Drucksache - DS/2067/VIII  

 
 
Betreff: Leerstehende Wohnhäuser in der Andernacher Straße/Ecke Königswinterstraße sowie Ehrenfelsstraße/Ecke Loreleystraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.03.2021 
49. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
27.04.2021 
48. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.05.2021 
52. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.08.2022 
9. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BVO Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

 

inwieweit eine Zweckentfremdung von Wohnraum für jedes der beiden leerstehenden Wohnhäuser in der Andernacher Straße/Ecke Königswinterstraße sowie in der Ehrenfelsstraße/Ecke Loreleystraße vorliegt. Es wird zudem ersucht Wege aufzuzeigen, wie der ungenutzte Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt werden kann.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäuden befinden sich im Besitz der Russischen Föderation. Das Anfang des Jahres 2022 erfolgte Kaufgeschäft war nach Aussage der Botschaft der Russischen Föderation rechtswidrig, woraufhin der Käufer von dem Kaufgeschäft zurückgetreten ist. Das hat zur Folge, dass das Kaufgeschäft rückabgewickelt wird. Somit bleibt die Russische Föderation Eigentümerin der Grundstücke, so dass diese diplomatischen Flächen dem Zugriff kommunaler Behörden entzogen sind. Eine Anwendung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ist somit nicht möglich.

 

Für den Fall, dass es sich zukünftig um keine diplomatischen Flächen mehr handeln sollte, ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz anzuwenden. In dem Fall werden alle rechtlichen Möglichkeiten von Seiten des Amtes für Bürgerdienste (Fachbereich Wohnungsamt) ausgeschöpft, die Zweckentfremdung (hier: Leerstand) zu beseitigen.

 

 
 

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