Drucksache - DS/0299/VIII  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Haushalt/Personal und GOHaushalt/Personal und GO
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.07.2017 
10. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
BE HPGO PDF-Dokument

Der Ausschuss Haushalt, Personal, GO empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

 

1. Neufassung der Anlagen 2 (Verfahren für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Land Berlin) und 3 (Von der Mitarbeit in der BVV ausgeschlossene Personen (Befangenheit) entsprechend der gesetzlichen Änderungen auf Landesebene.

 

2. Neufassung § 64 Abs. 4. in folgender Fassung:

 

(4) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

4. Tag der Unterschriftsleistung.

 

Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.

 

3. Neufassung § 23 Abs. 3

 

(3) Fraktionen und Bezirksverordnete werden gebeten, Anträge an die BVV in gegenderter Sprache einzureichen.

 

Begründung:

Bei den Anlagen 2 und 3 der Geschäftsordnung handelt es sich um Auszüge aus Landesgesetzen (Auszug aus dem Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011, §§ 44 und 45 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.03.2016 und Auszug aus Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)). Diese wurden vor Kurzem durch das AGH Berlin verändert, so dass eine Anpassung in der GO notwendig ist. Das gleiche gilt unmittelbar für § 64 Abs. 4, da es sich ebenfalls um einen Gesetzesauszug handelt.

 

Weiterhin wurde mit der Bezirksaufsicht ein rechtssicherer Textvorschlag abgestimmt, der das Thema gegenderte Sprache behandelt.

 

Abstimmungsergebnis: 9 / 0 / 5

 

 
 

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