Drucksache - DS/0358/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das Ergebnis der Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 2 BauGB sowie das Ergebnis der Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB im Bebauungsplan-Verfahren XVII-4.
Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich Anlage 2:Abwägung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 3:Abwägung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
b) den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XVII-4 vom 29. Januar 2016 mit Deckblatt zu Blatt 1 und Deckblatt zu Blatt 2 von 2 Blättern vom 24. April 2017 und mit Änderungen vom 21. August 2017 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und der östlichen Grenze der Kynaststraße mit Ausnahme einer Teilfläche östlich der Kynastbrücke sowie für Teilflächen der Marktstraße und einen Abschnitt der Karlshorster Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Anlage 4:Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-4
c) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4.
Anlage 5:Entwurf der Rechtsverordnung
d) entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans XVII-4 bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.
e) mit der Durchführung des Beschlusses zu d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen
f) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:
Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Absatz 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 AGBauGB. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |