Drucksache - DS/1019/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-88 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: Schwarzmeerstraße 23/25
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
12.12.2013 
27. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              für das Grundstück Schwarzmeerstraße 23 / 25 und die nördlich angrenzende Fläche Flur 510, Flurstück 164 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11 - 88 aufzustellen.

              Das wesentliche Planungsziel ist:

-       Festsetzung des Grundstücks Schwarzmeerstraße 23 / 25 als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO;

-       Festsetzung der Fläche Flur 510, Flurstück 164, als private Parkanlage.

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11 - 88 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

d)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-88

für das Grundstück Schwarzmeerstraße 23 / 25 und die nördlich angrenzende Fläche Flur 510, Flurstück 164 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und einer Grünfläche

"Private Parkanlage"

 

              Anlage 2

Anlass der Planaufstellung

Das Grundstück Schwarzmeerstraße 23 / 25 befindet sich im Eigentum der Wohnungsbaugenossenschaft Deutsch-Polnische-Freundschaft (DPF) e. G. Seit Jahren laufen Erwerbsvorgänge mit dem Liegenschaftsfonds Berlin, die die nördlich angrenzende Fläche Flur 510, Flurstück 164, betreffen. Der Erwerb dieser Fläche vom Liegenschaftsfonds durch die DPF ist zur Arrondierung des Wohnungsbaugrundstücks allein sinnvoll und zweckmäßig. Die Veräußerung an einen Dritten scheidet eigentlich aus.

Leider sind durch die Regularien der Haushaltsordnung Berlins dem Verkauf Grenzen gesetzt, die einen Erwerb der Genossenschaft zu den avisierten Kaufpreisen verhindern. Die Genossenschaft hegt bei der Grundstücksarrondierung keine Renditeabsichten, weshalb das Kaufinteresse der Genossenschaft zu unangemessen hohen Preisen begrenzt ist.

Das Bezirksamt Lichtenberg setzt sich für den Erwerb des Flurstücks 164 durch die Genossenschaft ein. Aus diesem Grund soll die Fläche in einem Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt werden, wodurch der Verkehrswert der Fläche nach dem Wert einer Grünfläche zu ermitteln ist.

Zur Umsetzung dieser bezirklichen Absicht soll nunmehr das vorliegende Bebauungsplanverfahren 11-88 eingeleitet werden.

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Der Bebauungsplan 11-88 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  •    Bestimmung der Art der baulichen Nutzung:

Das Grundstück Schwarzmeerstraße 23 / 25 soll gemäß § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

Die Fläche Flur 510, Flurstück 164, soll als private Parkanlage festgesetzt werden.

  • Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen:

Die überbaubare Grundstücksfläche und die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse orientieren sich am Bestandsgebäude. Bezüglich der GRZ soll die sich aus den Regelungen des § 17 Abs. 1 BauNVO ergebende Obergrenze eingehalten werden.

  • Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung erfolgt durch die Festsetzung der angrenzenden Abschnitte der Schwarzmeerstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche.
  • Durch textliche Festsetzung sollen im allgemeinen Wohngebiet die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Ebenso soll dort eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden dürfen.

Planungsalternativen

Alternativen zur beschriebenen Planung haben sich bislang nicht ergeben.


Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11-88 aufzustellen

Gemäß § 5 AGBauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994, wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 27. September 2013 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die Absicht, den Bebauungsplan 11-88 aufzustellen, informiert.

In ihrer Antwort vom 29. Oktober 2013 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass die dargelegte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die dargelegte Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Grundsatz § 5 Abs. 1 LEPro 2007 i. V. m. Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Die beabsichtigte Festsetzung eines Wohngebiets und die Sicherung einer Grünfläche sind hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B. Der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 29. Oktober 2013 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-88 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 AGBauGB durchgeführt. Dingende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen sind somit nicht berührt.

Der Bebauungsplan 11-88 ist aus dem FNP entwickelbar.

Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB werden nicht berührt.

Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen den vorgeschlagenen Planungszielen derzeit nicht entgegen.

 

 
 

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