Drucksache - DS/2237/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) in den beiden festgelegten sozialen Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Kaskelstraße“ und „Weitlingstraße“ in Lichtenberg soll nach erfolgreicher Vorprüfung das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zugunsten Dritter gemäß § 27a BauGB ausgeübt werden. Den Käufern muss vor Ausübung des Vorkaufsrechts Gelegenheit zur Anhörung angeboten werden. Die jeweiligen Käufer sind auf die Möglichkeit der Abwendung des Vorkaufsrechts nach § 27 BauGB hinzuweisen. In der Abwendungsvereinbarung hat sich der jeweilige Käufer zur Einhaltung der sozialen Ziele des Erhaltungsgebietes für sich und seine Rechtsnachfolger zu verpflichten.
b) das Vorkaufrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB soll zugunsten Dritter gemäß § 27 a BauGB für das folgende Grundstück ausgeübt werden:
c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Verpflichtung des vorkaufsbegünstigten Dritten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 27 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie mit der Herstellung und Übermittlung des Bescheids zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 fff BauGB wird der Leiter der Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit beauftragt. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage: Begründung für die Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsbieten
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