Drucksache - DS/1565/VIII  

 
 
Betreff: Zu Fuß und mit dem Rad von der Lückstraße 33/34 zur Zobtener Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO Bündnis 90/Die GrünenHaushalt und Personal
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.01.2020 
39. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste mitberatend
25.02.2020 
36. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste erledigt   
Haushalt und Personal Entscheidung
12.02.2020 
40. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Haushalt und Personal vertagt   
11.03.2020 
41. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Haushalt und Personal vertagt   
10.06.2020 
44. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Haushalt und Personal im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.08.2020 
43. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BVO Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
Zuarbeit AS ÖOVBd PDF-Dokument
BE HAP PDF-Dokument

Der Ausschuss Haushalt und Personal empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung der Drucksache 1565/VIII:

 

Das Bezirksamt wird ersucht das Wegerecht für Zu-Fuß-Gehende entlang der Grenze des Grundstücks Lückstraße 33/34 zu sichern oder eine gleichwertige, vom Kraftverkehr befreite Wegeverbindung für Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende zwischen Lückstraße und Zobtener Straße zu realisieren.

 

Es wird darüber hinaus ersucht, den Weg in das öffentliche Fußgängernetz aufzunehmen.

 

Begründung:

Der Ausschuss hat sich der fachlichen Stellungnahme des Ausschusses für Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste angeschlossen. Dieser lehnt den Antrag mit großer Mehrheit ab: „Der Ausschuss konnte dem Antrag nicht folgen; in unmittelbarer Nähe befindet sich eine Möglichkeit zur Querung ohne Kfz-Verkehr, überdies führt die im Antrag angesprochene Wegverbindung durch schmale, teils verwinkelte Stellen, bei denen es fraglich ist, ob diese mit dem Fahrrad problemlos befahren werden können und somit das Anliegen des Antrags ad absurdum führen. Ferner führt diese Wegverbindung noch über private Grundstücke.“

 

Abstimmungsergebnis: 8 / 1 / 4

 
 

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