Drucksache - DS/1817/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die Grundstücke Hauptstraße 28 und 36 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XVII-10-1-VE aufzustellen.
Das wesentliche Planungsziel ist: - Die Sicherung eines Kerngebietes.
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich
b) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf XVII-10-1-VE die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und den Nachbarbezirk gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
Anlage 2: Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplan-Verfahrens.
Anlage 1
Bebauungsplan XVII-10-1 VE
für die Grundstücke Hauptstraße 28 und 36 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
unmaßstäblich
Bebauungsplan XVII-10-1 VE
Die wesentlichen Planungsziele sind: - Die Sicherung eines Kerngebiets.
Stand: 05. August 2020 - Aufstellung
Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens
Gemäß § 12 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AGBauGB können Gemeinden durch vorhabenbezogene Bebauungspläne die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Absatz 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.
Veranlassung Die Craftwerk Rummelsburg GmbH hat mit Schreiben vom 04. November 2019 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens zur Umsetzung eines Gewerbebauvorhabens gestellt. Der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs hat das Bezirksamt Lichtenberg mit dem Einleitungsbeschluss (BA-Beschluss-Nr: 8/082/2020) vom 25. Februar 2020 zugestimmt.
Antragsgrundstück Auf den Grundstücken Hauptstraße 28 und 36 befinden sich derzeit ein Lebensmittel-Discounter und eine Brachfläche. Der Craftwerk Rummelsburg GmbH liegt eine Vollmacht der ALDI Immobilienverwaltung GmbH & CO KG vor, zur Überplanung des Grundstücks. Der Lebensmittel-Discounter soll an dem Standort langfristig bestehen bleiben.
Planerische Ausgangssituation Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 3. März 2020 (ABl. S. 1683), stellt die Hauptstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße und die nordöstlich angrenzende Grundstücksfläche teilweise im nordwestlichen Bereich als Wohnfläche (WA 2) und im südöstlichen Bereich als Bahn- bzw. Gewerbefläche dar. Da das Baugrundstück kleiner als 3 ha ist und eine eindeutige Zweckbestimmung daher nur bedingt möglich ist, wird eine Entwicklung aus dem FNP als gegeben angesehen.
Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Alt-Lichtenberg stellt für die Fläche Hauptstraße 28-36 eine Kerngebietsnutzung dar.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-10, welcher mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 27, S. 792 vom 15. Juli 2006 rechtskräftig wurde. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück ein Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,0 aus. Darüber hinaus müssen geplante Bauvorhaben eine Oberkante von 18 m über Gehweg innerhalb der ausgewiesen Baugrenzen einhalten.
Antragsvorhaben Das vorgelegte städtebauliche Konzept sieht für die insgesamt 11.680 m² großen Baugrundstücke zwei Bürogebäude mit Lebensmittel-Discounter und Gewerbeeinheiten mit einer Geschossfläche von 28.000 m² vor. Geplant ist die Errichtung einer überwiegend sechs geschossigen Bebauung (Höhe etwa 25 m) mit einem Hochpunkt mit acht Geschossen (+Staffelgeschoss) und einer Höhe von maximal 40,8 m. Der Hochpunkt ist so situiert, dass aktiv auf die städtebauliche Figur des angrenzenden Bebauungsplanes XVII-9 reagiert wird. Die GFZ liegt bei 1,9 - 2,7. Im bestehenden Bebauungsplan XVII-10 ist eine maximale Höhe von 18 m und eine Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt.
Im Einleitungsbeschluss ist als Planungsziel noch ein Gewerbegebiet vorgesehen. Um der Art der Nutzung komplett gerecht zu werden, wurde dieses auf Kerngebiet geändert.
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