen können, ist dies vor der Sitzung der Geschäftsstelle anzuzeigen.

(4)   Berufene Mitglieder sind zur aktiven und gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet.

(5)   Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sind drei Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle anzuzeigen.

(6)   Die Einladung zur Sitzung muss mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin erfolgen.

(7)   Die Protokollführung erfolgt über die Geschäftsstelle des LiBBs. Eine Anwesenheitsliste wird dem Protokoll beigefügt. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des Beirates spätestens zwei Wochen nach der Sitzung durch die Geschäftsstelle zuzuleiten.

§ 8  Entschädigungen

Gemäß BA-Beschluss-Nr. 6/004/2006 wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (LGBG) vom 27.September 2021 und in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 an die durch das Bezirksamt berufenen Mitglieder des LiBBs Sitzungsgeld gezahlt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt derzeit 20 €.

§ 9  Geschäftsordnung

(1)   Der LiBB gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu Beginn einer Legislaturperiode dem Bezirksamt und der BVV zur Kenntnis gegeben wird.

(2)   Die Geschäftsordnung kann durch Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Ein schriftlicher Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss allen Mitgliedern des Beirates zu Beginn der nächsten Sitzung vorliegen. Änderungen der Geschäftsordnung des Bezirksbeirates von und für Menschen mit Behinderung werden der BVV zur Kenntnis gegeben.

§ 10 Schlussbestimmung

Die vorliegende aktualisierte Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des LiBBs am 15.02.2022 bestätigt und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

 

 

 

Abkürzungen:

BVV - Bezirksverordnetenversammlung

LiBB - Lichtenberger Beirat von und für Menschen mit Behinderungen

 

Schwere Worte:

rperschaften können Lichtenberger Verbände, Vereine und Träger sein.

 

 
 

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