Drucksache - DS/1656/VIII  

 
 
Betreff: LKW-Parken in Wohngebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Zwb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
41. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
23.06.2020 
40. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.08.2020 
43. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2021 
47. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit den Wohnungsbauträgern bzw. den Wohnungseigentümern in den Großwohngebieten des Bezirkes Lichtenberg Maßnahmen zu prüfen und einzuleiten, um das Parken von LKW und übergroßen Fahrzeugen zu unterbinden. Dabei soll es vor allem um eine StVO-konforme Abmarkierung und Ausschilderung der öffentlichen Parkflächen in den Wohngebieten gehen. Um Erfahrungen bei der Herstellung dieser Parkordnung und ihrer Kontrolle und Umsetzung zu erlangen, wird angeregt, an 2 – 4 ausgewählten Stellen im Bezirk einen Pilotversuch umzusetzen.

 

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Rechtlich unstrittig ist zunächst, dass zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge auf der Straße an erlaubter Stelle geparkt werden dürfen. Dies stellt – auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen – eine Ausübung des Gemeingebrauchs öffentlicher Straßen und ein zulässiges Parken im Sinne von § 12 Abs. 2 der StVO dar. Das Interesse des Gewerbetreibenden ist an dieser Stelle die Wiederinbetriebnahme und der Gebrauch des Fahrzeuges im Rahmen der gewerblichen Nutzung. Ausgenommen davon sind natürlich Anhänger, welche länger als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug geparkt werden. Eine Privilegierung „nicht gewerblich“ genutzter Fahrzeuge ist im Geltungsbereich der StVO schlichtweg unmöglich und in dieser Form auch nicht vorgesehen. Der Verkehrszeichenkatalog differenziert somit an dieser Stelle auch nicht zwischen gewerblicher und privater Nutzung. Daraus resultiert, dass etwaige Verbotsbeschilderungen sowohl Privathalter als auch gewerbliche Nutzer tangieren würden.

 

Darüber hinaus ist seit geraumer Zeit bekannt, dass sich Lkw-Parkverbote in allgemeinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 3a StVO) lediglich auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von > 7,5 t beschränken (sowie Anhänger…). Der Großteil der beschwerdeträchtigen Fahrzeuge (LKW bzw. Transporter bis einschließlich 7,49 t) fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Gleichbehandlung innerhalb der StVO, kann somit keine Regelung getroffen werden, welche nicht zumindest einen Teil der Anwohnerschaft erheblich und auch zum Teil unbegründet beschneidet.

 

 

 

 

 

Ein Pilotversuch kann noch nicht abschließend bewertet und damit gestartet werden. Beachtung muss finden, dass es zu keiner Verlagerung der Problematik bis zum Ende der jeweiligen „Regelungszone“ kommt.

 

 

 

 
 

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