Drucksache - DS/0536/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht:
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
In 2011 wurde der Antrag auf Einleitung des Verfahrens durch den Vorhabenträger gestellt; der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-73 VE erfolgte im Januar 2013. Der Vorhabenträger beabsichtigte die Entwicklung zweier Baufelder: a) südliches Baufeld: gemischter Gebäudekomplex mit bis zu sechs Geschossen mit den Nutzungen Einzelhandel und Café im Erdgeschoss sowie - in den Obergeschossen - Seniorenwohnen, Pflegeeinrichtung und Arztpraxen; b) nördliches Baufeld: großflächiger Verbrauchermarkt mit kleineren Läden im Vorkassenbereich und Einplanung eines Parkdecks.
Die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB konnte nach mehreren Änderungen und Konkretisierungen der Planung erst im April 2017 durchgeführt werden. Mit der Drucksache DS/0536/VIII ersuchte die BVV das Bezirksamt, die Planungsziele in Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Bevölkerung dahingehend zu überprüfen und zu ändern, dass der Standort in erster Linie als Wohnbaustandort entwickelt wird. Aus diesem Grund fasste das Bezirksamt am 27.02.2018 den Beschluss, das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren nicht gemäß der Ergebnisse der Behördenbeteiligung weiterzuführen, sondern die Planung an die neuen Ziele (Wohnen) anzupassen.
Der Vorhabenträger wurde über die beabsichtigte Änderung der Planungsziele informiert. Dieser hatte die grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, das Vorhaben entsprechend zu ändern und ein neues, wohnbezogenes Vorhaben zu entwickeln, sofern seine Interessen berücksichtigt werden. Da jedoch der Kaufvertrag über das Vorhabengebiet, den der Vorhabenträger in 2010 mit der Berliner Immobilienmanagement (BIM) GmbH, der Eigentümerin der Grundstücke, aufschiebend bedingt abgeschlossen hat, angesichts der zeitlichen Verzögerungen und der veränderten Planungsziele zum 30.06.2018 aufgehoben worden ist, kann der Vorhabenträger die Verfügungsrechte über das Vorhabengebiet – auch perspektivisch – nicht mehr nachweisen. Die BIM hatte die anfangs vereinbarte Frist (31.12.2012) zur Vorlage einer Baugenehmigung für das ursprünglich geplante Vorhaben mehrere Male verlängert, zuletzt verlängert bis zum 30.06.2018. Nun wurde entschieden, diese Frist nicht auf das neue Vorhaben umzuschreiben und erneut um ein entsprechend benötigtes Zeitfenster zu verlängern. Folglich ist der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ist aber nur möglich, wenn der Vorhabenträger dieses Verfügungsrecht nachweisen kann. Seit Jahresbeginn 2018 ruht das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-73 VE und es ist beabsichtigt, das Verfahren ungeachtet eines etwaigen Rechtstreits zwischen dem Vorhabenträger und der BIM bezüglich des Kaufvertrags einzustellen.
Hinweis zur Nr. 2 der Drucksache DS/0536/VIII – Entwicklung des Brunnenplatzes Das Grundstück Wustrower Straße 18 (Gebäudekomplex mit Dienstleistungs- und Einzelhandelseinrichtungen) ist ebenfalls im Eigentum der BIM und der südlich daran angrenzende Brunnenplatz ist im Eigentum des Landes Berlin. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-73 VE können Maßnahmen außerhalb des Vorhabengebiets nur geregelt werden, sofern sie durch das geplante Vorhaben kausal verursacht werden wie z. B. die Verbreiterung von angrenzenden Gehwegen oder die Neugestaltung des Park & Ride-Parkplatzes an der Wartenberger Straße. Etwaige durch den Bezirk angestrebte Planungen oder Maßnahmen, die den Brunnenplatz betreffen, können nicht Gegenstand des Verfahrens 11-73 VE sein.
Das Bezirksamt erarbeitet zurzeit einen städtebaulichen Rahmenplan für die Großsiedlung Neu-Hohenschönhausen. Außerdem bestehen Überlegungen, in 2019 die Erarbeitung eines städtebaulich-funktionalen Gesamtkonzepts für diesen Standort, z. B. in Form eines städtebaulichen Wettbewerbs, zu beauftragen. Die Berichterstattung zur weiteren Entwicklung erfolgt im Zusammenhang mit dem Rahmenplan.
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