Drucksache - DS/0767/VIII  

 
 
Betreff: Abgestimmte Position zum Gewerbegebiet Herzbergstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen Die Linke, SPDBezirksamt
  BzStR StadtBüDArbFM,
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.05.2018 
19. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
20. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
10.12.2020 
46. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag DIE LINKE., SPD PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

 

 

der BVV bis zur Sitzung im Juni 2018 seine abgestimmte Position zu den aktuellen und künftigen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes Herzbergstraße vorzulegen.

 

Die BVV hält diese Positionierung für dringend notwendig, um für alle gegenwärtigen Eigentümer und Mieter von Grundstücken endlich Sicherheit in Bezug auf die Entwicklung ihrer Unternehmen zu schaffen.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Mit dem Rahmenplan zur Herzbergstraße ist erstmals fachlich fundiert ein gangbarer Weg durch das Bezirksamt aufgezeigt worden, dessen Umsetzung Planungssicherheit verspricht. Gleichwohl wurde in Gesprächen wie am Runden Tisch Herzbergstraße, aber auch in Einzelterminen mit Kreativgewerbetreibenden deutlich, dass die Entwicklung des Gewerbegebietes Herzbergstraße auch eine gesamtstädtische Bedeutung hat.

 

Die Weiterbearbeitung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplanverfahren für das Gewerbegebiet Herzbergstraße soll gemäß „Rahmenplan Gewerbegebiet Herzbergstraße“ auf der Grundlage des künftigen Stadtentwicklungsplan (StEP) Wirtschaft 2030 erfolgen.

Der StEP Wirtschaft 2030 wurde am 30.04.2019 vom Berliner Senat beschlossen, eine Veröffentlichung erfolgte in der zweiten Jahreshälfte 2019. Der Fachbereich Stadtplanung hat unverzüglich die entsprechende Prüfung vorgenommen.

 

Im Ergebnis ist das Gewerbegebiet Herzbergstraße ist unverändert überwiegend als Gebiet des Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) gekennzeichnet und mit EpB-Kulisse Nr.32 geführt. Ausgenommen ist weiterhin der Bereich nördlich der Bornitzstraße und südlich der ehemaligen Industriegleisanlage; dieser ist als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der StEP Wirtschaft 2030 führt das Nutzungsprofil mit hohem Anteil des verarbeitenden Gewerbes.

 

Der Aspekt der Kunstproduktion hat Eingang in den StEP Wirtschaft 2030 gefunden; es wurde eine Definition erarbeitet und Vorzugsräume verortet. Demnach ist Kunstproduktion vergleichbar Handwerks- und Gewerbebetrieben auf gewerblichen Bauflächen möglich. Klar formuliert wurde, dass die Kunstproduktionen ein lärmrobustes Umfeld verlangen und es sich um Arbeitsräume handeln muss. Nicht unter diese Definition fallen kunstnahe oder künstlerische Freizeitnutzungen die mit Publikumsverkehr verbunden sind.

Das Gewerbegebiet Herzbergstraße stellt keinen entsprechenden Vorzugsraum dar, sondern ist als Vorzugsraum für zusätzliche Flächenangebote für innenstadtaffines Gewerbe, demnach Handwerk, Großhandel, verarbeitendes Gewerbe und Kleingewerbe, das die räumliche Nähe zu seinem Kundenkreis in der Innenstadt sucht, zu entwickeln.

 

Insofern wurden die vorhandenen Bebauungsplanziele und die zwischenzeitlich erfolgten genehmigten Veränderungen und die Rahmenplandarstellungen abgeglichen. Die im Rahmenplan angestrebte Erweiterung der zulässigen Nutzungen auf der EpB-Fläche entlang der Herzbergstraße war unter den Vorbehalt der Abstimmung mit dem noch ausstehenden StEP Wirtschaft 2030 formuliert.

 

Die entsprechende Überprüfung kommt zum Ergebnis, dass die Öffnung entlang der Herzbergstraße nicht der Zielsetzung des StEP Wirtschaft 2030 entspricht. Die Bebauungsplanverfahren sind daraus nicht ableitbar und begründet. Die Bebauungsplanziele in den laufenden Verfahren entsprechen weiterhin dem aktuellen StEP Wirtschaft 2030. Ausstellungsräume, galerieähnliche Nutzungen u. ä. sind demnach nicht vorzusehen. Kunstproduktion im Sinne von Handwerks- und Gewerbebetrieben, die auf ein robustes Umfeld angewiesen sind, sind bereits möglich – und werden auch gem. § 34 BauGB zugelassen.

 

Eine Öffnung für Ausstellungsvorhaben bspw. auf der Herzbergstraße 40-43, aber auch Ausstellungsräume auf den Grundstücken Herzbergstraße 53 und Herzbergstraße 122, Veranstaltungsräume in der Herzbergstraße 100 sind nicht aus dem StEP Wirtschaft 2030 gemäß § 1 Abs.6 Nr.11 BauGB ableitbar. Gemäß § 34 BauGB wären diese für den Neubau oder Umnutzung nicht zulässig.

 

Der StEP Wirtschaft 2030 wirkt als informelle Grundlage für alle weiteren räumlichen Planungen in Berlin. „Dass sie informell sind und Empfehlungscharakter haben, bedeutet jedoch nicht, dass sie unverbindlich wären: Sie sind vom Senat beschlossen und im Rahmen der Bauleitplanung in der Abwägung zu berücksichtigen.“ (Nachverdichtung von Gewerbestandorten, S. 11 unter 2.1.2, Sen SW, 02/2020). In der Veröffentlichung wird auch darauf hingewiesen, dass Gewerbeflächen, die für Produktion und Handwerk zur Verfügung stehen, durch Umnutzung für renditestärkere Nutzungen verloren gehen und deshalb diese Gebiete bauplanungsrechtlich für die Nutzungen, die auf solche Flächen angewiesen sind, gesichert werden sollen. Diese Zielsetzung findet sich in den bezirklichen Bebauungsplanentwürfen für das Gewerbegebiet und die EpB-Kulisse wieder. Dass Eigentümer*innen und vorhandene Gewerbebetriebe mit Baugenehmigung auf Grundlage festgesetzter Bebauungspläne ein Recht auf die Wahrung des Gebietscharakters haben, ist eine wesentliche Grundlage die sorgfältige Erfassung des Bestands im Rahmen der Bebauungsplanverfahren. Somit wird an dem Ziel festgehalten, mit planrechtlichen Instrumenten das Gebiet zu ordnen und zu sichern.

 

Für den Bereich um die ehemaligen Konsumgebäude zwischen Josef-Orlopp-Straße und Bornitzstraße befindet sich das Bebauungsplanverfahren 11-131 in der Vorbereitung der Beteiligung der Behörden. Die erlassene Veränderungssperre ist abgelaufen und keine Festsetzung möglich gewesen durch komplizierte Untersuchungsbedarfe und Eigentümerinteressen. Eine Altlastenuntersuchung auf einigen Privatgrundstücken ist erst derzeit im behördlichen Anordnungsverfahren möglich.

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen