Drucksache - DS/1707/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-54 - Änderungen im Ergebnis der Rechtsprüfung
Arbeitstitel: Wohnen am Hechtgraben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.09.2015 
47. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

a)   die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes 11-54 und der Begründung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung;

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Änderungen

 

b)   den Titel des Bebauungsplans wie folgt zu ändern:

„Bebauungsplan 11-54 für das Gelände zwischen Hechtgraben, nördlicher Verlängerung des Schweriner Rings, Schweriner Ring, Verbindungsweg zwischen Schweriner Ring und Hagenower Ring, Hagenower Ring und dem Kinderspielplatz am Hagenower Ring mit Ausnahme des Grundstücks Schweriner Ring 27 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen“;

 

c)   entsprechend dem Ergebnis der Rechtsprüfung das Bebauungsplanverfahren 11-54 weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-54 vom 21.02.2012 mit Deckblatt vom 07.08.2015 für das Gelände zwischen Hechtgraben, nördlicher Verlängerung des Schweriner Rings, Schweriner Ring, Verbindungsweg zwischen Schweriner Ring und Hagenower Ring, Hagenower Ring und dem Kinderspielplatz am Hagenower Ring mit Ausnahme des Grundstücks Schweriner Ring 27 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB aufgrund der Änderungen für die Dauer von 2 Wochen erneut öffentlich auszulegen;

 

d)   mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung in Vorbereitung der erneuten öffentlichen Auslegung.

 

 


Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-54

 

für das Gelände zwischen Hechtgraben, nördlicher Verlängerung des Schweriner Rings, Schweriner Ring, Verbindungsweg zwischen Schweriner Ring und Hagenower Ring, Hagenower Ring und dem Kinderspielplatz am Hagenower Ring mit Ausnahme des Grundstücks Schweriner Ring 27 im Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 

              ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sowie öffentlicher
und privater Verkehrsflächen und öffentlicher Grünverbindungen


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der Rechtsprüfung

durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Mit Schreiben vom 26.07.2012 und letzten Nachlieferungen vom 24.08.2012 wurde gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Bebauungsplan zur Rechtsprüfung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingereicht.

 

Als Ergebnis des Anzeigeverfahrens wurde mit Schreiben vom 26.10.2012 festgestellt, dass der Bebauungsplan noch nicht durch das Bezirksamt festgesetzt werden kann, da er aus folgenden Gründen zu beanstanden sei:

 

  1. Fehler der Geltungsbereichsbeschreibung (Titel des Bebauungsplans), dadurch nicht ausreichende Anstoßwirkung in der Öffentlichkeit

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Die Geltungsbereichsbeschreibung (Titel des Bebauungsplans) gibt den räumlichen Geltungsbereich nur unzutreffend wieder: Es fehlt insbesondere die südliche Geltungsbereichsgrenze, denn nur die westlichen, nördlichen und z.T. die östlichen Grenzen sind bestimmt. Das „Grundstück Hagenower Ring 61“ („Grundstück …“ fehlt i. Ü. im Titel) ist Teil des Geltungsbereichs und bildet keine Grenze. Der Titel lässt nicht eindeutig erkennen, ob das Grundstück Schweriner Ring 27 Teil des Geltungsbereichs ist.

Insofern fehlt dem Titel des Bebauungsplans die erforderliche Anstoßwirkung in der Öffentlichkeit. Die Grundstücksbezeichnungen im Plan sind zu überprüfen und zu aktualisieren.

Es sind die Mustervorlagen im Anhang des Handbuchs verbindliche Bauleitplanung zu beachten.

Sollte das Baugebiet immer noch aus einem Privatgrundstück bestehen, was aus der Begründung nicht hervor geht, da der Abschnitt „Eigentumsverhältnisse“ fehlt, hätte sich angeboten, den Titel etwa wie folgt zu fassen:

„….. für das Gelände zwischen Hechtgraben, nördlicher Verlängerung des Schweriner Rings, Schweriner Ring, Verbindungsweg zwischen Schweriner Ring und Hagenower Ring, Hagenower Ring und dem Kinderspielplatz am Hagenower Ring mit Ausnahme des Grundstücks Schweriner Ring 27 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen“.

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Da der Bebauungsplan aufgrund der angezeigten Gründe erneut offengelegt werden muss und sich zwischenzeitlich auch die Rahmenbedingungen (z.B. Grundstücksteilungen) geändert haben, wird die Bezeichnung für den Geltungsbereich entsprechend geändert.

Sie lautet nunmehr: "… für das Gelände zwischen Hechtgraben, nördlicher Verlängerung des Schweriner Rings, Schweriner Ring, Verbindungsweg zwischen Schweriner Ring und Hagenower Ring, Hagenower Ring und dem Kinderspielplatz am Hagenower Ring mit Ausnahme des Grundstücks Schweriner Ring 27 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen".

Aussagen zu Eigentumsverhältnissen werden in der Begründung zum Bebauungsplan unter Pkt. I.2.1 „Abgrenzung des Geltungsbereiches“ ergänzt.


  1. Widersprüche zwischen der Erhaltungsfestsetzung und anderen entgegenstehenden Festsetzungen sowie Verkennen der Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Widersprüche sind zu erkennen zwischen der Festsetzung zur Erhaltung der Bäume und anderen entgegenstehenden Festsetzungen, i. Ü. wurde die Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b) BauGB verkannt (Abwägungsausfall und –fehleinschätzung): Da es sich bei der Erhaltungsbindung der Bäume um eine Festsetzung handelt – und nicht um eine „planerische Darstellung“, wie fälschlich auf dem Originalplan und in der Begründung, S. 35 vermerkt, ist vor Änderung des Bebauungsplans nach einer Trägerbeteiligung (bzw. nach öffentlicher Auslegung) - hier: Streichung dieser Festsetzung -  ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (d.h. Einholung von Stellungnahmen, ggf. einzelner betroffener Träger) formal erforderlich gewesen. Ein derartiger Verfahrensschritt ist weder in der Begründung und den Unterlagen aufgezeigt.

Den Erhaltungsbindungen für Bäume am südlichen Geltungsbereichsrand stehen die  Festsetzungen von Flächen, die mit Leitungsrechten zu belasten sind und nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden dürfen, entgegen (Widerspruch bei Umsetzung, Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BauGB).

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Weder im Originalplan noch auf S. 35 der Begründung steht "planerische Darstellung" o.ä.. Es handelt sich um eine Festsetzung.

In der Begründung lautet es: "Die Darstellung der Bestandsbäume im Straßenland des Schweriner Rings wird aus der Planzeichnung entfernt, die Plangrundlage bleibt unverändert". Dies geschah auf Anregung des zuständigen TöB (= Träger öffentlicher Belange), der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B 43. Das Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz/Landschaftsplanung stimmte mit Mail vom 25.04.12 zu. Damit ist eine erneute Beteiligung dieser TöB nicht erforderlich. Außerdem haben alle TöB durch die geplante erneute Offenlage Gelegenheit zur Äußerung.

Auf die Erhaltungsbindungen für Bäume am südlichen Geltungsbereichsrand kann verzichtet werden, da die Bestandsbäume ohnehin über die kommunale Verordnung geschützt sind. Ggf. ist im Antrag zu Fällgenehmigungen darüber zu entscheiden.

 

 

  1. Fehlende Zweckbestimmung der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Eine „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Grünfläche“ ist eine rechtlich unzureichende bzw. unbestimmte Festsetzung: Bei der Festsetzung einer Grünfläche muss nicht nur festgesetzt werden, ob es sich um eine öffentliche oder private Grünfläche handelt, sondern der Verwendungszweck muss bereits im Einzelnen konkretisiert sein. Die Zweckbestimmung dient der Abschätzung, wie die Grünfläche bei Herstellung gestaltet oder weiter unterhalten werden soll (was im Detail nicht festzulegen ist) und wie mit der Herstellung der Haushalt belastet werden soll.

Bei der Angabe der konkreten Zweckbestimmung muss daher bei der Festsetzung von Grünflächen schon aus Gründen der Normenklarheit der mit der Festsetzung beabsichtigte Nutzungszweck angegeben werden.

Nach der Begründung sollte i.Ü. die ”Öffentliche Parkanlage” erhalten bleiben (vgl. S 3/4, Ziffer II.3.1 i. V. m. II.3.3). Ein derartiger Hinweis reicht zur erforderlichen Bestimmtheit planerischer Festsetzungen nicht aus.

 

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Die Zweckbestimmung „Öffentliche Grünfläche“ wird in der Planzeichnung in "Öffentliche Parkanlage" geändert; die Begründung unter II.3.1 und II.3.3 bzgl. der Begrifflichkeiten zur „Öffentlichen Parkanlage“ präzisiert.

 

 

  1. Nicht nachvollziehbares Erfordernis der Festsetzung der Fläche N (tlw. auch TF 4) und Widersprüche zu anderen Festsetzungen

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Das Erfordernis der Fläche N und, soweit darauf bezogen, der textlichen Festsetzung TF 4 ist nicht nachzuvollziehen, da ungeprüft bleibt, ob die zu sichernden Fremd-Leitungen, soweit parallel zum Schweriner Ring, nicht in die öffentliche Verkehrsfläche verlegt werden können.

Aus der Anlage zum Schreiben der Berliner Wasserbetriebe vom 7.10.2010 geht das Erfordernis einer derart großen Fläche N nicht hervor; insofern ist die Rechtfertigung und das Erfordernis eines derartigen Eingriffs in private Eigentumsverhältnisse (Art. 14 GG) nicht ausreichend begründet.

Die Fläche N ist i. Ü. im Bereich der privaten Verkehrsfläche überflüssig (siehe TF 3).

Auf etwaige Entschädigungsansprüche gemäß § 41 BauGB ist hinzuweisen. Auch dies fehlt in der Begründung.

Die TF 7 (Anpflanzung einer Sichtschutzhecke) steht i. Ü. im Widerspruch zur TF 4 (nur flachwurzelnde Anpflanzungen oder leicht zu beseitigende Befestigungen in der Fläche N,

Ermittlungs- und Abwägungsausfall, Inkongruenz der Nutzungen).

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Es erfolgt keine Änderung im Bebauungsplan.

Es handelt sich um eine private Fläche. Der Eigentümer hat der Eintragung des Leitungsrechtes zugestimmt. Daher liegt auch kein gegen Art 14 GG verstoßender Eingriff in private Eigentumsverhältnisse vor.

Im Übrigen wurde das Leitungsrecht bereits während des Verfahrens eingetragen, was auch durch die Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe zur Offenlage bestätigt wurde.

Das Leitungsrecht war von den Berliner Wasserbetrieben gefordert worden und wurde an wenigen Stellen geringfügig um einige Zentimeter in Rücksprache mit dem Eigentümer zu Sicherung der Rechtssicherheit bis an die Geltungsbereichsgrenze aufgeweitet.

§ 41 BauGB ist einschränkend gültig unter der Voraussetzung des § 40 BauGB. Das ist hier nicht der Fall.

Auch eine flach wurzelnde Sichtschutzhecke ist in Fläche N möglich. Entsprechende Pflanzen sind in der Pflanzenliste enthalten.

 

 

  1. Widerspruch zwischen der Festsetzung der privaten Grünfläche 1 und der tatsächlichen Nutzung, damit voraussehbarer Mangel der Realisierung der Festsetzung

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Die Festsetzung einer privaten Grünfläche am südwestlichen Geltungsbereichsrand steht im Widerspruch zur weiter bestehenden Nutzung durch eine unterirdische bauliche Anlage (Gastank, siehe II.3.4. der Begründung). Ein Gastank ist eine bauliche Anlage, die gemäß § 14 BauNVO den Baugebieten zuzuordnen ist. Eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 BauGB verbunden mit einer Begrünungsfestsetzung ist zu prüfen.

Insofern sind auch die Bedenken des Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. nicht genügend im Rahmen der Abwägung beachtet worden (Inkongruenz der Nutzungen, Abwägungsausfall).

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Angesichts der baulichen Anlage wird diese Fläche zu einem "Allgemeinem Wohngebiet" ohne Bauflächenfestsetzungen gewandelt. Da die nördlich anschließende Fläche nicht mit Stellplätzen bebaut wird (bisher Private Straßenverkehrsfläche), wird sie ebenfalls zum "Allgemeinen Wohngebiet", erhält jedoch eine Pflanzbindung.

 

 

  1. Nicht ausreichende Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB i.V.m § 18 Abs. 1 BNatSchG

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Begründung ist nicht nachzuvollziehen, da § 1a BauGB i.V.m 18 Abs. 1 BNatSchG nicht berücksichtigt wurde; entsprechende Ausführungen fehlen im Umweltbericht. Es fehlt die als Ausgang der Bewertung anzugebende aktuelle planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans (S. 2 der Begründung). § 14 NatSchG Bln ist nur unter den Bedingungen des § 18 Abs. 1 BNatSchG zu beachten.

Nach dem vorgelegten städtebaulichen Vertrag sind in diesem Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Planbereichs vereinbart worden. Entsprechende Ausführungen sind in der Begründung (Umweltbericht) nicht dargelegt. (Abwägungsausfall).

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Es fehlt im Umweltbericht lediglich die Aussage, dass gemäß § 18 BNatSchG über die Eingriffe nach BauGB zu entscheiden ist. Dies wird ergänzt.

Es ist aber § 1a BauGB zitiert, wonach die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht in der Abwägung zu behandeln ist. Insofern ist der entscheidende Ausgangspunkt als Abwägungstatbestand festgehalten.

Die Eingriffsregelung wird auch vollständig abgearbeitet, so dass auch keine Abwägungsempfehlungen aufgeführt sind. Außerdem ist es nicht erforderlich, das geltende Recht durch Zitieren in Kraft zu setzen.

Auch die Eingriffsregelung nach Berliner Naturschutzgesetz (§ 14 NatSchG Bln / hier: Fassung vom 03.11.2008 / neu § 16) gilt unter der Bedingung des § 18 BNatSchG, d.h. Anwendung des § 1a Abs. 3 BauGB mit Abwägungsgebot.

Die Ausführungen zum Städtebaulichen Vertrag sind z.B. in Kapitel III.2.3 letzter Satz zu finden, der auf den Städtebaulichen Vertrag verweist. In Anlage V4 werden die außerhalb zu erfolgenden/erfolgten Maßnahmen topografisch dargestellt.

Auch Kapitel III. 2.4.2. Zusammenfassung vorletzter Absatz fasst Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zusammen. Für eine Abwägung sind alle Fakten aufgeführt.

 

 

  1. Unvollständigkeit des Umweltberichts

 

Erläuterung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Beim Umweltbericht ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB zu beachten:

Im Umweltbericht sind alle von der Planung oder im Planbereich betroffenen fachgesetzlichen Regelungen und Fachpläne nebst der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden (entsprechend Nr. 1 b der o.a. Anlage), anzuführen.

Der Umweltbericht ist i. Ü. nicht nur unvollständig hinsichtlich der Eingriffsbeurteilung gemäß § 1 a BauGB i.V.m § 18 BNatschG (siehe oben), sondern auch der geplanten (d.h. vorgeschlagenen und tatsächlich durch Festsetzung und andere Regelungen vorgesehenen) Maßnahmen sowie der Ausführungen über die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten.

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Im Umweltbericht wurde die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ausreichend berücksichtigt. Alle relevanten Fachpläne wurden ausgewertet. (vgl. Kapitel III.2.1.1).

Die Begründung wird um einen Pkt. II.2.4 hinsichtlich in Betracht kommender anderweitiger Planungsmöglichkeiten ergänzt (die nachfolgenden Punkte verschieben sich entsprechend). Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter wurden herausgestellt und berücksichtigt. Die Festsetzungen des B-Planes wurden in Interaktion von Umweltprüfung und Planung aufgestellt.

 

 

  1. Weitere Punkte

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Erforderlicherweise ist der Bebauungsplan des Weiteren wie folgt zu ändern:

Zum Vollzug der textlichen Festsetzungen Nr. 7 und 8 sind die Pflanzlisten auf dem Bebauungsplan anzugeben oder dem Bebauungsplan als Anlage (worauf auf dem Plan zu verweisen ist) beizulegen.

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Die Planzeichnung erhält einen Hinweis, dass die Pflanzenliste als Anlage der Begründung angefügt ist.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Erforderlicherweise ist die Begründung des Weiteren um die Inhalte der gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zu ergänzen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in Kenntnis der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit bzw. Behörden und Träger öffentlicher Belange zu entscheiden (und hat dies auch nach den Unterlagen entschieden), aber für den nach Festsetzung in Plan und Begründung einsehenden Bürger oder Träger öffentlicher Belange ist diese Abwägung einschließlich der (zusammengefassten wesentlichen) Inhalte der Stellungnahmen in der Begründung darzulegen, damit die Abwägung nachvollzogen werden kann.

Mit Ausnahme des Ergebnisses der Abwägung geht jedoch eine erforderliche Abwägung weder aus der Begründung hervor, noch wird im Einzelnen auf die Inhalte der Stellungnahmen nachvollziehbar eingegangen (S. 34/35). Insofern ist die Begründung zu überarbeiten bzw. die Auswertungsergebnisse (Anlage 2 zur BA-/BVV-Vorlage vom 14.05.12 und der BVV-Vorlage vom 05.01.11) sind in die Begründung zu integrieren oder ihr anzuhängen. Fehlt dies weiterhin in der letzten, zu archivierenden Begründung, wäre dies zu beanstanden.

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Die Auswertungsergebnisse der Abwägung werden in das Kapitel "IV. Verfahren" in die Begründung mit aufgenommen.

 

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

 

Es sollen ferner die folgenden Hinweise zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit der Planung bzw. Abwägung und Begründung beachtet werden:

 

  1. Widersprüche sind zu erkennen zwischen der Liste der geschützten Bäume auf S. 26 der Begründung, der Karte der geschützten Bäume, Anlage, S. 7 zur BA-/BVV-Vorlage und der Eintragung in die Planunterlage:
  2. Geschützte Bäume (d.h. auch Straßenbäume gelten als solche) sind in die Planunterlage einzutragen (Symbol: „Rosette“, wie benutzt, muss aber auch in der Legende, Abschnitt Planunterlage, angeführt werden). Im Vergleich zur o.a. Anlage sind nicht alle dort verzeichneten Bäume eingetragen. Sind etwa – bis auf die im Mittelbereich zwischen dem Ückeritzer Ring 3 eingetragenen Bäume – Bäume inzwischen bereits im Vorfeld der Festsetzung gefällt worden?
  3. Die eingetragenen geschützten Bäume sind im Bebauungsplan mit einer Bindung für Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen (Symbol siehe Legende unter Festsetzungen, Anpflanzungen ….) festgesetzt worden. Nicht erforderlich ist jedoch, diese Festsetzung für die 5 Bäume in der öffentlichen Grünfläche vorzusehen, da dies eine unnötige Selbstbindung der Gemeinde ist. Worin soll denn auch in der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche eine Gefährdung für bestehende Bäume gesehen werden? Von den 5 Bäumen ist übrigens nur einer in der Karte der o.a. Anlage, S. 7 aufgeführt worden. Dies ist künftig zu beachten.

 

  1. Nach der Planzeichnung ist unklar, ob es sich bei der Straßenverkehrsfläche für den Schweriner Ring nur um die halbe Straßenseite handelt, die in den Bebauungsplan mit aufgenommen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss die Geltungsbereichsgrenze verortet und vermaßt werden.

 

  1. Die Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß TF 3 in der privaten Verkehrsfläche ist im Plan nicht mit dem entsprechenden Planzeichen eingetragen. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollte dies für diese Fläche nachgeholt werden (dies wäre allein als redaktionelle Berichtigung, ohne erneute Beteiligung oder Beschlüsse möglich).

 

  1. Es wird empfohlen, die im Vergleich übermäßig breite Ausweisung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen auf den für eine spätere Grundstücksteilung parzellierten Flurstücken am westlichen Geltungsbereichsrand in der Begründung, S. 3, zu erläutern.

 

  1. Im Verfahrensteil der Begründung fehlen

-              wie bzw. wo die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt gegeben wurde,

-              die „Korrektur“ der räumlichen Geltungsbereichsbeschreibung und deren Bekanntmachung im Amtsblatt (Februar 2012),

-              Hinweise auf die wesentlichen Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2  und § 3 Abs. 2 BauGB (siehe oben),

-              welche umweltbezogenen Informationen (entsprechend Bekanntmachung vom 24.2.2012) mit ausgelegt wurden,

-              Hinweise auf bereits erteilte Planreifeprüfungen und -genehmigungen. (Hierzu ist unter Bezug auf den Abschnitt „Planreifen“ (Anlage 2 zur BA-/BVV-Vorlage) ergänzend darauf hinzuweisen, dass Planreifen nicht im Voraus beschlossen bzw. erteilt werden können, wie dort missverständlich (?) als Absicht hervorgeht; Voraussetzung ist grundsätzlich die Veranlassung durch Vorlage eines Vorbescheidsantrags bzw. Bauantrags sowie die erforderliche Prüfung, ob das Vorhaben den künftigen Festsetzungen nicht entgegensteht (etc. gemäß § 33 BauGB)). Der Verfahrensteil ist i. Ü. um den BVV-Beschluss zu ergänzen.

 

 

 

Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg:

 

Zu a)              Die Festsetzung der Erhaltungsbindung für alle Bäume entfällt künftig (s.a. weiter oben), da sie bereits durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützt sind.

 

Zu b)              Es handelt sich um die Hälfte der Straßenverkehrsfläche. Diese wird bemaßt.

 

Zu c)              Das Planzeichen wird ergänzt.

 

Zu d)              Dort steht auf S. 3 der Begründung: "Das Plangebiet soll sich - unter Berücksichtigung von Baufluchten des Schweriner und Hagenower Rings und der Sichtachse in den Landschaftsraum auf der Westseite - in die bestehenden Strukturen einbinden". Damit ist die Begründung in ausreichendem Maß gegeben.

 

Zu e)              Die Informationen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden unter Pkt. IV.2 ergänzt.

Der Punkt IV. „Verfahren“ wird um den Pkt. IV.4 „Änderung des Geltungsbereiches“ ergänzt. Die nachfolgenden Punkte der Begründung verschieben sich entsprechend.

Die Hinweise zu wesentlichen Inhalten der vorgebrachten Stellungnahmen wurden in der Begründung unter den Punkten IV.3 und 5 ergänzt.

Zu den Arten der umweltbezogenen Informationen und der Gutachten, die mit ausgelegt wurden, wurde die Begründung unter Pkt. IV.5 ergänzt.

Der Pkt IV. „Verfahren“ ist um den Pkt. IV.6. “Planreifegenehmigungen“ ergänzt worden.

 

 

Fazit aus der Rechtsprüfung:

 

Der Titel des Bebauungsplans muss geändert, der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt werden. Zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung werden die TÖB von den Änderungen informiert.

 

 
 

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