Drucksache - DS/1958/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen a) eine Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland über die Gestaltung und die Installation eines Informations- und Leitsystems für den Campus für Demokratie und dessen Umfeld abzuschließen; b) den Bezirksstadtrat für Schule, Sport, Öffentliche Ordnung, Umwelt und Verkehr mit der Unterzeichnung dieser Verwaltungsvereinbarung zu beauftragen. Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit ein; c) die Vorlage in der vorliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben; d) mit der Durchführung dieses Beschlusses das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, zu beauftragen.
Begründung: Im Rahmen der Entwicklung des Campus für Demokratie soll ein einheitliches Informationssystem entstehen. Dieses soll historische Informationen zur ehemaligen Nutzung exponierter Gebäude auf und rund um das Gebiet der ehemaligen Zentrale des Ministeriums für Staatssicherheit in Berlin Lichtenberg beinhalten. Zielstellung ist eine einheitliche Gestaltung der einzelnen Elemente. Die für dieses Informationssystem ausgewählten Elemente (Informationstafeln und digitale Stelen) sollen auf Flächen verschiedener Eigentümer aufgestellt und betrieben werden. Auf Grund dieser Tatsache sind die einzelnen Elemente in Lose eingeteilt worden. Dabei werden das Los 1 und 3 durch das Bezirksamt und das Los 2 durch den BStU finanziert. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus den Mitteln, die dem BStU und dem BAB (verwaltet durch das BA Lichtenberg) zur Gestaltung des Campus für Demokratie zur Verfügung gestellt wurden. Die Gesamtrealisierung soll in 2 Teilen erfolgen. Der erste Teil beinhaltet die Herstellung der für die weitere Bearbeitung erforderlichen graphischen Druck- bzw. Produktionsvorlagen. In einem zweiten Teil erfolgen dann die Produktion und die bauliche Umsetzung des Gesamtprojektes. Die vorliegende Vereinbarung regelt nur die Inhalte des ersten Teils der Gesamtrealisierung.
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