Drucksache - DS/1965/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das Ergebnis der Auswertung der erneuten, eingeschränkten öffentlichen Auslegung
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis
b) das Ergebnis der Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und des Nachbarbezirks Treptow Köpenick gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB im Bebauungsplan-Verfahren 11-47ba.
Anlage 3: Auswertung und Ergebnis
c) in Kenntnis des städtebaulichen Vertrages vom 16. Juli 2020 sowie der 1. Änderung vom 2. Oktober 2019 den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba vom 05. Mai 2020 einschließlich Berichtigungen vom 5. November 2020 und eingearbeiteten Deckblatt vom 5. Mai 2020 für das Gelände zwischen Blockdammweg, Ehrlichstraße, Trautenauer Straße und Hönower Wiesenweg sowie für Abschnitte des Hönower Wiesenwegs und der Trautenauer Straße einschließlich der Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB.
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba als pdf-Datei
Anlage 5: Wesentlicher Inhalt des städtebaulichen Vertrages vom 16. Juli 2020 sowie der 1. Änderung vom 2. Oktober 2019
Eine pdf-Datei des Bebauungsplan-Entwurfs (Abzeichnung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47ba, Blätter 1 und 2 vom 5. Mai 2020 einschließlich Berichtigungen vom 5. November 2020 und eingearbeiteten Deckblatt vom 5. Mai 2020) lag dem Bezirksamt während der BA-Sitzung vor. Das Original des Bebauungsplan-Entwurfs befindet sich zur Einsichtnahme im Fachbereich Stadtplanung.
d) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-47ba
Anlage 6: Entwurf der Rechtsverordnung
e) entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-47ba bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.
f) mit der Durchführung des Beschlusses zu e) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
Begründung:Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Absatz 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |