Drucksache - DS/0923/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-147 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: Kleingartenanlage "An der Roeder Siedlung"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
22. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      für das Gelände der bestehenden Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ südlich der Karl-Lade-Straße, westlich der Franz-Jacob-Straße, nördlich der Erich-Kuttner-Straße und östlich der Buggenhagenstraße sowie für einen Teil des Grundstücks Erich-Kuttner-Straße 31 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-147 aufzustellen.

 

Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Festsetzung der bestehenden Kleingartenanlage als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“

-        Sicherung der Erschließung.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-147 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-147
für das Gelände der bestehenden Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ südlich der Karl-Lade-Straße, westlich der Franz-Jacob-Straße,
nördlich der Erich-Kuttner-Straße und östlich der Buggenhagenstraße
sowie für einen Teil des Grundstücks Erich-Kuttner-Straße 31 B
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl

 

ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

-        Festsetzung der bestehenden Kleingartenanlage als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Private Dauerkleingärten“

-        Sicherung der Erschließung


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-147

 

 

Anlass und Erforderlichkeit:

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Beschluss der BVV vom 14.07.2016: „Das Bezirksamt wird ersucht, für potentiell bebaubare Innenhöfe im Bereich der Großsiedlungen Bebauungspläne aufzustellen“.

Das Bezirksamt folgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 11-147 dem BVV-Beschluss. Das Bezirksamt verfolgt das Ziel, die Qualität der Freiräume in der Großsiedlung Fennpfuhl zu sichern. In diesem Zusammenhang wird gegenwärtig ein Städtebaulicher Rahmenplan mit dem bereits seit Mitte der 1990er Jahre bestehenden Leitbild „Wohnen im Grünen - Mitten in der Stadt“ für das Wohngebiet Fennpfuhl erarbeitet. Der Rahmenplan wird voraussichtlich Ende 2018 fertiggestellt. Laut aktuellem Stand des Rahmenplans soll die Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ als Grünfläche erhalten bleiben. Der Bebauungsplan 11-147 zur Sicherung der Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ soll u.a. die Ziele des im Entwurf vorliegenden Rahmenplans konkretisieren. Dieser stellt eine Fläche, die für Bebauung nicht geeignet ist, dar.

 

Die Kleingartenanlage (KGA) „An der Roeder Siedlung“ mit der Lagebezeichnung Erich-
Kuttner-Straße 31C wurde 1905 gegründet. Sie befindet sich im Eigentum des Landes Berlin, jedoch wird die Anlage gemäß Bundeskleingartengesetz aufgrund des Fehlens eines Bebauungsplans nicht als „Dauerkleingärten“ eingestuft. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-147 ist die Absicht des Bezirks Lichtenberg, auch angesichts eines steigenden latenten Entwicklungsdrucks der Immobilienwirtschaft auf Kleingartenanlagen, die KGA mittels eines Bebauungsplans dauerhaft zu sichern. Dieses Ziel begründet sich zum einen durch ihren wertvollen Beitrag zur Luftreinhaltung und Naherholung sowie durch die sozialpolitischen Funktionen des Kleingartenwesens. Die KGA stellt außerdem mit ihrer Freizeit- und Erholungsfunktion eine wichtige Lebens- und Wohnumfeldverbesserung dar. Die Kleingärten werden überwiegend durch die unmittelbar angrenzenden Bewohner des Bebauungsblockes zur Erholung genutzt. Die KGA ist dadurch funktional mit der angrenzenden Wohnbebauung als wohnungsnahe Freifläche eng verzahnt.

Durch die angestrebte Öffnung ‘nach außen‘ (öffentliche Durchwegung) kommt die Anlage nicht nur den privaten Nutzern der Kleingartenparzellen, sondern auch der Allgemeinheit zur Erholung zugute. Überdies erfüllt die Anlage als Teil des Grünflächensystems wertvolle klimatische Ausgleichsfunktionen. Zudem soll die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung der KGA geregelt werden.

Mit Hilfe des Bebauungsplanes 11-147 sollen rechtsverbindliche Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung geschaffen werden.

 

Planungsziele:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 11-147 sollen die bestehende Nutzung der KGA
zur gärtnerischen Betätigung und zu Freizeit- und Erholungszwecken dauerhaft gesichert und die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete Entwicklung innerhalb der Anlage geschaffen werden. Mit den beabsichtigten planungsrechtlichen Nutzungsregelungen sollen eine perspektivische Umwandlung der Anlage zu Bauland verhindert, eine menschenwürdige Umwelt gesichert und vorhandene natürliche Lebensgrundlagen geschützt und entwickelt werden. Darüber hinaus soll die Anlage durch die planungsrechtlichen Vorgaben auf die nach Bundeskleingartengesetz zulässigen Nutzungen und baulichen Anlagen rückgeführt werden.

 

Die wesentlichen Planungsziele des Bebauungsplans 11-147 sind:

-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“

-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Sicherung der Erschließung.

 

Weitere Ziele des Bebauungsplans sind:

-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     die Stärkung der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit durch die angestrebte Öffnung der Anlage

-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     die Sicherung der Anlage nach Bundeskleingartengesetz.

 

Plangebiet und Plankonzept:

Das rund 0,8 ha große Plangebiet umfasst das Flurstück 1303 und einen Teil des Flurstücks 1302 (Nachbargrundstück Erich-Kuttner-Straße 31 B), Flur 14 der Gemarkung Lichtenberg. Es befindet sich im Bezirk Lichtenberg im Ortsteil Fennpfuhl, inmitten einer Wohnsiedlung. Das Gebiet wird im Norden durch eine Wohnbebauung an der Karl-Lade-Straße, im Westen durch eine Wohnbebauung an der Buggenhagenstraße, im Osten durch eine Wohnbebauung an der Franz-Jacob-Straße und im Süden durch eine Wohnbebauung, ein Bürogebäude, ein Werkstattgebäude und ein Gebäude für kulturelle Zwecke (Nachbarschaftstreff der Wohnungsbaugenossenschaft Lichtenberg) an der Erich-Kuttner-Straße begrenzt. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind überwiegend im Eigentum des Landes Berlin. Lediglich die kleine Teilfläche des Flurstücks 1302 ist im Eigentum der Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg.

 

Das Plangebet erfasst, abgesehen vom Flurstück 1302, welches als Zufahrt zum Nachbarschaftsgebäude und zum Werkstattgebäude an der Erich-Kuttner-Straße dient, die KGA „An der Roeder Siedlung“. Die Anlage wurde 1905 gegründet. In ihr befinden sich aktuell 46 private Kleingartenparzellen (Quelle: Kleingartenentwicklungsplan Berlin, Bestandsliste vom 07.01.2014), die durch ihre Nutzer zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen sowie zu Erholungszwecken genutzt werden. Die Anlage vermittelt in ihrem Erscheinungsbild einen aus städtebaulicher Sicht geordneten Eindruck. Die Kleingartenparzellen sind mit kleinen Gartenhäusern oder Lauben und Schuppen bebaut. Bauliche Erweiterungs- oder Nachverdichtungspotenziale sind im Gebiet nicht erkennbar.

 

Die Kleingärten sind ein wesentlicher Bestandteil des Berliner Stadtgrüns und bilden eine historisch gewachsene, kulturelle, ökologische und soziale Ressource. Sie sind für die notwendige tägliche Erholung ihrer Nutzer von nicht unerheblicher Bedeutung und stellen für sie eine wichtige Wohnergänzungsfläche dar (vgl. oben „Anlass und Erforderlichkeit“). Da die Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ ab 2020 in ihrer Funktion nicht mehr durch die übergeordneten Planungen der Senatsverwaltungen gesichert ist, wird die planungsrechtliche Sicherung dieser Anlage durch den Bezirk als dringliche Aufgabe gesehen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 11-147 soll die seit nunmehr 113 Jahren bestehende KGA „An der Roeder Siedlung“ dauerhaft gesichert werden.

 

Da die KGA an keiner öffentlich gewidmeten Straße liegt, soll zur Sicherung des Durchschreitens und der Erschließung der KGA ein Teil des Grundstücks Erich-Kuttner-Straße 31 B (Flurstück 1302) als eine mit Geh-, Fahr- und Leistungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt werden. Weitere beabsichtigte Planinhalte sind die Regelung zulässiger baulicher Vorhaben gemäß Bundeskleingartengesetz und – im Hinblick auf die Sicherung wichtiger Bodenfunktionen – eine Regelung zur Befestigung von Wegen und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau.

Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, inwieweit über die Möglichkeit der Öffnung der bestehenden Wege hinaus eine öffentliche Durchwegung der Kleingartenanlage gesichert werden kann.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten, da durch ihn keine zusätzliche Bebauung oder Versiegelung ermöglicht wird. Vielmehr sind durch den dauerhaften Erhalt der KGA und die Beschränkung der zulässigen Nutzung und baulichen Anlagen positive Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. In Verbindung mit der Festsetzung geeigneter Vermeidungs­maßnahmen wird ein Verlust wichtiger Funktionen des Plangebiets für die umweltbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Landschaft und Landschaftsbild dauerhaft verhindert. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird zu prüfen sein, inwieweit die KGA nach den gesetzlichen Vorschriften (u. a. in Hinblick auf mögliche Bodenverunreinigungen und einwirkenden Lärm) für eine kleingärtnerische Nutzung sowie Erholungsnutzung geeignet ist und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden müssen, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Lebensverhältnisse mit Blick auf die Erholungsfunktion der Anlage zu sichern. Außerdem ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob zur Sicherung der Erschließung der KGA Baulasten auf dem Grundstück Erich-Kuttner-Straße 31 B erforderlich sind.

 

Der Umfang und die Kosten für ggf. erforderliche Gutachten wie Lärmgutachten, Altlastenuntersuchung, Umweltbericht und Artenschutzprüfung sind im weiteren Verfahren zu ermitteln.

 

Planungsrechtliche Grundlagen

 

Geltendes Planungsrecht:

Das Plangebiet liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in einem Gebiet, für das es zurzeit keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne von § 30 BauGB gibt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben ist gegenwärtig § 34 BauGB maßgeblich.

 

Die im rückwärtigen Bereich einer straßenbegleitenden Blockrandbebauung gelegene Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ ist nur mit kleinen untergeordneten baulichen Anlagen bebaut (kleine Lauben, Schuppen), die nicht die Kraft haben, den Blockinnenbereich durch Bebauung zu prägen. Die Fläche der Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ nimmt am Bebauungszusammenhang teil und ist gemäß den Kriterien des § 34 BauGB zu beurteilen. Die KGA liegt an keiner öffentlichen Straße an. Die Kleingärten haben eine der Erholung dienende Funktion für die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung.

 

Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt den Bereich, in dem sich das Plangebiet 11-147 befindet, als Wohnbaufläche W2 dar.

Die Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV FNP) vom 29.06.2016 und die Entwicklungsgrundsätze für die Entwicklung von Bebauungsplänen bilden den Handlungsrahmen als Konkretisierung der Planungsgrundzüge des FNP. Darstellungsgröße des FNP ist eine Fläche von mindestens 3 ha. Das angestrebte Planungsziel ist laut Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV FNP) im Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe entwickelbar.

 

Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm:

Das Landschaftsprogramm Berlin (LaPro) einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (Amtsblatt für Berlin Nr. 24, S. 1314) ist ein strategisches, gesamtstädtisches Planungsinstrument, das das Ziel verfolgt, ökologische Belange auf örtlicher Ebene in städtebauliche Planungen mit einzubeziehen. Laut Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ befindet sich das Plangebiet im städtisch geprägten Raum der Kategorie „städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“. Das sind an die Innenstadt angrenzende Übergangsbereiche mit heterogener Nutzung und Biotopstruktur. In Bezug auf die vorliegende Planungsabsicht, die Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ in ihrem Bestand zu sichern, kommen die Ziele des Programmplans zum Tragen, in diesen Bereichen die biologische Vielfalt zu erhalten, zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna zu schaffen und die Pflege in Teilen von Grün- und Parkanlagen zu extensivieren. Gemäß Programmplan Naturhaushalt und Umweltschutz“ liegt das Plangebiet innerhalb eines Siedlungsgebiets mit dem Schwerpunkt Anpassung an den Klimawandel. In Bezug auf das Planungsziel wird der Schwerpunkt auf die Verbesserung der bioklimatischen Situation und der Durchlüftung, den Erhalt, die Vernetzung und die Neugestaltung klimawirksamer Grün- und Freiflächen gesetzt. Gemäß Programmplan „Landschaftsbild“ liegt das Gebiet innerhalb eines Gebiets, dem als Maßnahmenschwerpunkt die Entwicklung gebietstypischer Freiflächen und Landschaftselemente in Siedlungsbereichen / Wohnumfeldverbesserung zugeschrieben wird. Gemäß Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ liegt das Plangebiet weiterhin in einem Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe II zur Verbesserung der Freiraumversorgung. Als Entwicklungszielen gelten hier: Umfangreiche Sofortmaßnahmen im öffentlichen und halböffentlichen Freiraum; langfristige Maßnahmen in privaten Freiräumen, Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, Entwicklung und Qualifizierung quartierbezogener Grün- und Freiflächen. Die Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption des LaPro legt Suchräume und Flächen fest, für die aus gesamtstädtischer Sicht ein besonderes Handlungserfordernis besteht. Das Plangebiet befindet sich hiernach innerhalb einer prioritären Fläche mit Ausgleichspotenzial.

 

Stadtentwicklungsplanungen (StEP):

Gemäß StEP Klima, am 31. Mai 2011 vom Berliner Senat beschlossen, befindet sich das Plangebiet innerhalb eines Wohngebiets mit aktuell prioritärem Handlungsbedarf in Bezug auf das Bioklima. Die KGA ist in dem Plan nicht als Grün- oder Freifläche ausgewiesen. Aufgrund der in diesem Siedlungsraum vorzufindenden Stadtbäume ist der Bereich potenziell empfindlich gegenüber Niederschlagsrückgang im Sommer. Gemäß der Analysekarte „Klimaschutz“ wird dem unmittelbaren Plangebiet eine Relevanz als natürlicher Kohlenstoffspeicher mit einem organischen Kohlenstoffgehalt zwischen 10,01 und 20,00 kg/m² zugesprochen.

 

Die sonstigen Berliner Stadtentwicklungsplanungen enthalten mit Bezug auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Zielsetzungen.

 

Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg:

In der am 17.08.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Alt-Lichtenberg wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“ dargestellt. Die BEP wurde im Konsens mit der zuständigen Senatsverwaltung erarbeitet; hierzu liegt kein Dissens vor.

 

Landschaftsrahmenplan für den Bezirk Lichtenberg:

Der Landschaftsrahmenplan des Bezirks Lichtenberg in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 5. Juni 2014 stellt das Plangebiet im Bestand als Grünanlage „Kleingarten“ sowie – unter dem Aspekt Landschaftsbild – als öffentliche Grünfläche dar. Die Fläche gehört zur Kategorie B (Erhaltung ist wichtig, bei anderem Bedarf Einzelfallprüfung zur Abgabe). Im Textteil des Landschaftsrahmenplans wird die Bedeutung der Kleingartenanlagen für die Erholungsfunktion der Allgemeinheit herausgehoben. Konkrete Maßnahmen werden für das Plangebiet nicht benannt.

 

Benachbarte Bebauungsplanverfahren:

An den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-147 grenzen keine Geltungsbereiche anderer Bebauungspläne an.

 

Kleingartenentwicklungsplan Berlin:

Der Berliner Senat hat im Jahr 2004 einen Kleingartenentwicklungsplan beschlossen und in 2010 fortgeschrieben. Gegenwärtig wird der Plan erneut fortgeschrieben. Ziel des Plans ist, dass vorhandene Kleingärten weitestgehend als Freiflächen gesichert und sinnvoll in das Grünflächensystem der Stadt integriert werden. Eine Umwandlung in andere Nutzungsarten, z. B. Siedlungen, sollte nur für solche Gartenanlagen in Erwägung gezogen werden, die objektiv aufgrund veränderter Eigentumsverhältnisse oder subjektiv aufgrund der Haltung und des Handelns der Pächter den Bedingungen oder Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes nicht oder nicht mehr genügen. Darüber wird als Handlungsleitlinie für das Kleingartenwesen benannt, die kleingärtnerische Nutzung in den Anlagen zu fördern, einer weiteren baulichen Verfestigung sowie immer aufwendigeren Ausstattung von Lauben entgegenzuwirken und Kleingärten verstärkt für junge und sozial schwache Familien zu öffnen. Durch eine Öffnung ‘nach außen‘ sollen sie vermehrt auch Erholungsfunktionen für die Allgemeinheit erfüllen.

Die KGA „An der Roeder Siedlung“ wird in der fortgeschriebenen Bestandsliste vom 07.01.2014 mit der Sicherungsstufe III a „fiktive Dauerkleingärten“ (FNP-Bauflächen mit Schutzfrist bis 2020) geführt. Die Anlage ist aufgrund der abweichenden FNP-Darstellung – ungeachtet der Größe von weniger als 3,00 ha – nur bis zum Jahr 2020 gesichert; bis dahin ist sie jedoch gemäß Bundeskleingartengesetz wie Dauerkleingärten zu behandeln.

 

Verfahren - Mitteilung der Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde gemäß § 5 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie gemäß Artikel 13 Landesplanungsvertrag der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-147 mitgeteilt.

 

Mit Schreiben vom 13.12.2017 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit, dass die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung der KGA als private Dauerkleingärten zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass bei der weiteren Konkretisierung der Planung zu prüfen ist, ob die private Grünfläche auch der Erholung für die Allgemeinheit dienen und der öffentliche Zugang gesichert werden kann. Im Rahmen der Abwägung ist dieser Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Absatz 3 des LEPro 2007 angemessen zu berücksichtigen.

 

Gemäß Rückäußerung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 08.01.2018 bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Absicht, den Bebauungsplan aufzustellen, da die beabsichtigte Festsetzung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar sei, welcher die Fläche einer Wohnbaufläche W2 zuordnet. Aufgrund der Einstufung gemäß Kleingartenentwicklungsplan in die Sicherungsstufe „IIIa Zeitlich gesichert“ kann ab dem Jahr 2020 eine alternative Nutzung in Betracht gezogen werden. Gemäß dem anliegenden Schreiben des Referats I B entspricht die FNP-Darstellung dem gesamtstädtischen stadtentwicklungspolitischen Planungsziel der Daseinsvorsorge für den Wohnungsbau. Eine Ausnahme vom Gebot der Entwickelbarkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein BA-Beschluss zur Sicherung aller Kleingartenanlagen im Bezirk Lichtenberg von Berlin umgesetzt werden soll und damit ein auf einen größeren Siedlungszusammenhang (Bezirk Lichtenberg) bezogenes grundsätzliches stadtplanerisches Ziel umgesetzt werden soll, das so mit der stadtentwicklungsplanerischen Zielsetzung und den Grundzügen des FNP nicht vereinbar ist. Der Anwendungsbereich der 3 ha-Regel (Regelvermutung für zulässige Abweichungen) wird damit verlassen. Ergänzend wird durch das Referats I B betont, dass die Sicherung bestehender Kleingärten auf Bauflächen des FNP mit den Anforderungen einer wachsenden Stadt und dem bestehenden Wohnbedarf abgewogen werden und unter Berücksichtigung stadtwirtschaftlicher Aspekte auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss.

 

Weiterhin ist nicht abschließend prüfbar, ob städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen nach § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB oder beschlossene Entwicklungsplanungen gemäß § 4 Absatz 1 AGBauGB von dem aufzustellenden Bebauungsplan betroffen sind. Angesichts des Mangels an innerstädtischen landeseigenen Grundstücken ist grundsätzlich zu hinterfragen, ob das Planungsziel nicht kontraproduktiv ist mit dem Ziel, andere öffentliche oder gemeinwohlorientierte Nutzungen für Zwecke der wachsenden Stadt langfristig zu sichern. Aufgrund der Lage ist die Fläche des Plangebiets gemäß dem Schreiben der Senatsverwaltung sehr gut für Wohnungsbau geeignet. Bei einer GFZ 1,5 könnten anstelle der KGA 100 Wohnungen errichtet werden, deren Beitrag zum Gemeinwohl höher zu gewichten sei als knapp 50 privat genutzte Kleingartenparzellen.

 

Das Bebauungsplanverfahren ist nach den § 6 Absätzen 1 und 3 AGBauGB durchzuführen, da der Plan keine dringenden Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen berührt.

 

Einschätzung aus bezirklicher Sicht:

Der Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen kann hinsichtlich der Entwickelbarkeit aus dem FNP nicht gefolgt werden. Hier soll kein größerer Siedlungszusammenhang (größer 3 ha) durch den Bebauungsplan 11-147 gesichert und damit ein grundsätzliches stadtplanerisches Ziel umgesetzt werden , sondern eine ganz konkrete, dem umliegenden Wohngebiet zugeordnete Kleingartenanlage kleiner als 3 ha planungsrechtlich gesichert werden.

 

Nach Auffassung des Bezirkes ist die Fläche des Plangebiets gemäß § 34 BauGB nicht für weitere Wohnbebauung geeignet. Die Fläche der Kleingartenanlage „An der Roeder Siedlung“ ist gemäß den Kriterien des § 34 BauGB nicht mit einem Wohnprojekt mit ca. 100 Wohnungen bebaubar. Die Kleingärten haben eine der Erholung dienende Funktion für die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist das mit dem Bebauungsplan 11-147 verfolgte Planungsziel auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten abgestellt und städtebaulich begründet.

Das angestrebte Planungsziel ist laut Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV FNP) im Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe entwickelbar.

Da die Kleingartenalge mit einer Fläche kleiner als 3 ha mit der umliegenden Wohnbebauung räumlich-funktional verzahnt und von lokaler Bedeutung ist, wird das Planungsziel mit dem dargestellten überwiegenden Nutzungscharakter der Fläche entsprochen. Nach Auffassung des Bezirkes trägt das Planungsziel dem im FNP dargestellten überwiegenden Nutzungscharakter der Fläche Rechnung. Im Rahmenplan zur städtebaulichen Entwicklung der Großsiedlung Fennpfuhl werden Flächen für ergänzende Bebauung vorgesehen, so dass den Belangen des FNP an anderer Stelle im Gebiet Rechnung getragen werden kann.

Die Entwickelbarkeit aus dem FNP ist im weiteren Verfahren detailliert zu belegen. Unabhängig davon ist im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob parallel zum Bebauungsplanverfahren, eine entsprechende Änderung des FNP bei der zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen ist.

 

 

 
 

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