Drucksache - DS/1656/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit den Wohnungsbauträgern bzw. den Wohnungseigentümern in den Großwohngebieten des Bezirkes Lichtenberg Maßnahmen zu prüfen und einzuleiten, um das Parken von LKW und übergroßen Fahrzeugen zu unterbinden. Dabei soll es vor allem um eine StVO-konforme Abmarkierung und Ausschilderung der öffentlichen Parkflächen in den Wohngebieten gehen. Um Erfahrungen bei der Herstellung dieser Parkordnung und ihrer Kontrolle und Umsetzung zu erlangen, wird angeregt, an 2 – 4 ausgewählten Stellen im Bezirk einen Pilotversuch umzusetzen.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Rechtlich unstrittig ist zunächst, dass zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge auf der Straße an erlaubter Stelle geparkt werden dürfen. Dies stellt – auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen – eine Ausübung des Gemeingebrauchs öffentlicher Straßen und ein zulässiges Parken im Sinne von § 12 Abs. 2 der StVO dar. Das Interesse des Gewerbetreibenden ist an dieser Stelle die Wiederinbetriebnahme und der Gebrauch des Fahrzeuges im Rahmen der gewerblichen Nutzung. Ausgenommen davon sind natürlich Anhänger, welche länger als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug geparkt werden. Eine Privilegierung „nicht gewerblich“ genutzter Fahrzeuge ist im Geltungsbereich der StVO schlichtweg unmöglich und in dieser Form auch nicht vorgesehen. Der Verkehrszeichenkatalog differenziert somit an dieser Stelle auch nicht zwischen gewerblicher und privater Nutzung. Daraus resultiert, dass etwaige Verbotsbeschilderungen sowohl Privathalter als auch gewerbliche Nutzer tangieren würden.
Darüber hinaus ist seit geraumer Zeit bekannt, dass sich Lkw-Parkverbote in allgemeinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 3a StVO) lediglich auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von > 7,5 t beschränken (sowie Anhänger…). Der Großteil der beschwerdeträchtigen Fahrzeuge (LKW bzw. Transporter bis einschließlich 7,49 t) fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Gleichbehandlung innerhalb der StVO, kann somit keine Regelung getroffen werden, welche nicht zumindest einen Teil der Anwohnerschaft erheblich und auch zum Teil unbegründet beschneidet.
Ein Pilotversuch kann noch nicht abschließend bewertet und damit gestartet werden. Beachtung muss finden, dass es zu keiner Verlagerung der Problematik bis zum Ende der jeweiligen „Regelungszone“ kommt.
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