Drucksache - DS/0784/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-145 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: KGA Akazienwäldchen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
20. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Grundstück Marzahner Chaussee 16 und 18 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-145 aufzustellen.

Die wesentlichen Planungsziels sind:

-        Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“,

-        Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-145 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


Anlage 1

 

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-145

für das Grundstück Marzahner Chaussee 16 und 18

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung der Kleingartenanlage „Akazienwäldchen“ als Grünfläche

mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ und Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

 

 

 

 


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt, zur Sicherung der Kleingartenanlage „Akazienwäldchen“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, ein Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 11-145 einzuleiten. Der Bebauungsplan 11-145 soll ein qualifizierter BPlan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB werden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-145 umfasst die Grundstücke Marzahner Chaussee 16 und 18, bestehend aus den Flurstücken Flur 709, FS 314, 317, 318 und 286, sowie dem Straßenland für den erschließenden Abschnitt der Marzahner Chaussee bis zur dortigen Straßenmitte und öffentliches Straßenland südlich der KGA Akazienwäldchen Flur 709, FS 315, 316 und 254. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 1,0 ha.

Anlass

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-145 ist die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage „Akazienwäldchen“ durch die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ und die Festsetzung einer weiteren öffentlichen Grünfläche.

Die Kleingartenanlage „Akazienwäldchenwurde 1930 gegründet und gehört mit nur 9 Parzellen zu den kleinsten Kleingartenanlagen im Bezirk Lichtenberg. Sie befindet sich im Bereich Friedrichsfelde/ Ost direkt an der Marzahner Chaussee. Die KGA umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha.

Die Förderung des Kleingartenwesens stellt eine wichtige städtebauliche, soziale und gesundheitspolitische Aufgabe dar. Im Interesse einer dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Bestehende Leitpläne

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-145 als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar.

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2016 (ABl. S. 1314), stellt in seinen Teilplänen „Biotop und Artenschutz“ sowie „Landschaftsbild“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung und Teil der Biotopvernetzung dar. Im Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ ist der Planbereich als Kleingartenanlage mit der Entwicklung öffentlich nutzbarer und durchgängiger Kleingartenanlagen und Einbindung in die Freiflächen- und Stadtstruktur dargestellt. Im Teilplan „Naturhaushalt / Umweltschutz“ ist es eine Kleingartenanlage, die zu erhalten und zu entwickeln ist, damit die stadtklimatische Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehungsgebiet) gesichert bleibt.

Da sich die betroffene Fläche am Rande eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ befindet und keine verbindlichen planerischen Regelungen gemäß § 30 BauGB vorliegen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich.

Städtebauliches Konzept

Da sich die Kleingartenanlage „Akazienwäldchen“ inmitten eines gut erschlossenen städtischen Bereiches befindet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Veränderungsdruck einsetzen könnte im Hinblick auf eine rentable Bodennutzung. Um diesen Prozess abwenden zu können, ist zur langfristigen planungsrechtlichen Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung die Aufstellung des Bebauungsplans beabsichtigt.

Alternativen zur beschriebenen Planung haben sich bislang nicht ergeben.

Beabsichtigte Festsetzungen

Mit dem Bebauungsplan wird die Zielstellung verfolgt, die Anlage „Akazienwäldchen“ dauerhaft für die gärtnerische Betätigung und Erholungsnutzung zu sichern.

Ziel des Bebauungsplans 11-145 ist es, der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechend die i.R. stehende Fläche zu einer Nutzung als Grünfläche zu sichern. Der Bebauungsplan 11-145 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche planungsrechtliche Grundlage für die ausgeübte Nutzung herzustellen. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen.

Der Bebauungsplan 11-145 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  • Festsetzung der Kleingartenanlage „Akazienwäldchen“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.
  •    Festsetzung von öffentlichen Grünflächen südlich und westlich der KGA.
  • In den Dauerkleingärten sollen nur eingeschossige Lauben errichtet werden dürfen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m2 nicht überschreitet.
  • Die notwendige Erschließung soll durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden.
  • Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

Verfahren

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 29.11.2017 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen- Referat II C - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 5 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 05.01.2018 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplans 11145 grundsätzlich Bedenken bestehen.

Das Bebauungsplanverfahren berührt keine dringenden Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen und wird nach § 6 Abs. 1 und 3 AGBauGB durchgeführt.

Die beabsichtigte Festsetzung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten“ ist aus dem FNP nicht entwickelbar. Die o.a. Kleingartenanlage ist gemäß Kleingartenentwicklungsplan die Sicherungsstufe „IIIa zeitlich gesichert“ zugeordnet, so dass ab dem Jahr 2020 eine alternative Nutzung in Betracht gezogen werden kann. Im FNP ist der Standort als Wohnbaufläche W2 dargestellt.

Sonstige städtebauliche Planungen sind nicht abschließend prüfbar.

 

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5

In ihrer Antwort vom 13.12.2017 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, das die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraumes haben die Kommunen große Spielräume. Die Beabsichtigte Sicherung der vorhandenen Kleingartenanlagen ist hier grundsätzlich zulässig.

Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung sowie das Prinzip der räumlichen Funktionsbündelung und Nutzungsmischung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1. LEP B-B.

Die Planung entspricht zudem dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007, wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen. Gemäß diesem Grundsatz soll aber auch die öffentliche Zugänglichkeit von für die Erholungsnutzung besonders geeigneten Gebieten erhalten oder hergestellt werden. Bei der weiteren Konkretisierung der Planungen ist deshalb zu prüfen, ob die Kleingartenanlage auch der Erholung für die Allgemeinheit dienen können und der öffentliche Zugang gesichert werden kann. Im Rahmen der Abwägung ist dieser Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 
 

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