Drucksache - DS/0850/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-14a-1 - Abwägung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Arbeitstitel: "Am Carlsgarten"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument
VzK - Anlage 1 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 3 PDF-Dokument
VzK - Anlage 4 PDF-Dokument
VzK - Anlage 5 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan-Verfahren 11-14a-1

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3: Auswertung und Ergebnis der Behördenbeteiligung

 

b)   den aufgrund der Abwägung nicht geänderten Bebauungsplan-Entwurf 11-14a-1 vom 7. März 2018 für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst, einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf

 

c)   den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-14a-1.

Anlage 5: Entwurf der Rechtsverordnung

 

d)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-14a-1 bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.

 

e)   mit der Durchführung des Beschlusses zu d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

Begründung:

Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Abs. 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB.

 

 
 

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