Drucksache - DS/1992/VIII  

 
 
Betreff: Schnelltests für freiberuflich Tätige im medizinischen Bereich
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUBezirksamt
  stellv. BzBmin/BzStRin FamJugGes,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2021 
47. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
29.04.2021 
51. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.06.2022 
8. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument
VzK (Zwb.) Anlage PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

 

sich dafür einzusetzen, dass im Rahmen medizinischer Verordnungen freiberuflich Tätige vom Senat kostenlose Corona-Schnelltests zur Verfügung gestellt bekommen. Hierzu sollte auch ein Leitfaden für den Umgang mit den Tests und etwaigen positiven Ergebnissen entwickelt und den Schnelltests als Kurzform beigelegt werden.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Im Rahmen der geltenden Zuständigkeit liegt die Beschaffung von medizinischen Schnelltests nicht im Aufgabenbereich des bezirklichen Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

 

Das Bezirksamt hat das Anliegen der BVV unterstützt und sich mit dem Anliegen an die zuständigen Stellen des Senats gewendet (siehe Zwischenbericht). Ein Antwortschreiben ist nicht eingegangen.

 

Die aktuelle Fassung der Verordnung (Stand 02.05.2022) zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) gibt dem Bürger gemäß §4a das Recht auf eine Testung mittels PoC-Schnelltest im Falle der Asymptomatik, also der klassische Bürgertest. Der Bürger*innen hat zudem gemäß §4b das Recht auf eine Bestätigungs-PCR-Testung im Falle eines positiven PoC-Schnelltests. Die o.g. Verordnung tritt gemäß §19 mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft. Den Bestandsteststellen, welche ein Betreibungsinteresse über den 31.03.2022 hinaus dem Gesundheitsamt bekundeten, wurde durch weitere Beauftragung bis zum 30.06.2022 ermöglicht, ihre Leistung anzubieten. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit obliegt hier den Betreibern.

 

Die sogenannte 3G-Regel gibt es in dieser Form nicht mehr. Die Berliner SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung beispielsweise kennt in §4 nur noch die Testverpflichtung, welche in den beschrieben Situationen für alle gilt, z.B. in Krankenhäusern, Gemeinschaftsunterkünften und ambulanten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen.

 

Testkapazitäten für Bürger*innen im Sinne der §4a und §4b TestV bestehen in Krankenhäusern nicht. Testungen erfolgen nur, soweit bekannt, in Bezug auf die eigenen Mitarbeitenden und Patienten aufgrund der Testpflicht. Grundsätzlich bestehen in Lichtenberg in der Nähe (fußläufig) der Krankenhäuser Beauftragungen für Testkapazitäten.  Wie lange die Wirtschaftlichkeit einen Betrieb zulässt, kann nicht durch das Gesundheitsamt ermittelt werden, da dies den Betrieben selbst obliegt. Pflegeeinrichtungen müssen wegen der Testpflicht nach §4 Abs. 2 Berliner SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung eine Testmöglichkeit für alle dort Pflichtigen (auch Besucher*innen) vorhalten.

 

Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit und der begrenzten Einflussnahme auf die Entscheidungen der privaten Teststationen oder der Krisenstäbe der Bundes- und Landesregierung, bittet das Bezirksamt diese Drucksache als abgeschlossen zur Kenntnis zu nehmen.

 

 
 

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