Drucksache - DS/1761/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-52 vom 21. August 2019 für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, als Rechtsverordnung. Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich b) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. c) die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-52 in Kenntnis zu setzen.
Begründung:Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer 42. Sitzung am 18. Juni 2020 zur Drucksache – DS/1702/VIII den Bebauungsplan 11-52 vom 21. August 2019 für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-52 entschieden. Gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplans 11-52 für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde ohne Maßstab Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf
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