Drucksache - DS/0782/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-142 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: Kleingartenanlage "Giselastraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
20. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände der Kleingartenanlage „Giselastraße“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-142 aufzustellen.

Das wesentliche Planungsziel ist die Sicherung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauertkleibngärten“

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-142 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-142

für das Gelände der Kleingartenanlage „Giselastraße“

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung der Kleingartenanlage als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“

 

 

 

 


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-142 als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar.

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2016 (ABl. S. 1314), stellt in seinen Teilplänen „Biotop und Artenschutz“ sowie „Landschaftsbild“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar.

Der Landschaftsrahmenplan von Berlin Lichtenberg Stand 2014, enthält eine Anlage der Kleingartenanlagen des Bezirkes mit Kategorisierung der Sicherungsstufen, in dieser Liste ist die KGA Giselastraße mit der Kategorie III a beschrieben. In der Anlage zum Landschaftsrahmenplan mit planerischer Darstellung und farblicher Kategorisierung ist die Anlage Giselastraße Mit der Signatur grün Erhaltung dargestellt.

In der am 17.08.2005 von der BVV Lichtenberg beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für Lichtenberg (Altbezirk)wird die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 11-142 als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ dargestellt.

Die Förderung des Kleingartenwesens stellt eine wichtige städtebauliche, soziale und gesundheitspolitische Aufgabe dar. Im Interesse einer dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Mit Beschluss des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 05.09.2017 (BA-Beschluss-Nr. 8/115/2017) hat das Bezirksamt beschlossen, für alle bestehenden Kleingartenanlagen im Bezirk  die bestehende Nutzung zu sichern.

Anlass für die Planaufstellung:

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-142 ist die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage „Giselastraße“ durch die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.

Die Sicherung der Kleingartenanlage soll für die nach Bundeskleingartengesetz zulässigen Nutzungen einen gesicherten Rahmen schaffen.

Die Stärkung der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit soll durch die angestrebte Öffnung der Anlage erreicht werden.

Die Kleingartenanlage „Giselastraße“ befindet sich nicht direkt an der Straße, sondern liegt in einem „Zwischenbereich“ zwischen Wohnbebauung und des Gleisen der Bahnanlagen des Fernbahnhofes Lichtenberg. Fußläufig erreicht wird die Anlage nur über eine (rechtlich ungesicherte) Zuwegung neben dem Haus Giselastraße 25 A.

Im Bebauungsplan soll entsprechend dem Entwicklungsgrundsatz 11.7 der AV FNP der Ausgleich für den Verlust der öffentlichen Zugänglichkeit der öffentlichen Grünfläche durch eine öffentliche Durchwegung erfolgen und im Bebauungsplan gesichert werden. Das schließt die Sicherung einer öffentlichen Erschließung der Kleingartenanlage ein.

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Mit dem Bebauungsplan wird die Zielstellung verfolgt, die Anlage „Giselastraße“ dauerhaft für die gärtnerische Betätigung und Erholungsnutzung zu sichern.

Ziel des Bebauungsplans 11-142 ist es, der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechend die i.R. stehende Fläche zu einer Nutzung als Grünfläche zu sichern. Der Bebauungsplan 11142 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche planungsrechtliche Grundlage für die ausgeübte Nutzung herzustellen. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen.

Der Bebauungsplan 11-142 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  •    Festsetzung der Kleingartenanlage „Giselastraße“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.
  •    In den Dauerkleingärten sollen nur eingeschossige Lauben errichtet werden dürfen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m2 nicht überschreitet im Übrigen regelt das Bundeskleingartengesetz die Zulässigkeit von Bauten. Der Vollzug dieses Gesetztes fällt in die Zuständigkeit des jeweilig zuständigen Verbandes
  • Die notwendige Erschließung soll durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden.
  • Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

 

Verfahren:

Gemäß §5 AGBauGB wurden mit Anschreiben vom 04.12.2017 die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL5) über die Absicht einen Bebauungsplan 11-142 aufzustellen, informiert.

Mit Schreiben vom 13.12.2017 hat diese (GL5) mitgeteilt, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Bearbeitungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lasse.

Das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP sei bei der weiteren Konkretisierung des Planes zu beachten.

Mit Schreiben vom 08.Januar 2018 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung folgendes mit:

 

  1. Dringende Gesamtinteressen Berlins

Das Bebauungsplanverfahren berühre dringende Gesamtinteressen Berlins gemäß §7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AGBauGB durch die anliegenden Bahnanlagen.

Das Bebauungsplan wird nach §6 Abs. 2 i.V. m. §7 AGBauGB durchgeführt.

 

  1. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Die beabsichtigte Festsetzung“ Grünfläche. mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten ist aus dem FNP nicht entwickelbar. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit dem Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen werden dürfen, die den verkehrlichen Belangen des Bahnbetriebs entgegenstehen.

 

  1. Sonstige städtebauliche Planungen sind nicht abschließend prüfbar

 

  1. Hinweise zur weiteren Bearbeitung des Bebauungsplans

Gemäß dem Schreiben vom SenUVKIIIC216 ist zu prüfen, ob mit der Sicherung von 12 Parzellen die Anlageneigenschaft gemäß den Vorschriften des BKleingG (Bundeskleingartengesetz) erfüllt ist.

 

Es wird darum gebeten, wesentliche Änderungen der Planung mitzuteilen, welche von der bisher mitgeteilten abweichen.

 

 
 

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