Drucksache - DS/0279/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-50ab - Teilung in die Bebauungspläne XVII-50aba und XVII-50abb
Arbeitstitel: "Gartenstadt Karlshorst II"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.06.2017 
9. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument
VzK - Anlage 1 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 3 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      die Teilung des Bebauungsplans XVII-50ab mit dem Arbeitstitel „Gartenstadt Karlshorst II“ in die Bebauungspläne

 

XVII-50aba „Gartenstadt Karlshorst IIa“

für das Gelände zwischen Patersdorfer Straße, Biesenhorster Weg, Wiesengrundstraße, östlicher und nördlicher Grenze der Kleingartenanlage „Rheinstein“, Köpenicker Allee, Rheinsteinstraße und Zwieseler Straße sowie für Teilabschnitte des Biesenhorster Weges, der Wiesengrundstraße und der Zwieseler Straße unter Herausnahme der Flurstücke 238 und 239 aus der Flur 208 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst

 

und

 

XVII-50abb „Gartenstadt Karlshorst IIb“

für die Flurstücke 238 und 239 aus der Flur 208 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst.

 

Die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans XVII-50aba „Gartenstadt Karlshorst IIa“ ist die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan die Festsetzung eines Sondergebietes („Quartierszentrum“) und zweier Gemeinbedarfsflächen („Museum“ und „Kindertagesstätte“) sowie die Sicherung vorhandener und künftiger öffentlicher Grün- und Straßenverkehrsflächen vor.

 

Die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans XVII-50abb „„Gartenstadt Karlshorst IIb“ ist die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche und einer Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung („Stadtplatz“) vor.

 

b)      die Bebauungsplan-Entwürfe XVII-50aba und XVII-50abb mit der Begründung und den nach Ein-schätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung öffentlich auszulegen. Des Weiteren sollen die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, gemäß § 4 Absatz 2 BauGB eingeholt werden.

 

c)      Mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen

 

Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-50aba

Anlage 2:Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-50abb

 

 

Begründung:

Siehe Anlage 3.

 

 
 

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