Drucksache - DS/0049/VIII  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-116 VE - frühzeitige Beteiligungen
Arbeitstitel: Landsberger Allee 315/319
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2017 
4. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 11-116 VE

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 11-116 VE

 

Anlage 3:Auswertung und Ergebnis

 

c)entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-116 VE weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, den Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

e)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 


Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-116 VE

für die Grundstücke Landsberger Allee 315/319

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

Ohne Maßstab

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

 

 


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,

des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

40 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A2 - vom 22. Juni 2016 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und den Ausschüssen für ökologische Stadtentwicklung und für Umwelt zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

-       Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung

-       Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung BiKuSozSport, SchulSport B

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung II, Referat IIA

-       Gemeinde Ahrensfelde

-       Handwerkskammer Berlin

-       LAN -COM-East

 

33 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk keine Anregungen:

 

  1. Berliner Feuerwehr, Stellungnahme vom 27.06.2016
  2. 50Hertz Transmission GmbH, Stellungnahme vom 26.07.2016
  3. E-Plus Mobilfunk GmbH, Stellungnahme vom 15.08.2016
  4. Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Stellungnahme vom 19.07.2016
  5. IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Stellungnahme vom 29.06.2016
  6. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Stellungnahme vom 14.07.2016
  7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I, Referat I B, Stellungnahme vom 05.07.2016
  8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I, Referat I E, Stellungnahme vom 01.07.2016
  9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung X, Referat I F, Stellungnahme vom 27.07.2016
  10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Landesdenkmalamt, Stellungnahme vom 30.06.2016
  11. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Abteilung IV, Referat IV A, Stellungnahme vom 19.07.2016

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

  1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR-, Stellungnahme vom 22.07.2016
  2. Berliner Verkehrsbetriebe -BVG-, Stellungnahme vom 11.07.2016
  3. Berliner Wasserbetriebe, Stellungnahme vom 20.07.2016
  4. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Stellungnahme vom 24.06.2016
  5. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Stellungnahme vom 16.08.2016
  6. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg, Stellungnahme vom 18.07.2016
  7. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-, Stellungnahme vom 20.07.2016
  8. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, Stellungnahme vom 06.07.2016
  9. VATTENFALL EUROPE BUSINESS SERVICES GmbH, Stellungnahme vom 22.07.2016
  10. VATTENFALL EUROPE Wärme AG, Stellungnahme vom 30.06.2016
  11. Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I, Referat I D, Stellungnahme vom 15.07.2016
  12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IV, Referat IV D WBL, Stellungnahme vom 27.06.2016
  13. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung VII, Referat VII B, Stellungnahme vom 27.07.2016
  14. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung VIII, Referat VIII D, Stellungnahme vom 15.07.2016
  15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IX, Referat IX C, Stellungnahme vom 12.07.2016
  16. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung BüDOrdImm, Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde, Stellungnahme vom 04.07.2016
  17. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung FamJugGes, Jugendamt, Stellungnahme vom 05.07.2016
  18. Bezirksamt Lichtenberg, BiKuSozSport, SchulSport A, Stellungnahme vom 04.08.2016
  19. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht/UD, Stellungnahme vom 25.07.2016
  20. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen- und Grünflächenamt, Stellungnahme vom 05.07.2016
  21. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Umwelt, Stellungnahme vom 10.08.2016
  22. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, Stellungnahme vom 25.07.2016

 

Die Stellungnahmen mit den Ergebnissen der Prüfung und Abwägung sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt.

 

 

Ergebnis:

 

Im Ergebnis der Auswertung des Verfahrensschritts der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Änderungen in der Vorhabenplanung erforderlich, die folgende Auswirkungen auf die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben:

 

- Fortschreibung immissionsschutzrechtlicher Festsetzungen zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse

- Geringfügige Verschwenkung der Baugrenze entlang des Arendswegs mit dem Ziel eines gleichmäßigen Abstands von 5 m zur geplanten Straßenbegrenzungslinie

 

Darüber hinaus werden im weiteren Verfahren folgende Untersuchungen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden durchgeführt:

 

- Fortschreibung der schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der Auswirkungen des umgebenden Straßenverkehrslärms und des Gewerbelärms auf das Vorhaben

- Bodengutachten (Baugrundgutachten mit Aussagen zur Versickerungsfähigkeit der Böden)

 

 

 

Anlage 2 – Seite 1


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 – Seite 1

 


 

Nr.

Behörde/TöB

Stellung­nahme vom/

Zeichen

Stellungnahme

Abwägungsergebnis

 

1.

 

 

 

Bezirksamt
Lichtenberg von
Berlin

 

Abteilung Stadt-entwicklung

 

Umwelt- und

Naturschutzamt

 

FB Naturschutz und

Landschafts-planung

 

 

25.07.2016

 

UmNat NL 111

 

Ergänzung im Begründungstext

 

Im Abschnitt 3 Planerische Ausgangssituation ist der Landschaftsrahmenplan des Bezirkes Lichtenberg zu ergänzen. In der Maßnahmen- und Entwicklungskarte ist als Maßnahme für das Gebiet der Erhalt und Ergänzung mit Straßenbäumen dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass notwendige Zu- und Ausfahrten so geplant werden, dass die Straßenbäume erhalten bleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderspielplätze

Im weiteren Planverfahren ist nachzuweisen, dass der geplante private Kinderspielplatz die erforderliche Größe entsprechend Bauordnung von Berlin hat. Bei der Nichterfüllung privater Spielflächen auf dem Wohngrundstück sind diese Flächen laut § 4 Abs. 2 Kinderspielplatzgesetz im öffentlichen Bereich auszugleichen.

 

 

 

 

 

 

Beseitigung der Vegetation

Nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Vögel und Glas

Aufgrund des bereits bekannten relativ großen Artenspektrums in der unmittelbaren Nachbarschaft der den B-Plan umfassenden Fläche, sowie der Nähe zum Landschaftspark Herzberge, ist mit einem häufigen Überflug durch Vögel zu rechnen. Eine der häufigsten Todesursachen von Vögeln in Berlin ist der Scheibenanflug. Großflächig verglaste Gebäudefronten, in denen sich die Umgebung spiegelt, werden nicht als Hindernis erkannt.
Ebenso stellen mit Glas gestaltete Durchgänge für Vögel häufig ein Problem dar, da sie häufig in den hinter den Durchgängen gestalteten Grünbereich gelangen möchten und hierbei die Glasscheiben übersehen. Auch aus Glas gestaltete Lärmschutzwände erhöhen das Tötungsrisiko für Vögel signifikant und sind ebenso wie großflächige Glasfronten und Glasdurchgänge entweder zu vermeiden oder vogelfreundlich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu gestalten.

 

Lichtimmission

Zum Schutz nachtaktiver Insekten und anderer nachtaktiver Lebewesen sollte die geplante Beleuchtung aus sogenannten „insektenfreundlichen“ Lichtquellen, die möglichst wenig Lichtsmog erzeugen, bestehen.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die planungsrelevanten Maßnahmen und Ziele des Landschaftsrahmenplans des Bezirks Lichtenberg werden in die Begründung aufgenommen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein vollständiger Erhalt der Straßenbäume entlang der Heldburger Straße ist aufgrund der dort geplanten und für die Erschließung notwendigen Grundstückszufahrt nicht möglich. Durch den Verzicht einer Zufahrt entlang der südlichen Grundstücksgrenze kann das dort vorhandene Potenzial für die Bepflanzung mit Straßenbäumen dagegen vollständig erhalten bleiben. Der Sachverhalt wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die gemäß Berliner Bauordnung erforderlichen privaten Spielplatzflächen können auf dem Grundstück bereitgestellt werden. Die Spielplatzfläche ist bereits im Konzeptlageplan, der Anlage des Durchführungsvertrags ist, eingetragen und wird abschließend im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Im weiteren Verfahren wird die Größe der Spielfläche gemäß Berliner Bauordnung in den Konzeptlageplan eingetragen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er ist im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen. Einer besonderen Regelung dazu im Bebauungsplan bedarf es nicht.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Verwendung großflächig verglaster Gebäudefronten, mit Glas gestalteter Durchgänge sowie aus Glas gestalteter Lärmschutzwände ist im Rahmen des Vorhabens nicht vorgesehen. Sollten Lärmschutzwände erforderlich sein, wird durch verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt, dass diese vogelfreundlich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu gestalten sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die verwendeten Leuchtmittel besitzen keinen städtebaulichen Bezug, sondern sind Gegenstand der Planungsumsetzung. Ein Hinweis zur bevorzugten Verwendung insektenfreundlicher Lichtquellen wird in die Begründung aufgenommen.

 

2.

 

 

 

Bezirksamt
Lichtenberg von
Berlin

 

Abteilung Stadt-entwicklung

 

Umwelt- und

Naturschutzamt

 

FB Umwelt

 

 

10.08.2016

 

UmNat U

 

Immissionsschutz

 

Gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

Lärm

Ein schalltechnisches Gutachten für das o.g.
B-Planverfahren soll die zu erwartende Geräuschsituation unter Berücksichtigung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen (Möbelmarkt, Baumarkt...) sowie des Straßen- und Schienenverkehrslärms untersuchen und beurteilen. Zur Absicherung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an den dem Verkehrslärm bzw. Gewerbelärm zugewandten Baugrenzen im B-Plangebiet sind entsprechende textliche Festsetzungen im Sinne von Vorkehrungen zu treffen (Lage, Anordnung und Ausrichtung von schutzwürdigen Räumen, weitere Vorkehrungen, z. B. Laubengänge usw.)

 

Aus den Berechnungen zur Verkehrslärm-Situation sind die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen als Festsetzung zum resultierenden Schalldämmmaß der Außenbauteile (Wände, Fenster) an den der Straße zugewandten Baufeldgrenzen vorzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausreichender Schallschutz ist eine Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung, Lärmvorsorge und Lärmminderung sind präventiv schon bei der Planung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ als Grundlage für die Bewertung der schalltechnischen Situation bei der städtebaulichen Planung heranzuziehen. Im Beiblatt 1 zu DIN 18005 sind Orientierungswerte für die angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung vorgegeben. Die Orientierungswerte haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neubeplanung von Flächen von denen Geräuschemissionen ausgehen.

 

Bei Überschreitung der in Bbl. 1 zu DIN 18005 ausgewiesenen Orientierungswerte heißt es wie folgt:

 

„In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung in plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere in Schlafräumen) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.“

 

Luft

Weiterführende Untersuchungen der Immissionen von Luftschadstoffen durch die angrenzenden Gewerbebetriebe sind nicht notwendig.

 

Bodenschutz/Altlasten

Eine Stellungnahme kann durch UmNat U 210 erst im September 2016 abgegeben werden.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es wurde eine schalltechnische Untersuchung zur Untersuchung der Auswirkungen von Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse werden in die Planung einfließen und entsprechende textliche Festsetzungen baulicher Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen bzw. fortgeschrieben.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthält bereits Festsetzungen zum passiven Schallschutz vor Verkehrslärm. Auf Grundlage der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm wird eine Fortschreibung der geplanten Festsetzungen erfolgen. Durch die Festsetzungen können resultierende bewertete Schalldämm-Maße von Außenbauteilen gemäß 24. BImSchV sichergestellt werden, die gewährleisten, dass die auf Grundlage der 16. BImSchV zu berechnenden und im Rundschreiben Nr. 2/2016 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt benannten maximalen Beurteilungspegel nicht überschritten werden.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 können aufgrund der Lage an bereits bestehenden Verkehrswegen nicht vollständig eingehalten werden. Dem öffentlichen Belang der Schaffung von dringend benötigten städtischen Wohnraum wird jedoch der Vorrang vor der Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte gegeben. Durch die gewählte „lärmrobuste“ Baukörperstellung sowie die im weiteren Verfahren fortzuschreibenden textlichen Festsetzungen erforderlicher Schallschutzmaßnahmen können die Auswirkungen des vorhandenen Verkehrs- und des Gewerbelärms deutlich verringert bzw. ausgeglichen werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der diesem Verfahrensschritt folgenden Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird der FB Umwelt erneut beteiligt.

 

3.


Bezirksamt
Lichtenberg von
Berlin

 

Abt. Stadtent-wicklung

 

FB Bau- und Wohnungsaufsicht

 

Untere Denkmal-schutzbehörde

 

 

25.07.2016

 

360-2016-1604-BWA 24

 

Zu Kap. I. 2.2

Die Flurstücke 150 und 151, Landsberger Allee 315, 317, sowie 152 und 153, Landsberger Allee 319, gehören zwar einem Eigentümer stellen aber zwei Baugrundstücke dar, die vor einer Bebauung in der vorgestellten Form vereinigt werden müssen. Das sollte im B-Plan erwähnt werden.

 

Zu Kap. II.4 erster Absatz:

Ob die erforderlichen Abstandsflächen entsprechend § 6 Bauordnung Berlin eingehalten werden, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden.

 

Zu C. 2:

Das Papierexemplar der DIN 4109 steht im FB BWA/DU nicht mehr zur Verfügung. Die elektronische Version wurde noch nicht frei geschaltet. Es obliegt dem Entwurfsverfasser sich die erforderlichen Informationen auf anderem Wege zu beschaffen.

 

 

 

 

 

 

Entsprechend der Etagengrundrisse sind verschiedene Wohnungen ausschließlich zum Hof ausgerichtet. Damit ist, wie im EG-Grundriss angedeutet, für die Personenrettung und den Löschangriff eine Feuerwehrumfahrt mit entsprechenden Feuerwehraufstellflächen, Hydranten usw. auf dem Hof erforderlich. Die Hofgestaltung laut Lageplan widerspricht diesem Erfordernis.

 

 

 

Unter Berücksichtigung der v. g. Punkte wird dem vorliegenden Entwurf zum B-Plan 11-116 VE bauordnungsrechtlich zugestimmt.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. In die Begründung wird der Hinweis aufgenommen, dass eine Vereinigung der Buchgrundstücke zu dem Grundstück Landsberger Allee 315/319 erfolgt.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die geplanten Festsetzungen stehen in keinem Widerspruch zu landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen. Die erforderlichen Abstandsflächen sind im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu beachten.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Das Papierexemplar der DIN 4109 steht im FB BWA/DU wieder zur Verfügung. Aufgrund der Einführung einer neuen Muster-Festsetzung zum passiven Schallschutz bei Verkehrslärm ist jedoch der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 mittlerweile obsolet. Die 24. BImSchV, die in Verbindung mit der 16. BImSchV die Grundlage für den passiven Schallschutz bildet, ist für jedermann zugänglich und muss daher nicht gesondert bereit gehalten werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er ist im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu beachten. Der Konzeptlageplan wird entsprechend fortgeschrieben. Die nicht überbaubaren Grundstücksfreiflächen im Blockinnenbereich weisen grundsätzlich die für eine Feuerwehrumfahrt notwendigen Wenderadien bzw. den Raum für entsprechende Feuer-wehraufstellflächen, Hydranten usw. auf.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

4.

 

Bezirksamt
Lichtenberg von
Berlin

 

Straßen- und Grünflächenamt

 

 

05.07.2016

 

SGA II

 

Die bereits hergestellte zusätzliche Gehwegfläche ist an das Land Berlin (SGA) zu übertragen. Wenn eine 5 m breite Vorgartenzone am Arendsweg gewünscht wird, muss das Maß ab der Straßenbegrenzungslinie eingetragen werden. Im eingetragenen Fall (ab alter Straßenbegrenzungslinie) verjüngt sich der Vorgarten konisch.

 

 

 

Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf keine Einwände.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es ist vorgesehen, eine Umwidmung in öffentlich gewidmetes Straßenland vorzunehmen und an das Land Berlin als künftigen Eigentümer zu übertragen. Die Baugrenze entlang des
Arendswegs wird geringfügig verschwenkt, so dass künftig ein gleichmäßiger Abstand von 5 m zur geplanten Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

5.

 

Bezirksamt
Lichtenberg von
Berlin

 

Ordnungsamt

Straßenverkehrs-behörde

 

 

04.07.2016

 

Aus verkehrlicher Sicht ist zum heutigen Zeitpunkt des Bebauungsplanentwurfs 11-116 VE keine abschließende Beurteilung möglich. Verkehrliche Aspekte im Nebenstraßennetz sind an Hand der Unterlagen nicht erkennbar. Die verkehrliche Bewertung kann sich daher auch nur auf grundlegende Aspekte beziehen.

 

Aus verkehrlicher Sicht sind bei Erschließung des Wohngebietes ausreichende Bewegungs- und Aufstellflächen sowie Schleppradien für den Anlieger-, Ver- und Entsorgerverkehr aber auch für Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.

 

 

Die benötigten Rettungswege sollten, nach Möglichkeit ohne Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes, auf den eigenen Grundstücken realisiert werden.

 

 

 

 

 

 

Es wird ein Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen pro Haushalt empfohlen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Herstellbarkeit der notwendigen Bewegungsflächen, Aufstellflächen und Schleppradien für den Anlieger-, Ver- und Entsorgerverkehr sowie für Rettungsfahrzeuge ist gesichert. Der Konzeptlageplan wird entsprechend fortgeschrieben.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine teilweise Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes ist zur Gewährleistung des 2. Rettungswegs aufgrund der geplanten Blockrandbebauung entlang der Landsberger Allee, des Arendswegs und der Heldburger Straße unvermeidbar. Der Sachverhalt wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

6.

 

 

Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin

 

Abteilung Jugend und Gesundheit,

 

Jugendamt

(Jugendhilfe-planung)

 

05.07.2016

 

- Jug FS 4 -

 

Wir folgen dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11­116 VE, Punkt III.3 errechneten Zusatzbedarf von 14 Plätzen in der Kindertagesbetreuung bei 154 neuen Wohneinheiten mit 308 Bewohner_innen.

 

Der Berechnung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11­118 VE unter Punkt III.3 mit einem entstehenden Kitabedarf von 78 Plätzen stimmen wir ebenfalls zu.

 

Gegen die Deckung des zusätzlichen Kitaplatzbedarfs aus 11­116 VE durch den Bau einer Kita mit 100­150 Plätzen im Bebauungsplan 11­118 VE gibt es von Seiten des Jugendamts keine Einwände.

 

Auf Grund der Änderung des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr 2016/17 mit einer Verschiebung des Einschulungsalters nach hinten, ist in Zukunft für den Kitabedarf mit sieben statt sechs Jahrgängen zu rechnen. Eine entsprechende Änderung im Berlin Modell der kooperativen Baulandentwicklung muss in der Wohnungsbauleitstelle überarbeitet werden. Demnach bedarf es nach der Neuauflage des Berliner Modells einer Neuberechnung und Anpassung dieser Bedarfswerte.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Nach der Neuauflage des Berliner Modells erfolgt eine Neuberechnung und Anpassung der Bedarfswerte.

 

 

 

 

7.

 

Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin

 

Abteilung Bildung, Kultur, Soziales und Sport

 

Schul- und Sportamt FB Schul-planung- und
Organisation

 

04.08.2016

 

SchulSport A

 

Die geplanten ca. 154 WE liegen im PR Hohenschönhausen-Süd im derzeitigen Einzugsbereich der Brodowin-Schule (11G17, Liebenwalder Str. 20-22). Diese beschult z.Zt. 509 Schüler/innen, was einer tatsächlichen Kapazität von rund 3,5 Zügen entspricht. Die Grundschule ist auf rund 5,0 Züge ausgelegt. Aufgrund weiterhin steigender Schülerzahlen durch Zuzüge, steigende Geburtenzahlen und bereits realisierte und geplante Wohnungsbauvorhaben und die in der Nachbarschaft befindlichen Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende sind im PR HSH-Süd weitere Schulraumkapazitäten zu schaffen.

 

Bei rund 154 geplanten WE ist von ca. 308 Bewohnern auszugehen, so dass sich folgender zusätzlicher Bedarf an Schulplätzen errechnet:

  • Grundschulplätze ca. 17 (0,1 Züge).

Nach derzeitigem Stand können die durch das Wohnungsbauvorhaben benötigten 17 Schulplätze durch die o.g. Schule bereitgestellt werden.

 

Da Schulentwicklung ein stetiger dynamisierender Prozess ist, bitte ich bei Beginn der Umsetzung der Baumaßnahme um nochmalige Beteiligung, da im Prognoseraum Hohenschönhausen-Süd noch weitere Bauvorhaben ausgeführt bzw. geplant werden. Eine Kostenbeteiligung des Investors gemäß Städtebaulichen Vertrages ist zu gegebener Zeit zu prüfen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf zum Durchführungsvertrag, der ggf. auch die erforderlichen Schulplätze regelt, mit ausgelegt, so dass eine erneute Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme besteht.

 

8.

 

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg

 

 

18.07.2016

 

GL5-0102/2016

 

Ziele der Raumordnung stehen der beabsichtigten Planung nicht entgegen.

 

Die für die Planung maßgeblichen Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.

 

Zur Begründung verweisen wir auf unsere Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 12. Februar 2016.

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es unsererseits keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten, die wir Ihnen zur Verfügung stellen könnten, liegen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht vor.

 

Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 12. Februar 2016:

 

Der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung ist bei der weiteren Konkretisierung der Planung im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin zum Erhalt und zum Ausbau der Netzstruktur und der Flächen von übergeordneten Hauptverkehrsstraßen ist bei der weiteren Konkretisierung zu beachten.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bedarf an öffentlichen Grünflächen (wohnungsnahe Grünflächen) kann innerhalb des Vorhabengebiets nicht gedeckt werden. Freiräume für die wohnungsnahe Erholung müssten eine Mindestgröße von 0,5 ha aufweisen, um die typenspezifische Nutzung zu ermöglichen. Die Fläche des Plangebiets ist nur unwesentlich größer und wäre daher nur äußerst eingeschränkt bebaubar. Dies ist dem Grundstückseigentümer – insbesondere angesichts bereits bestehender Baurechte – nicht zuzumuten. Die bereits vorhandenen wohnungsnahen Grünflächen (Grünanlagen Liebenwalder Straße/Arendsweg, Joachimsthaler Straße/ Biesenthaler Straße sowie der Grünzug „Weiße Taube“) können für die Bedarfsdeckung hinzugezogen werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Plangebiets liegen keine übergeordneten Hauptverkehrsstraßen. Die Funktion der Landsberger Allee als übergeordnete Hauptverkehrsstraße wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.

 

9.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung IV

Wohnungswesen, Wohnungsneubau, Stadterneuerung, Soziale Stadt

 

Wohnungsbau-leitstelle

 

27.06.2016

 

IV D WBL 2

 

lm vorliegenden Fall soll mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Realisierung von mehr als 170 Wohneinheiten ermöglicht werden. Aus Sicht der Wohnungsbauleitstelle ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Realisierung neuen Wohnraums grundsätzlich zu begrüßen.

 

Insbesondere begrüßt die Wohnungsbauleitstelle, dass mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gemäß „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ geschlossen wird. Damit wird sichergestellt, dass im Rahmen der Angemessenheit die Übernahme der Kosten für die durch das Projekt ausgelösten Bedarfe an technischer und sozialer Infrastruktur mit dem Vorhabenträger vereinbart wird.

 

Darüber hinaus muss gemäß der Leitlinie zum „Berliner Modell“ für jedes Vorhaben ein Anteil von 25 Prozent der entstehenden Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen werden, wofür Fördermittel des Landes Berlin in Anspruch genommen werden können.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der 25 Prozent mietpreis- und belegungsgebundenen Wohneinheiten gemäß „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ anhand der insgesamt durch den Bebauungsplan ermöglichten BGF erfolgt (BGF geteilt durch den Standardwert 100 m²) und nicht anhand der tatsächlich zu realisierenden Wohnungseinheiten. Im vorliegenden Fall sollten bei Zugrundelegung der BGF von 15.390 m² somit 38 Wohneinheiten mit Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen werden.

 

Sobald Ihnen Unterlagen zu dem zu schließenden städtebaulichen Vertrag vorliegen, bitten wir Sie, uns diese noch vor Vertragsabschluss zukommen zu lassen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. In die Begründung wird die Aussage aufgenommen, dass 38 Wohneinheiten mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu versehen sind. Dies wird ebenso in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf zum Durchführungsvertrag mit versandt bzw. ausgelegt, so dass für die Wohnungsbauleitstelle Gelegenheit zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme besteht.

 

10.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung VII
Verkehr

 

Referat VII B

Planung und
Gestaltung von Straßen und
Plätzen

 

 

 

27.07.2016

 

VII B 13

 

Wie schon im Rahmen der Mitteilung einer Planungsabsicht gefordert, wird aufgrund der geänderten verkehrlichen und städtebaulichen Randbedingungen die Erarbeitung einer Verkehrsuntersuchung weiterhin gefordert (siehe Zitat aus unserer Stellungnahme vom 18.12.2015: „Es ist unbedingt erforderlich, eine Verkehrsuntersuchung über den Bereich der vorgesehenen V- und E-Pläne im Gebiet zu erarbeiten und die Auswirkungen der Belastungen für das übergeordnete Straßennetz und die bestehenden Anschlüsse zu ermitteln und Lösungsansätze für die Beseitigung von Defiziten beispielsweise durch neue oder erweiterte Verknüpfungspunkte herzustellen. Dabei ist der Untersuchungsraum zwischen Werneuchener Straße, Liebenwalder Straße, Konrad-Wolf-Straße, Gärtnerstraße, Rhinstraße und Landsberger Allee einschließlich der südlich angrenzenden Fachmarktstandorte [engerer Untersuchungsraum zwischen Liebenwalder Straße] zu betrachten. Es ist zu untersuchen, wie das durch die Planung städtebaulich verdichtete Gebiet ausreichend erschlossen und an das übergeordnete Straßennetz angebunden werden muss. Hierbei sollten bisherige Planungsansätze wie eine Anbindung von der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee für den Kfz-Verkehr und die Auswirkungen der Nutzungen südlich der Landsberger Allee auch auf den LSA-Knoten Landsberger Allee/ Arendsweg einbezogen werden. Der Anschluss der Ferdinand-Schultze-Straße an die Landsberger Allee kann nicht für alle Fahrtrichtungen freigegeben werden.“)

 

Für die auf Seite 18 in Abschnitt vier beschriebene Anmerkung, dass keine Beurteilung der Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz erforderlich ist, ist ein Nachweis über ein verringertes Verkehrsaufkommen zu führen.

 

 

Eine umfängliche Verkehrsuntersuchung, die die verkehrlichen Auswirkungen der bisher festgesetzten B-Pläne in dem am Anfang unserer Stellungnahme beschriebenen Gebiet zum Inhalt hat und hier vergleichsweise herangezogen werden könnte, ist nicht bekannt.

 

lm Flächennutzungsplan ist eine U-Bahntrasse (U11) dargestellt, die in diesem Abschnitt dem Straßenverlauf der Landsberger Allee folgt. Zudem ist ein U-Bahnhof im Bereich Landsberger Allee/ Arendsweg verzeichnet. Dieses ist entsprechend unter 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) und in der Bebauungsplanskizze im Bereich der Straßenbahndarstellung zu ergänzen.

 

Die Bezeichnung der „Zielbahnhöfe“ auf Seite 8 des Erläuterungsberichtes ist durch den Begriff „Endstellen" zu ersetzen.

 

 

Auf Seite 18 ist der Stand der Karte für das übergeordnete Straßennetz mit 2015 zu aktualisieren. Die Verbindungsfunktionsstufen werden mit römischen Zahlen angegeben.

 

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Durch das geplante Vorhaben wird gegenüber bereits vorhandenen Baurechten kein zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugt. Durch die gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan zulässigen kerngebietstypischen Nutzungen würden erkennbar höhere Verkehrszahlen erzeugt als durch die geplanten Wohnnutzungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Die Erbringung eines Nachweises wird nicht als erforderlich erachtet. Es ist allgemein anerkannt, dass durch Wohnnutzungen geringerer Zu- und Abgangsverkehr generiert wird als durch kerngebietstypische Nutzungen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt. Über die Darstellung der U-Bahntrasse (U11) im Flächennutzungsplan wird künftig in der Begründung entsprechend informiert. Eine nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung erfolgt nicht, da die U-Bahn-Trasse nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Bezeichnung wird in der Begründung entsprechend korrigiert.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. In der Begründung wird der Stand der Karte für das übergeordnete Straßennetz aktualisiert (Jahr 2015, übergeordnete Straßenverbindung) und die Schreibweise der Verbindungsfunktionsstufen (Stufe I, Stufe II) korrigiert.

 

11.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt,


Abteilung VIII
Integrativer
Umweltschutz

 

Referat VIII D
Gewässerschutz

 

 

15.07.2016

 

VIII D 25

 

Anhand des vorliegenden Planmaterials ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Niederschlagsentwässerung des Plangebietes gesichert ist. Es wird zwar erwähnt, dass die Versickerung des Niederschlagswassers angestrebt wird, allerdings fehlt jede Nachweiseführung in Form eines Regenwasserkonzepts, inwieweit eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser auf den oben genannten Grundstücken möglich ist.

 

Weiter ist zu beachten, dass für die Versickerung anfallenden Niederschlagswassers Flächen im
B-Plangebiet benötigt werden, die auch festzusetzen sind, um die dauerhaft sichere Entwässerung der B-Planfläche zu gewährleisten.

Ich empfehle daher, für das Plangebiet ein Entwässerungskonzept erarbeiten zu lassen und hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit mit der Wasserbehörde abzustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

Weiter verweise ich auf das Rundschreiben von SenStadt von II C vom 10.02.2010 zu den Möglichkeiten der Niederschlagswasserversickerung und dem Umgang damit im Bebauungsplan. Ergänzend möchte ich für die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes die folgenden Hinweise zu den zu berücksichtigenden Randbedingungen geben:

 

  1. Bei der Planung von Versickerungsanlagen sind die Anforderungen an die Versickerungsanlage sowie entsprechend der Belastung des NSW gemäß DWA-A-138 zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Altlastenfreiheit des Sickerraums unterhalb der Versickerungsanlage.
  2. Bei einer alternativen Ableitung des NSW in den Regenwasserkanal und damit mittelbar in den Marzahn-Hohenschönhauser-Grenzgraben (MHG) sind gegebenenfalls vorliegende Einleitbeschränkungen der BWB aufgrund der hydraulischen Kapazität des Kanalsystems bei den BWB anzufragen und zu beachten.
  3. Für Einleitungen, auch mittelbare über das Regenwasserkanalsystem, in den MHG besteht eine Begrenzung des maximalen Volumenstroms von den oben genannten Grundstücken auf 10 l/s*ha, n=0,5, mit Bezug auf die angeschlossene, versiegelte Fläche.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Grundstücks von der ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung abhängig ist.

 

 

 

Hinweise zum Tiefbau

Für die mit dem o.g. Vorhaben verbundenen Tiefbaumaßnahmen, hier u.a. der Bau von Tiefgaragen ist für erforderlich werdende Grundwasserbenutzungen folgendes zu beachten:

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten bzw. Ableiten von Grundwasser sowie Einbringen bzw. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser stellen nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Benutzungen dar, die in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG einer wasserbehördlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG bedürfen.

 

Um die Auswirkungen der Grundwasserförderung auf Umgebung, Gebäude, Anlagen Dritter sowie auf Schutzgüter, insbesondere bei Altlasten, zu minimieren, werden häufig Bauausführungen in „Trogbauweise“ (Baugrube mit einer Dichtheit von mindestens 1,5 l/s x 1.000 m² der benetzten Wand- und Sohlfläche) gefordert.

 

Im eigenständigen wasserbehördlichen Verfahren wird geprüft, welche Auswirkungen die beantragten Grundwasserbenutzungen tatsächlich haben werden.

 

Für die stofflichen Benutzungen des Grundwassers, d.h. unterhalb des HGW/zeHGW, sind die Anforderungen des § 48 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten (Grundwasserverträglichkeit).

 

In Abhängigkeit von den geplanten Grundwasserentnahmen ist eine UVP-Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes (BWG) und Nr. 13.3. der Anlage 3 des BWG vorzunehmen.

 

Weitere zulassungspflichtige Grundwasserbenutzungen sind z.B. das Errichten und Betreiben von Brunnen und die Erdwärmenutzung.

 

In den wasserrechtlichen Verfahren (Wasserhaltungen, Brunnen, Erdwärme usw.) erfolgt jeweils die Beteiligung der zuständigen Altlastenbehörde. Sind für den beplanten Bereich Einträge im Bodenbelastungskataster BBK oder weitergehende diesbezügliche Erkenntnisse vorhanden, können für die Feststellung der Erlaubnisfähigkeit und für die Ausführung von Grundwasserbenutzungen Maßnahmen zur Ermittlung und/oder Überwachung der Grundwasserqualität im Bereich der Grundwasserbenutzungen erforderlich werden (z. B. Förderwasseruntersuchungen, Grundwassergütemessstellen).

 

Weitere Informationen zu den Grundwasserbenutzungen und zur Antragstellung sind zu finden unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/merkblatt_gw-benutzungen.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/antrag-gw_absenkung.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/antrag_brunnen.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/leitfaden-erdwaerme.old.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/erdwaerme-berlin.pdf

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Umsetzung des Vorhabens wird ein Regenwasserkonzept erstellt werden, mit dem Ziel, möglichst wenig Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Festsetzung von Flächen für Versickerungsanlagen entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB wird als nicht erforderlich erachtet, da bei nachgewiesener Versickerungsfähigkeit des Bodens die Sicherstellung der Maßnahmenumsetzung durch verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag gewährleistet ist. Die Versickerung von anfallendem Regenwasser im Plangebiet ist gemäß Umweltatlas grundsätzlich möglich. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden wird dort als sehr hoch eingestuft. Zur Umsetzung des Vorhabens wird ein Regenwasserkonzept erstellt werden, mit dem Ziel, möglichst wenig Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Regenwasserkonzepts berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern sind im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen.

 

12.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung IX

Umweltpolitik,
Abfallwirtschaft,
Immissionsschutz

 

Referat IX C

Immissionsschutz

 

12.07.2016

 

IX C 34

 

 

 

 

Verkehrslärm

Der städtebauliche Entwurf trägt durch die Ausbildung eines geschlossenen Baukörpers der Verkehrslärmbelastung im Plangebiet in geeigneter Weise Rechnung. Die Festsetzung von durchgesteckten Grundrissen in Verbindung mit einer schalldämmenden Außenhülle zur lauten Seite weisen in die richtige Richtung.

 

Zu beachten ist, dass baulich verbundene Außenwohnbereiche nur dort zulässig sind, wo der Beurteilungspegel am Tag 65 dB(A) nicht überschreitet. Dies wird mit großer Wahrscheinlichkeit für die straßenabgewandten Fassaden gegeben sein. Sollte jedoch die Schallimmissionsprognose eine Überschreitung des genannten Pegels an den Fassaden zur Landsberger Allee ergeben, so wären dort Außenwohnbereiche zu verglasen oder anderweitig zu schützen. Davon abgewichen werden kann, wenn die jeweilige Wohnung über einen weiteren Außenwohnbereich auf der lärmabgewandten Seite verfügt.

 

Hinweise zum Gewerbelärm außerhalb meiner Zuständigkeit Die Konfliktfreiheit zwischen Gewerbe und Wohnen sollte anhand einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen werden.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es wird auf Basis des beauftragten Schallgutachtens geprüft, ob sich eine Überschreitung des genannten Beurteilungspegels an den Fassaden zur Landsberger Allee ergibt und aufgrund dessen eine Aufnahme textlicher Festsetzungen oder verbindlicher Regelungen im Durchführungsvertrag zum Schutz der Außenwohnbereiche vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Zur Ermittlung der Auswirkungen von Gewerbelärm auf die Planung wurde ein Schallgutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse fließen in die Planung ein.

 

13.

 

Senatsverwaltung für Finanzen

 

15.07.2016

I D VV 2082-9321-1/ 2016

 

Auf der Seite 14 der Begründung beziehen Sie sich auf den Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP B-B) 2009.

 

Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens gegen die rückwirkend erneut in Kraft gesetzten LEP HR 2009 im Land Brandenburg bestand die Notwendigkeit einen neuen Landesentwicklungsplan zu erarbeiten. Die entsprechende Senatsvorlage wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erarbeitet. Nach hiesiger Kenntnis beabsichtigt die SenStadtUm den LEP HR zeitnah auf die Tagesordnung des Senats zu setzen. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten empfehle ich, den vorstehenden Sachverhalt zu beachten und die Angaben in der Begründung zum o. g. B-Plan entsprechend zu korrigieren.

 

Ich bitte, die dargestellte Berechnung bezüglich des Platzbedarfs für Kinderbetreuung und Schulplätze – falls nicht bereits erfolgt – mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft abzustimmen.

 

Gleiches gilt für die Perspektivbetrachtung der Bedarfsdeckung.

 

 

 

 

 

Ferner sollte abschließend benannt werden, wer die Kosten der Übertragung der öffentlichen Verkehrsflächen trägt (Seite 39 der Begründung).

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedarfsberechnung für Kita- und Grundschulplätze basiert auf den Kennzahlen des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung. Das bezirkliche Jugendamt hat der Bedarfsberechnung für Kitaplätze bereits zugestimmt.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im weiteren Verfahren erfolgt eine Abstimmung mit dem Bezirk hinsichtlich der Kostenübernahme für die Flächenübertragung. Die Begründung wird entsprechend fortgeschrieben.

 

14.

 

 

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi -

 

20.07.2016

 

I A – BP 377/16 SF

 

 

Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus meiner Sicht keine Einwände oder konkreten Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.

 

Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind mir keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

15.

 

 

Berliner
Stadtreinigung

 

22.07.2016

 

 

Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

Aus reinigungstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Baumaßnahme.

 

Wir möchten jedoch die Gelegenheit nutzen, um auf einige Anforderungen an die bauliche Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes hinzuweisen, die für eine qualitativ gute und kostengünstige Leistungserbringung zwingend erforderlich sind.

 

Folgende Punkte sollten nach Möglichkeit Berücksichtigung finden: ...

 

Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass nach Abschluss der Baumaßnahme durch Ihr Haus zu prüfen ist, ob neue Gehwege, die keinem Anlieger zugeordnet werden können, entstanden sind und uns über die daraus resultierende Winterdienstpflicht gem. § 4 Abs. 4 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zu informieren.

 

Um eventuelle Beschädigungen an neuen oder wiederhergestellten Gehwegen zu verhindern, bitten wir Sie zusätzlich um eine Meldung solcher Gehwegabschnitte und des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese nicht mit Kleinkehrfahrzeugen befahren werden sollen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung. Die Hinweise bzgl. der baulichen Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes sind durch das Land Berlin bei Straßenum- oder Ausbaumaßnahmen zu beachten und stehen nicht im Zusammenhang mit der Vorhabenrealisierung.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

16.

 

BWB

 

Berliner

Wasserbetriebe

 

 

20.07.2016

 

PB-C/Pa

 

Gemäß den beiliegenden Übersichtsplänen befinden sich im Bereich des Bebauungsplangebietes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

 

In der Landsberger Allee befinden sich zwei Abwasserdruckrohrleitungen (DN 1000 und DN 750). Diese Leitungen sind in Betrieb und müssen erhalten bleiben.

 

 

 

Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung ist gesichert.

 

Inwieweit sich aus der Planung ein Bedarf für eine Neuberohrung ergibt, ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu prüfen.

 

 

Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden.

 

Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.

 

Die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutz- bzw. Regenwassers zur Verfügung. Maßnahmen zur Vermeidung und Verzögerung der Regenwassereinleitung sind zu berücksichtigen. Das Grundstück befindet sich im Einzugsgebiet des Ruschegrabens.

 

lm Bereich Arendsweg Ecke Landsberger Allee liegt ein Regenwasserkanal DN 1600 teilweise im nichtöffentlichen Straßenland und müsste privatrechtlich gesichert werden. ln der Entwurfszeichnung ist dieser Bereich als künftige öffentliche Straßenverkehrsfläche gekennzeichnet. Eine privatrechtliche Sicherung ist entbehrlich, sofern der Bereich, in dem der Kanal liegt, öffentlich gewidmetes Straßenland im Eigentum des Landes Berlin, Fachvermögen Tiefbauamt, wird.

 

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

 

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein müssen.

 

Grundsätzlich gilt:

  • Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin, Fachvermögen Tiefbauamt) eingebaut.
  • Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.
  • Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.
  • Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren Anlagen, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden.
  • Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von den BWB getragen.

 

Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten.

 

Anlagen

Übersichtspläne

Technische Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Landsberger Allee liegen außerhalb des Geltungsbereichs und werden durch die Planung nicht berührt.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planung und Herstellung von Hausanschlüssen für die Trinkwasserversorgung erfolgt im Rahmen der Vorhabenrealisierung.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Umsetzung des Vorhabens wird ein Regenwasserkonzept erstellt werden, mit dem Ziel, möglichst wenig Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es ist vorgesehen, eine Umwidmung in öffentlich gewidmetes Straßenland im Eigentum des Landes Berlin vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

17.

 

 

BVG

 

Berliner

Verkehrsbetriebe

 

 

11.07.2016

 

IPlz 15130

VBI-BA 22

 

 

Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn:

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich keine Einrichtungen von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.

 

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme ist keine Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn beabsichtigt.

 

Stellungnahme Bereich Omnibus:

Die Unterlagen wurden geprüft. Omnibuslinienverkehr wird im Planbereich nicht durchgeführt. Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß zugestellter Planunterlagen bestehen keine Bedenken.

 

Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibuslinienverkehr in Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie, Ihrerseits bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin anzuberaumen.

 

Alle Angaben beruhen auf Bestandsplänen der BVG. Die Maßangaben sind als Anhaltspunkte zu betrachten und entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. Die genaue Lage muss vor Ort überprüft werden. Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten einschließlich möglicher Folgekosten zu Lasten des Bauherrn bzw. des Bauausführenden. Unsere an Sie geschickten Unterlagen müssen während der Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft jedoch nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern ist im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

18.

 

Bundesnetz-agentur

 

24.06.2016

 

226-10,5593-5

Nr. 15068

 

Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in Frage kommen, entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung

 

 

 

 

 

 

 

Betreiber und Anschrift:

50Hertz Transmission GmbH

Eichenstraße 3A, 12435 Berlin

E-Plus Mobilfunk GmbH

E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf

 

 

LAN-COM-East Datennetze & Rechnerkommunikation GmbH

Industriestraße 20, 15366 Hoppegarten

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

Georg-Brauchle-Ring 23 – 25, 80992 München

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber wurden an der Planung beteiligt. Die Hinweise der Richtfunkbetreiber sind den jeweiligen Stellungnahmen zu entnehmen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er wurde bereits berücksichtigt. Die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber wurden an der Planung beteiligt. Die Hinweise der Richtfunkbetreiber sind den jeweiligen Stellungnahmen zu entnehmen.

 

19.

 

NBB

Netzgesellschaft

Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG

 

06.07.2016

 

2016-013783_P

 

 

lm Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme liegen keine Anlagen der NBB.

 

Aussagen zu Anlagen anderer Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber können wir nicht treffen. Hierzu sind von Ihnen gesonderte Auskünfte einzuholen.

 

Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

 

 

Anlage(n):

Plan (Maßstab 1:500 / Plangröße DIN A3)

Legende Gas

 

 

Kostensparende Einholung von Leitungsauskünften über das Internet

Mit der Portaldatenbank der infrest GmbH besteht die Möglichkeit, Anfragen zum Leitungsbestand oder zur Zustimmung zu Bauvorhaben per Internet zu stellen. Bei Anfragen über diese Portaldatenbank werden keine Aufwandsentschädigungen für Auskünfte der NBB erhoben. Der Zugang kann unter www.infrest.de beantragt werden. Für Anfragen, die nicht über die Portaldatenbank gestellt werden, bleibt die Aufwandsentschädigung auch weiterhin bestehen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Plan wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Eintragungen innerhalb des Plangebietes vorhanden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

20.

 

 

Vattenfall Europe Wärme AG

 

 

30.06.2016

TB-GSA

 

Das Planungsgebiet ist durch unser Fernwärmeverbundnetz Ost erschlossen.

 

Die Lage der Fernwärmetrassen ist in dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen in die Planungsunterlagen zu übernehmen. Es wird gebeten, sich dazu an die Vattenfall Europe Wärme AG, Documentation Berlin, TB_GCC, zu wenden.

 

 

Es ist nicht zulässig, vorhandene Fernwärmetrassen zu überbauen. Es wird darum gebeten, diese Tatsache bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen Berlin werden als Anlage der Stellungnahme beigelegt.

 

Die Vattenfall Europe Wärme AG ist daran interessiert, die geplanten Objekte mit Fernwärme zu versorgen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die vorhandene Fernwärmetrasse verläuft innerhalb der Heldburger Straße. Die Herstellung der Hausanschlüsse kann bei Bedarf im Rahmen der Vorhabenrealisierung und in Abstimmung mit dem Leitungsträger erfolgen. Eine Sicherung von Leitungsrechten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist entbehrlich.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

21.

 

 

Vattenfall Europe

Business Services GmbH

 

 

22.07.2016

HFRB

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH. Einen Plan erhalten Sie beiliegend zu diesem Schreiben.

 

 

 

 

 

 

 

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen.

 

Die Leitungsrechte für die im beigefügten Lageplan gelb gekennzeichneten Anlagen (29 Meter 1-kV sowie 10-kV-Anlagen) der Stromnetz Berlin GmbH müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gesichert werden.

 

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von 1-110 kV Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH“, die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Netzservice GmbH“ und die „Allgemeinen Hinweise zur Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau zu beachten.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorhandenen Leitungen werden im Rahmen der Vorhabenrealisierung berücksichtigt. Eine Sicherung von Leitungsrechten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist entbehrlich.

 

Die geplanten Baukörperausweisungen gehen auf die vorhandenen Medientrassen mit den notwendigen Abstandsmaßen ein.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die vorhandenen Leitungen werden im Rahmen der Vorhabenrealisierung berücksichtigt. Eine Sicherung von Leitungsrechten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist entbehrlich.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

22.

 

 

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

 

 

16.08.2016

 

 

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

­ in der Nähe Ihres Plangebiets verläuft eine unserer Richtfunkverbindungen.

­ um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrasse 202554477 (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhe nicht überschreiten:

Link 202554477 (magenta) grenzt sehr nah an das Plangebiet an

- max. Bauhöhe 35 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/­ 3 m (Trassenbreite).

Hinweis:

Die Richtfunkstrecke wird voraussichtlich nur bis Mitte 2017 betrieben und danach abgebaut sein. Bitte beteiligen Sie uns im Zuge der weiteren Planung weiterhin.

 

Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E­Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt­zu­Punkt­Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt­zu­Punkt­Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E­Plus, werden aber in der Belange­Liste nicht aufgeführt). Die Plangebiete sind in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet.

 

Es gelten folgende Eckdaten für das Funkfeld dieser Telekommunikationslinie:

...

 

Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20­60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe.

Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/­ 20 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/­10m einhalten.

 

Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das gemäß Stellungnahme in der Nähe der Richtfunktrasse befindliche Plangebiet ist das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-118 VE. Die erwähnte Richtfunktrasse befindet sich dagegen nicht in der Nähe des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-116 VE. Beeinträchtigungen sind demnach nicht zu erwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 – Seite 1

 


Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 20. Juni 2016 bis einschließlich 19. Juli 2016 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 17. Juni 2016 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Auch über das Internet konnte Einsicht in die Planung genommen werden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Vorhaben- und Erschließungsplan,

-        Begründung zum Bebauungsplan,

-        Projektplan.

 

Es haben keine Bürgerinnen und Bürger während dieser Zeit im Fachbereich Stadtplanung Einsicht in die Planung genommen. Folglich wurden keine mündlichen Anregungen geäußert. Schriftliche Anregungen bzw. Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sind ebenfalls nicht eingegangen.

 

 

Ergebnis: Keine Änderungen aufgrund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, aber Änderung des B-Planvorentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung entsprechend dem Abwägungsergebnis zur frühzeitigen Behördenbeteiligung.

 

Anlage 2 – Seite 1

 

 
 

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