Drucksache - DS/1309/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-7 - Änderungsbeschluss
Arbeitstitel: Archibaldweg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.09.2014 
35. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   die Änderung der Planungsziele für den bereits aufgestellten Bebauungsplan 11- 7 für das Gelände zwischen Archibaldweg, östlicher Grenze des Grundstücks Archibaldweg 12, östlicher Grenze des Grundstücks Nöldnerstraße 32, Nöldnerstraße und Stadthausstraße sowie für den Archibaldweg vor den Grundstücken 2 / 12 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unter Beibehaltung des Geltungsbereiches.

 

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

 

  • Festesetzung des gesamten Baublocks als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
  • Damit entfällt die bisher beabsichtigte Festsetzung der Grundstücke Nöldnerstraße 32 und Archibaldweg 12 als öffentliche Grünfläche.

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-7 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet.

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11- 7 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


              Anlage 1

 

Bebauungsplan 11 - 7

 

für das Gelände zwischen Nöldnerstraße, Stadthausstraße, Archibaldweg, östlicher Grenze des Grundstücks Archibaldweg 12, östlicher Grenze des Grundstücks Nöldnerstraße 32, sowie für den Archibaldweg vor den Grundstücken 2 / 12 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer Blockrandbebauung

 


              Anlage 2

 

Begründung

 

Anlass zur Änderung der Planungsziele:

 

Der erste Entwurf zum Bebauungsplan 11- 7 sah, neben der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für die meisten Grundstücke im Baublock, in Umsetzung der Sanierungsziele aus dem inzwischen aufgehobenen Sanierungsgebiet Lichtenberg-Kaskelstraße die Festsetzung der Grundstücke Archibaldweg 12 und Nöldnerstraße 32 als öffentliche Grünfläche vor. Dieses Ziel wurde im weiteren Verlauf der Stadterneuerung in der Rahmenplanung verworfen, da die Flächen zu klein und ungünstig gelegen sind, um eine attraktive Freifläche mit Aufenthaltsqualität entstehen zu lassen. Die Lage am Bahndamm bringt hohe Lärmbelastungen mit sich. Hinzu kommt, dass sich beide Flächen in privatem Eigentum befinden und daher hätten angekauft werden müssen. Darüber hinaus lehnte das zuständige Fachamt aus planerischen und wirtschaftlichen Gründen die Übernahme der Grundstücke in das Fachvermögen ab. Daraufhin wurde die Bearbeitung des Verfahrens vorerst zurückgestellt.

 

Mit dem geänderten Planungsziel "Allgemeines Wohngebiet" für den gesamten Block soll das Verfahren neu gestartet und zusätzliche Wohnungsbaupotentiale am Archibaldweg und in der Nöldnerstraße aktiviert werden.

Ziele und Zwecke der Planung

Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans lassen sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickeln. Der aktuelle Entwurf zum Bebauungsplan 11- 7 sieht nun die Festsetzung sämtlicher Grundstücke im Baublock als allgemeines Wohngebiet vor. Damit sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Stärkung der Wohnfunktion und die Entwicklung einer wohngebietstypischen Nutzungsmischung (aus Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, soziale und kulturelle Einrichtungen zur Gebietsversorgung) gelegt werden.

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen:

Der neue Entwurf zum Bebauungsplan 11- 7 soll in seinem Geltungsbereich Folgendes festsetzen:

 

Bestimmung der Art der Nutzung als "allgemeines Wohngebiet" gem. § 4 BauNVO. Die vorhandene Wohnnutzung soll stabilisiert werden. Auf den Grundstücken Archibaldweg 12 und Nöldnerstraße 32 soll der Wohnungsneubau sowie wohnverträgliche Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ermöglicht werden. Nach einer summarischen Vorprüfung müssen ausnahmsweise zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (wie Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht ausgeschlossen werde, da die Grundstücke für solche flächenintensiven Nutzungen nicht groß genug sind.

 

Die geschlossene Bauweise soll festgesetzt werden sowie das Maß der Nutzung durch Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse und der maximal überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

 

Berücksichtigung des Vorranggebietes für Luftreinhaltung  aus dem FNP sowie Begrünungs- und Versickerungsfestsetzungen textlicher Art als Kompensationsmaßnahmen und Regelungen zum ruhenden Verkehr. Die tatsächlichen Flächen zum Anpflanzen müssen noch nach abschließender Bestandsaufnahme im geänderten Bebauungsplan 11- 7 bestimmt werden.

Planungsalternativen:

Alternativ wäre die Festsetzung der Grundstücke Archibaldweg 12 und Nöldnerstraße 32 als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO denkbar. Ein großer Nachteil besteht allerdings darin, dass die dann dort zulässigen Gewerbebetriebe die Wohnnutzung auf den übrigen Grundstücken stören könnten, und Tankstellen im Mischgebiet gemäß § 6 Nr. 7 BauNVO allgemein zulässig sind.

Mitteilung der Absicht, die Planungsziele für den Bebauungsplan 11- 7 zu ändern:

Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AG BauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994 wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 03. Juni 2014 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg über die Absicht, die Planungsziele für den Bebauungsplan 11- 7 zu ändern, informiert.

 

In ihrer Antwort vom 07.Juli 2014 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP  B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden.

 

(Ziel 4.5  Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Die beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung  § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat II C gab ihre Rückäußerung am 01. Juli 2014 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, die Planungsziele für den Bebauungsplan 11- 7 zu ändern, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) sind nicht berührt.

 

Damit wurde vor dem Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht erfüllt: Bedenken der Fachaufsicht stehen den vorgeschlagenen Planungszielen derzeit nicht entgegen.

 

 
 

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