Drucksache - DS/1242/VIII  

 
 
Betreff: Milieuschutzgebiet in Alt-Lichtenberg einrichten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Zwb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.05.2019 
31. Sitzung in der VIII. Wahllperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz mitberatend
06.06.2019 
39. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz vertagt   
27.06.2019 
40. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz erledigt   
04.06.2020 
57. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz erledigt   
Haushalt und Personal Entscheidung
12.06.2019 
31. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Haushalt und Personal vertagt   
14.08.2019 
32. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Haushalt und Personal ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
19.09.2019 
35. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
41. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
ÄA AfD PDF-Dokument
Stellungnahme ÖSM PDF-Dokument
BE HAP PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

alle erforderlichen Schritte zur Einrichtung einer Milieuschutzverordnung in Alt-Lichtenberg zu ergreifen. Hierzu zählt insbesondere:

 

1. die Festlegung des Untersuchungsgebietes innerhalb folgender Grenzen:

Nördlich der Straße am Containerbahnhof, westlich begrenzt durch die Bahnschienen, nördlich begrenzt durch den Stadtpark-Lichtenberg unter Einschluss der Straßen Deutschmeisterstraße, Parkaue und Am Stadtpark; westlich der Möllendorffstraße bis zur Einmündung der Rutnikstraße; südlich der Rutnikstraße bis zur Höhe Ruschestraße; westlich der Ruschestraße bis zur Einmündung Gotlindestraße; südlich der Gotlindestraße bis zur Höhe Plonzstraße; westlich der Plonzstraße bis zur Höhe Rüdigerstraße; südlich der Rüdigerstraße bis zur Einmündung Wotanstraße, einschließlich der Blöcke die nördlich an die Rüdigerstraße grenzen; östlich der Wotanstraße bis zur Höhe Gotlindestraße, südlich der Gotlindestraße bis zur Höhe Hagenstraße; westlich der Hagenstraße bis zur Höhe Rüdigerstraße; südlich der Rüdigerstraße bis zur Höhe der Kriemhildstraße; westlich der Kriemhildstraße bis zur Gudrunstraße; nördlich der Gudrunstraße und weiter entlang der Frankfurter Allee bis zur Höhe Magdalenenstraße; östlich der Magdalenenstraße bis zur Höhe Normannenstraße, nördlich der Normannenstraße bis zur Höhe Ruschestraße; westlich der Ruschestraße bis zur Höhe Hoenerweg; Nördlich des Hoenerwegs bis zur Rudolf-Reusch-Straße; westlich der Rudolf-Reusch-Straße bis zur Höhe Rathausstraße; nord-östlich der Rathausstraße bis zur Höhe Möllendorffstraße, westlich der Möllendorffstraße bis zur Höhe der Straße am Containerbahnhof.

 

  1. die Beauftragung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchung bis spätestens zum 30.6.2019;

 

3. eine Einwohnerversammlung im Untersuchungsgebiet nach Vorliegen des Ergebnisses mit Beteiligung der Stadtteilkoordination, dem FAN-Beirat sowie der Beauftragten für das Stadtumbaugebiet durchzuführen.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Im Jahr 2016 gab es bereits eine durch die Bezirksverordnetenversammlung angeregte „Grundlagenuntersuchung zur Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Verdachtsgebiet Frankfurter Allee Nord (FAN)“, das räumlich fast vollständig deckungsgleich mit dem oben benannten Untersuchungsgebiet ist. Sie wurde von dem erfahrenen und renommierten Sozialplanungsbüro argus in Kooperation mit dem Büro S.T.E.R.N. durchgeführt.

Im Endbericht dieser Sozialuntersuchung stellten die Gutachter fest, dass nach empirischer Prüfung die zentralen Anwendungsvoraussetzungen zum Erlass einer sogenannten Milieuschutzverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB für das Gebiet „FAN“ noch nicht gegeben sind:

 

  1. Der Umfang des wertungsfähigen Wohnungsbestands (Aufwertungspotential) in dem Gebiet ist nicht hinreichend, um städtebauliche Auswirkungen bei einem Verordnungsverzicht begründen zu können.
  2. Ein quartiersspezifischer, im Zusammenhang mit der Ausschöpfung der Aufwertungspotentiale stehender Aufwertungsdruck auf den Wohnungsbestand des Gebiets kann nicht nachgewiesen werden.
  3. Der Anteil der verdrängungsgefährdeten Gebietsbevölkerung ist aufgrund der soziodemografischen Merkmale und guten sozialen Lage eines großen Teils der Bewohner gering.
  4. Der mit einem Vorordnungserlass und -vollzug erforderliche Verwaltungsaufwand ist mit den erzielbaren Ergebnissen der Abwendung nachteiliger Folgen von Aufwertungsprozessen in dem Gebiet abzuwägen.
  5. Zielkonflikte zwischen den städtebaulichen Instrumenten der für einen Teil des Gebiets bestehenden Sanierungssatzung sowie der Förderkulisse Stadtumbau-Ost einerseits und einer sozialen Erhaltungsverordnung andererseits sollten vermieden werden.

 

 

Als Fazit der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Gutachter 2016 / 2017 die Voraussetzungen für die erforderliche rechtssichere Begründung einer sozialen Erhaltungsverordnung für nicht gegeben hielten. Es wurde daher ausdrücklich empfohlen, vom Erlass einer solchen Verordnung für das Gebiet Frankfurter Allee Nord abzusehen. Auch die Beschränkung eines Verordnungsgebietes auf räumliche Teilbereiche mit einem aufwertungsgefährdeteren Bestand wurde als nicht zielführend eingeschätzt, da hiermit der Problematik eines zu geringen Gesamtumfangs eines solchen Festlegungsgebietes zur Begrünung nachteiliger städtebaulicher Folgen nicht abgeholfen werden konnte. Gleichwohl sollte das Gebiet weiterhin unter städtebaulichen Gesichtspunkten beobachtet werden.

Die durchgeführte Voruntersuchung zum Milieuschutz im FAN-Gebiet ist somit eindeutig negativ ausgefallen. Das Gebiet brauchte bislang keinen solchen Schutz. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses 2017 sind in der Abteilung Stadtentwicklung keine Mieterbeschwerden wegen eines fehlenden Milieuschutzes aufgelaufen. Angesichts des beschlossenen Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG) wird der Bedarf zur Einrichtung eines Milieuschutzgebietes zunächst nicht gesehen.

Dennoch könnte die Voruntersuchung jetzt wiederholt werden, nachdem ein ausreichender zeitlicher Abstand zur ersten Erhebung eingetreten ist. Dabei muss damit gerechnet werden, dass die Ausschlussfaktoren des verlängerten bzw. fortbestehenden förmlich festgelegten Sanierungsgebietes sowie der Förderkulisse Stadtumbau weiterhin vorhanden sind.

Das Stadtentwicklungsamt beabsichtigt, im 1. Halbjahr 2020 Angebote für eine Folgeuntersuchung für das Verdachtsgebiet Frankfurter Allee Nord (FAN) einzuholen und deren Kosten zu ermitteln.

 

 
 

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